Schreiben vom 08-11-2023 an alle Mitglieder des bayerischen Landtags
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Einleitung
Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.
Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.
Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.
Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.
Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.
Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.
Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.
Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.
Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".
Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.
Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.
Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.
Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.
Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.
Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock
In einem von mir verfassten Schreiben vom 08.11.2023 informierte ich jedes Mitglied des bayerischen Landtags einzeln über das gegen mich geführte Strafverfahren und die Vorgehensweise der Behörden. Darüber hinaus erfolgte eine Versendung per E-Mail an alle Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg sowie – unter Beifügung der benannten Beweismittel – an verschiedene Stellen der Europäischen Kommission und an den damaligen Bundesminister der Finanzen, Herrn Christian Lindner (FDP).
Datei:An alle Mitglieder des bayerischen Landtags.pdf
Inhalt:
Carl Kliefert, [geschwärzt]
Dr. Söder Markus
Bayerischer Landtag
Maximilianeum
81627 München
08.11.2023
Sehr geehrter Herr Dr. Söder,
uns ist durch die bayerische Justiz bitteres Unrecht zugefügt worden. Unser Vertrauen in den Rechtsstaat ist nachhaltig erschüttert:
Meine Sekretärin, meine Frau und Ich wurden verhaftet und 10 Monate in U-Haft festgehalten. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass dem Haftrichter wesentliche entlastende Beweise vorenthalten worden waren. Während wir in Haft waren wurden die Beweise gegen uns manipuliert. Fünf Jahre und 89 Verhandlungstage nach unserer Verhaftung wurde das Verfahren eingestellt und nun will niemand das Versagen der Behörden zur Kenntnis nehmen.
- Als Student habe ich von Januar 2006 bis Februar 2010 bei der Firma E. gearbeitet. Diese betreut ungarische Monteure, Schweißer, Rohrschlosser, die in Deutschland als selbständige Monteure arbeiten. Wir boten Büroservice einschließlich Buchhaltung, Übersetzungsdienste, halfen bei Firmengründung, vermittelten Aufträge, suchten Übernachtungsmöglichkeiten usw., übernahmen also einen großen Teil der bürokratischen Arbeit, so dass sich die Monteure auf ihre eigentliche Arbeit auf den Baustellen konzentrieren konnten. 2007 war ich dabei, als die Firma E. vom Zoll durchsucht wurde, mit dem Ergebnis: „Die FKS (Anm.: der Zoll) in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert“ (Blatt 500 aus 19 JS 19188/13). Es wurde damals festgestellt, dass die betreuten Monteure selbständig sind und nicht etwa scheinselbständig.
- 2010 gründete ich die Firma Kliefert Industrieconsulting e.K., wir boten die gleiche Dienstleistung an, berechneten aber 20 Prozent weniger. Dass wir dasselbe Geschäftsmodell wie Firma E. praktizierten, haben die Ermittler selbst festgestellt und auch geschrieben: „KLIEFERT kopierte das Geschäftsmodell der E“ (6. Zwischenbericht vom 29.03.2018 Blatt 2640 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
- Nach einigen Anfangsschwierigkeiten vermittelten wir für etwa 140 Monteuren Aufträge. Die Monteure waren mit ihrem Status als selbständige Unternehmer hochzufrieden. Einige hatten Meistertitel in zwei Gewerken. Sie erzielten ein wesentlich höheres Einkommen als ein angestellter Monteur oder als sie zuvor in Ungarn als Selbständiger verdient hatten. Viele konnten sich Häuser leisten. Sie hatten Aufträge im Porsche Motorenwerk im laufenden Betrieb. Sie hatten Aufträge auf Sicherheitsbaustellen wie der des Bundesamtes für Statistik in München. Sie hatten wesentlichen Anteil an anderen bekannten Vorzeigeprojekten, wie dem Bau der Pasing Arcaden, der Allianz Arena, dem Fraunhofer Institut in Freiburg, dem Zentrum für Luft- und Raumfahrt Augsburg oder dem Forschungszentrum Jülich. Weil sie nicht an feste Arbeits- und Urlaubszeiten gebunden waren, hatten sie außerdem wesentlich mehr Zeit zur Verfügung als Angestellte. Diese nutzten sie, um ihre Häuser in Ungarn zu bauen oder zu renovieren. Aufgrund der guten Konjunktur gab es immer genug Aufträge, manche Aufträge konnten nicht angenommen werden. Ihre Sozialversicherungsbeiträge zahlten sie in Ungarn und gaben diese Zahlungen in der Steuererklärung beim Zentralfinanzamt Nürnberg an. Wir übersetzten und hielten Kontakt zu Behörden, Ämtern, Kammern, Berufsgenossenschaft (die meisten Monteure waren Mitglied) und (Betriebshaftpflicht-) Versicherungen in Deutschland und im EU-Ausland. Auch die Kunden der Monteure waren sehr zufrieden. Die hohe Qualität rechtfertige den hohen Preis, war die Rückmeldung.
