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Die Weiterleitung Ihrer Strafanzeigen gegen den damaligen Staatsanwalt, Mitglieder der erkennenden Strafkammer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zoll und Deutscher Rentenversicherung durch die Generalstaatsanwaltschaft München an die Staatsanwaltschaft Augsburg zur dortigen Bearbeitung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behandlung entspricht der üblichen Vorgehensweise, wenn wie hier keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten der Angezeigten aus dem dortigen Geschäftsbereich erkennbar sind. Für eine Übertragung auf eine andere Staatsanwaltschaft bestand daher kein Anlass.

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