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Entgegen der Behauptung des Petenten ist der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz. Gemäß Art. 11 Absatz 3 lit. a) der Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmen sich die anzuwendenden Sozialbestimmungen grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (hier: Deutschland).
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