- Zollprüfungen fanden regelmäßig statt und blieben unbeanstandet. Die Rentenversicherungen prüften die auftraggebenden Handwerksbetriebe turnus- und regelmäßig, hierbei gab es ebenfalls keine Beanstandungen.
- Am 12.10.2017 wurden meine Frau, eine Sekretärin und ich verhaftet und daraufhin 10 Monate in U-Haft festgehalten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Augsburg und der Zolldienststelle Lindau, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): laut Gutachten der DRV Schwaben wären die von uns betreuten Monteure scheinselbständig. Wir seien eine kriminelle Vereinigung zur Hinterziehung von Sozialabgaben. Unsere Kinder wurden in eine Pflegefamilie gesteckt. Der Ermittlungsrichter versprach, meine Eltern zu informieren, hatte aber wohl die Telefonnummer falsch von der Webseite meiner Eltern abgeschrieben. Rund 140 Monteure verloren über Nacht ihren Büroservice und ihre Unterlagen, die meisten verließen Deutschland schockiert, einer nahm sich sogar das Leben. Er hinterließ eine Frau und zwei Kinder. Einer der mit dem Fall befassten Zollbeamten bemerkte beiläufig, viele Kollegen in seiner Dienststelle würden das mit der U-Haft nicht verstehen, weil ja alle Unterlagen, die den Fall betreffen, sichergestellt seien. Während der U-Haft ist die Staatsanwaltschaft mehrfach an die Sekretärin herangetreten, sie solle ein Geständnis ablegen. Sie weigerte sich. Sie ist chronisch krank und wurde vor der Haft an der Ludwig Maximilian Universität München behandelt. Während der U-Haft wurde ihr die Fortsetzung dieser Behandlung verweigert. Sie ist nun zu 60 Prozent schwerbehindert, es fehlen Organe. Meine Frau ist arbeitsunfähig.
- Grundlage des Haftbefehls waren: - eine Gesetzesänderung, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls noch nicht in Kraft getreten war und - ein Gutachten über unsere Firma von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben, die für uns nicht zuständig war.
- Die Gesetzesänderung betraf den Vorwurf der kriminellen Vereinigung. Diesen Vorwurf zog der Vertreter der Anklage später, im Prozess, selbst zurück.
- In dem Gutachten der DRV Schwaben stellte der Sachverständige Herr Engl pauschal in 31 Zeilen für 69 Monteure Scheinselbständigkeit fest. Dabei hat er:
- die nach EU-Richtlinie 883/2004 gebotenen Prüfung, unter welches Sozialrecht unserer Kunden fallen, unterlassenen
- Die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung unterlassen.
- Auf drei Seiten unsere Firma als illegalen Verleihbetrieb dargestellt: "Ausschluss der reinen Vermittlungstätigkeit" und "unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung“. Diese Feststellungen wurden anschließend vollständig durch Gutachten der DRV BaWü widerlegt. Die DRV Schwaben hätte diese Feststellungen aufgrund ihrer Unzuständigkeit auch gar nicht treffen dürfen.
- Vierunddreißig Seiten zu "Rechtliche Folgen" geschrieben.
