Einstellung nach § 153a StPO
Mein Verteidiger Herr Martin Stirnweiß informierte mich über Einstellungen nach § 153a StPO:
"Die Einstellungsform nach § 153a StPO setzt als wesentlichen Pluspunkt keine Schuldfeststellung voraus, sondern es genügt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schuldspruches besteht, womit alles offen bleibt. § 153a StPO wird also gerade auch bei Zweifeln an der Nachweisbarkeit angewendet (Prof. Dr. Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Lehrstuhl für Strafrecht: Reformbedarf für § 153 a StPO?, ZRP 2015, 10).
Die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 II EMRK („Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“) besteht uneingeschränkt fort (vgl. zur Unschuldsvermutung und Schuldprinzip bei § 153 a StPO den präzisen Überblick bei SKStPO/Weßlau, Bd. III, 4. Aufl. 2010, § 153 a Rn. 11 ff.).
Die Einstellung selbst, damit auch die Zustimmung des Angeklagten dazu, bedeutet also genau kein Schuldeingeständnis (so z.B. auch Sächs VerfGH StraFO 2009, 109; OLG Düsseldorf StV 2015; LG Bonn, NJW 2001, 1736).
Diese Einstellungsform hat daher grundsätzlich für andere Verfahren keine präjudizierende Wirkung (s.a. BVerfG NJW 1991, 1530). Eine negative Verwertung in einem anderen Verfahren ist somit unzulässig (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: BVerfG, MDR 1991, 891; NStZ-RR 1996, 168, 169, 186; für Auswirkungen auf das Zivilrecht: BGH NJW-RR 2005, 1024 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 727, 728; LG Itzehoe, NJW-RR 1988, 800; AG Diez, Urteil vom 09.08.2006 - 8 C 93/05, SVR 2006, 430; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., 2013, § 14 EGZPO Rn. 3.).
Denn es muss nochmals betont werden: die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO ist keine strafrechtliche Erkenntnis. Der Makel einer schuldhaften Gesetzesverletzung soll hier gerade vermieden werden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3353, 3354).
Die Einstellung nach § 153a StPO wird konsequenter Weise im übrigen nicht in das Bundeszentralregister eingetragen, schon gar nicht in das polizeiliche Führungszeugnis."
Andernfalls hätte ich nicht zugestimmt.
Ich hätte überdies nicht zugestimmt, wenn die Kosten des Verfahrens nicht der Staatskasse zur Last gefallen wären.
Die Auflagen dieser Einstellung dienten allein der Beseitigung des öffentlichen Interesses. Dieses war gegeben, da Staatsanwalt Dr. Wiesner einen Streitwert von über 50.000 Euro angegeben hatte. Die Auflage diente also allein der Beseitigung eines bürokratischen Mangels. Die Höhe der Auflage stand zum angeblich verursachten Schaden im Verhältnis von weniger als eins zu hundert. Anders gesprochen: Ausgehend von diesem Verhältnis betrug die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung weniger als ein Prozent.