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Bereits mit Schreiben vom 17.02.2017 nimmt die DRV Schwaben zu dem zum damaligen Zeitpunkt ermittelten Sachverhalt gutachterlich Stellung. Sie kam damals zu dem Ergebnis, dass die Monteure aufgrund des großen Leistungsspektrums der Fa. Kliefert tatsächlich Angestellte dieser sind, was zur Folge hat, dass ein illegaler Verleih dieser Arbeitskräfte an die jeweiligen Auftraggeber vorliegt. Am 25.01.2018 wurde der nun abschließend ermittelte Gesamtsachverhalt der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Begutachtung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.03.2018 (vgl. Anlage 2) kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Fa. Kliefert keine Arbeitgebereigenschaft gegenüber den „Soloselbständigen" einnimmt, sondern lediglich wie ein Vermittler tätig wird. Als wesentliche Gründe ihrer Entscheidung benennt sie: Zwischen der Fa. Kliefert und den ungarischen Arbeitskräften wurde kein Arbeitsvertrag geschlossen. Die ungarischen Arbeitskräfte konnten Aufträge ablehnen. Die ungarischen Arbeitskräfte arbeiteten auf den Baustellen der sie anfordernden Betriebe und waren den Weisungen der Vorarbeiter bzw. Bauleiter der anfordernden Betriebe unterworfen. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte ausschließlich durch die anfordernden Betriebe und nicht durch die Fa. Kliefert. Es liegt keine persönliche Abhängigkeit der ungarischen Arbeitskräfte zur Fa. Kliefert vor, da sie nicht in dessen Betrieb eingegliedert und nicht weisungsabhängig im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit waren. In den vorliegenden Vernehmungsprotokollen wurde von den Vorarbeitern/Bauleitern der anfordernden Betriebe bestätigt, dass sie nach deren Weisungen gearbeitet haben und weisungsgebunden waren und keine Weisungsgebundenheit der Fa. Kliefert vorlag. Die Weisungsabhängigkeit von den anfordernden Betrieben ergibt sich auch aus den Vernehmungsprotokollen der betroffenen ungarischen Arbeitskräfte. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass gegenüber der Fa. Kliefert keine Weisungsgebundenheit vorlag. Die fehlende Weisungsgebundenheit zur Fa. Kliefert ergibt sich auch aus den ausgewerteten Auszügen aus der Telefonüberwachung. Die Fa. Kliefert übernahm keinerlei Arbeitgeberpflichten. Ebenso wenig trug die Fa. Kliefert ein Arbeitgeberrisiko. Die ungarischen Arbeitskräfte erhielten Arbeitsentgelt nicht an Herrn Kliefert, sondern direkt an die jeweiligen Auftraggeber. Die Fa. Kliefert erhielt lediglich eine Vermittlerprovision.

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