- Während wir in Haft waren, wurden Rentenversicherungen mit der Erstellung weiterer Gutachten beauftragt:
- Frau Sarah Maria Keil von der Generalzolldirektion stellte am 23.11.2017 fest: „es besteht die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“ und regte deshalb: „...die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle...“ zum Zwecke der „Einheitlichkeit der Entscheidung“ an. Man könne dies über „die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit“ einer geeigneten DRV begründen. (Blatt 1913ff der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
- Der Sachverständige der DRV Baden-Württemberg, Herr Timo Schöller, erkannte zutreffend, das dies geschah: „Um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Er erstellte ein Gutachten und stellte es den anderen DRVen als „Leitgutachten“ zur Verfügung. (Blatt 54 der Teilermittlungsakte „TEA DRV“ der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15 sowie Blatt 2313, Blatt 2314 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
- Der für die Verhaftung zuständige Staatsanwalt Dr. Wiesner war der Meinung, dass „wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss“. (Blatt 2313 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15) Die anderen deutschen Rentenversicherungen mussten darum noch einige Wochen warten, bevor sie mit der Erstellung ihrer Gutachten beginnen konnten.
- In der Folge erstellte der Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herr Lauer, innerhalb von 13 Arbeitstagen 17 Gutachten zu insgesamt 511 „Einzelfällen“ (jedoch nicht die sozialrechtlich geforderten Einzelfälle). Nebenbei berechnete er auch noch den angeblich entstandenen Schaden. (Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
- Mit den vom Leitgutachten inspirierten Gutachten begründete Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. Wiesner die Fortsetzung der Haft und die Anklage. Die Fortsetzung der Haft und die Anklageerhebung waren daher letztlich nur deshalb möglich, weil gemäß Schreiben der Generalzolldirektion vom 23.11.2017 abweichende Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Kunden von vornherein ausgeschlossen wurden, was dadurch geschah, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, mit expliziter Billigung der Staatsanwaltschaft und auf „Anregung“ der Generalzolldirektion, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, dass den übrigen DRVen als Leitgutachten zur Verfügung gestellt wurde. Die anderen Gutachter orientierten sich an diesem. Im Ergebnis steht daher fest, dass die Staatsanwaltschaft aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Damit hat der ermittelnde Staatsanwalt wohl gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, weil er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern auch dafür gesorgt hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten. Dass gegenteilige Rechtsauffassungen der Rentenversicherungen nicht bloß hypothetisch sind, zeigt die Existenz des Gutachtens zur Firma E der DRV Baden-Württemberg.
- Auf dieser Grundlage haben staatliche Stellen veranlasst, dass die Haftbefehle aufrecht erhalten wurden, ohne zu berücksichtigen, dass abweichende Meinungen hinsichtlich der Frage der Selbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit der Dienstleister nicht nur nicht eingeholt, sondern durch die Verwendung eines Leitgutachtens und die Bezeichnung dessen als solches förmlich unterdrückt wurden. Die staatlichen Stellen sind das Amtsgericht Augsburg, Landgericht Augsburg, die Staatsanwaltschaft Augsburg, die Generalstaatsanwaltschaft München und das Oberlandesgericht München.
- Dabei war den beteiligten Personen dieser staatlichen Stellen der Sachverhalt nicht nur aus der Akte bekannt, sondern auch durch zahlreiche Schreiben unserer Verteidiger (siehe die Hauptakte sowie das Protokoll der Gerichtsverhandlung zu 503 JS 120691/15). Daher können die beteiligten Personen dieser staatlichen Stellen sich nicht auf Unkenntnis berufen. Ab Bekanntwerden der zurückgehaltenen Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen wurde diese sowohl in der Akte als auch in den von Seiten der Verteidigung eingebrachten Schriftstücken thematisiert. (Hauptakte und Protokoll der Gerichtsverhandlung zu 503 JS 120691/15)
Indem diese Rechtspfleger die wohl strafbare Handlungsweise des Dr. Wiesner, ohne welche Haft und Anklage der Boden entzogen worden wäre, unberücksichtigt ließen und die Haftbefehle aufrechterhielten, haben sie wohl die Verfolgung Unschuldiger und den widerrechtlichen Entzug der Freiheit zumindest billigend in Kauf genommen. Damit ist wohl der Tatbestand der §§ 344 und 239 StGB zu prüfen. Dadurch, dass die Behörden Kenntnis von der Handlungsweise des Dr. Wiesner, durch welche abweichende Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Kunden von vornherein ausgeschlossen wurden, hatten, waren sie auch verpflichtet, diese zu erforschen, belastende und entlastende Umstände zu ermitteln und die Rechtsfolgen der Tat zu ergründen. Sie entschieden sich wohl jedoch jeweils, dies zu unterlassen. Aus meiner Sicht ist dies ein Hinweis, dass sie damit als Amtsträger bei der Entscheidung einer Rechtssache zugunsten einer Partei das Recht gebeugt haben, womit der Tatbestand des § 339 StGB zu prüfen ist. Es besteht zumindest ein Anfangsverdacht. - Auf die Aufforderung des Augsburger Landgerichts, den Verfahrensstand bezüglich eines der verfolgten Handwerksbetriebe mitzuteilen, übersandte die Staatsanwaltschaft Tübingen stattdessen dem Landgericht Augsburg am 09.12.2019 eine Einstellungsverfügung bzgl. unserer Firma vom 11.12.2013. („SB Verfahren Carl Kliefert StA Tübingen“ der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).
Dadurch erfuhren wir zufällig, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen bereits wegen dem Verdacht, die von uns betreuten Monteure seien in Wirklichkeit scheinselbstständig, ermittelt hatte und diese Ermittlungen eingestellt hatte. Dies offenbar auch, „da laut Statusfeststellung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 „Ordner II“ des Sonderbands „SB durchgeführte Prüfungen“ der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).
Im Prozess gegen uns befragt gab der Leiter der Ermittlungen, Herr Zollamtsrat Axel Schur, an, von dieser Einstellung gewusst zu haben. Diese habe er jedoch in Absprache mit der Staatsanwaltschaft nicht mit zur Akte genommen. Der anwesende Staatsanwalt Dr. Wiesner bestätigte dies.
Die Einstellung wurde auch dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Augsburg nicht mitgeteilt, der den Haftbefehl unterschrieben hatte. Ebenso das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Firma E., in welchem diese zu dem Schluss gekommen war, dass die geprüften Monteure selbständig sind. - Auf die Frage, wie es zu der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen uns gekommen sei, gab der Leiter der Ermittlungen gegen uns, Herr Zollamtsrat Schur an, er habe bei einer Routinekontrolle im Jahr 2015 auf einer zufällig ausgewählten Baustelle in Bayern (Anm: bei dem Inhabergeführten Handwerksbetrieb aus Bayern) zwei Arbeiter beobachtet zu haben, die gemeinsam auf einer Hebebühne standen. Einer der beiden trug Firmenkleidung, der andere nicht und sprach ungarisch: „Da war mir sofort klar, dass dies zu einem Ermittlungsverfahren führen würde“, denn er habe daraus geschlossen, dass der Arbeiter ohne Firmenkleidung als scheinselbständiger Subunternehmer der Firma Kliefert auf der Baustelle tätig war.
- Ein Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Pfullingen, (Anm: der an dem früheren, von der Staatsanwaltschaft Tübingen mangels Anfangsverdacht eingestellten Ermittlungsverfahren gegen uns beteiligt gewesen war) habe ihm, dem Ermittlungsleiter der FKS Lindau, gestanden, dass er (aufgrund der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Tübingen und des Gutachtens der Rentenversicherung zur Firma E.) „nicht mehr an den Kliefert ran komme“. Er wolle jedoch „gerne bei der Verfolgung helfen“. Dabei wolle er „aber selbst nicht in Erscheinung treten“.
Herr Schur gab weiter an, aus diesem Grund habe er die umfangreiche Kommunikation (per Telefon, per E-Mail, persönlich) mit dem Ermittler „nicht mit zur Akte“ genommen. Sie blieb dem Gericht und allen Geschädigten bis heute verborgen. - Am 19.12.2019 wurde während des Prozesses gegen uns der Geschäftsführer eines der verfolgten Handwerksbetriebe am Landgericht Augsburg vernommen. Er berichtete von einer Zollprüfung seiner Firma im Jahr 2015. Daraufhin forderten unsere Verteidiger die Beiziehung der Unterlagen solcher Prüfungen. Erst drei Monate später, im März 2020, bekamen wir diese Akten. Aus diesen erfuhren wir, dass die FKS Lindau bereits im Jahr 2014 die Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen bekommen hatte. (ab Blatt 69 Ordner I des „SB durchgeführte Prüfungen“ der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
Wenn wir die Nacherhebung der bei den Auftraggebern durchgeführten Prüfungen nicht angefordert hätten, so hätten wir nie erfahren, dass die FKS Lindau bereits im Jahr 2014 die Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen bekommen hatte. - 2014 hatte es bereits eine sonntägliche Kontrolle auf einer Baustelle in Würzburg gegeben. Zwei unserer Kunden arbeiteten dort alleine. Sie waren dort als Subunternehmer für denselben familiengeführten Handwerksbetrieb aus Bayern tätig, dessen angebliche Routinekontrolle im Jahr 2015 zur Eröffnung des Ermittlungsverfahrens geführt hatte. Es wurden die FKS Pfullingen und die FKS Lindau informiert. Die FKS Pfullingen, weil sie örtlich für unsere Firma zuständig war und die FKS Lindau, weil sie örtlich für den familiengeführten Handwerksbetrieb aus Bayern zuständig war. Die Staatsanwaltschaft Tübingen führte mit der FKS Pfullingen jedoch bereits seit 2012 ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen uns. Sie hatte die Situation auf der Baustelle ermittelt, nahm Kenntnis von dem Gutachten der DRV BaWü bzgl. der Firma E. und stellte das Ermittlungsverfahren gegen uns mangels Anfangsverdacht ein. Am 01.09.2014 informierte sie die FKS Lindau über die Einstellung.
Die FKS Lindau prüfte den Handwerksbetrieb aus Bayern. Der Dienststellenleiter der FKS Lindau, Herr Norbert Böhm, legte die Sache am 03.09.2014 „z.d.A keine weiteren Veranlassung“. (Blatt 69, 70 und 77„Ordner I“ des Sonderbands „SB durchgeführte Prüfungen“ der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
Uns informierte man nicht. In unserer Ermittlungsakte fand sich hiervon: Nichts. In unserer Anklage und der dazugehörigen Gerichtsakte: Nichts. Nur durch Zufall erfuhren wir von der Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen. Nur durch einen weiteren Zufall erfuhren wir davon, dass diese der FKS Lindau schon Jahre zuvor bekannt war. Wir erfuhren dies erst fünf Jahre später, nach 10 monatiger Haft und während der gerichtlichen Verhandlung.
War es wirklich eine Routinekontrolle auf einer zufällig ausgewählten Baustelle, welche zu der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen uns geführt hatte? Bei demselben bayerischen Inhabergeführten Handwerksbetrieb, der 2014 in Würzburg geprüft worden war? - Bezüglich der Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen konnte Schur bei seiner Befragung einige Fragen nicht beantworten. Er wusste nicht, wann er von dieser Einstellung zum ersten Mal Kenntnis bekommen hatte. Er wusste nicht, warum er die Akten hierzu nicht habe kommen lassen. Er wusste nicht, mit wem er darüber gesprochen hatte. Er wusste nicht, ob seine Kollegen von der FKS Lindau von der Einstellung wussten. Wer von der Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen gewusst habe? - „Ich gehe davon aus, das hat jeder gewusst“. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft habe er sie aber nicht mit zur Akte genommen. Man habe sie nicht für relevant gehalten.
Konnte oder wollte der stellvertretende Dienststellenleiter ZAR Axel Schur sich nicht an die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Tübingen an seine Dienststellte, die FKS Lindau, im Jahr 2014 erinnern? In Bezug auf die anderen Fragen schien das Gedächtnis des Ermittlungsleiters Schur sehr intakt. - Mit der DRV Schwaben, so berichtete der Ermittlungsleiter Axel Schur weiter, arbeite man bereits seit vielen Jahren eng zusammen. Der zuständige sachverständige Betriebsprüfer der DRV, Herr Engl, ginge bei ihnen in der FKS Lindau regelmäßig ein und aus. Protokolle der Gespräche, die dann geführt werden, gebe es keine, daher seien auch keine in der Akte. Die Abstimmung sei jedoch eng und auch wenn er, der Ermittlungsführer, diese Einschätzung natürlich nicht habe treffen dürfen, so habe er doch aufgrund seiner Erfahrung gleich gewusst, dass hier Scheinselbständigkeit bestehe. Und richtig, die DRV Schwaben kam, nach telefonischer Abstimmung mit ZAR Schur, zu dem Schluss: „dass die Tätigkeit der ungarischen Selbständigen für die [Auftraggeber] GmbH eindeutig als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 SGB IV zu klassifizieren ist“ (siehe Blatt 59 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15). ZAR Schur leitete das Ermittlungsverfahren ein.
- Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte sich jedoch heraus, dass der ungarische Monteur, den der Ermittlungsleiter auf der Hebebühne beobachtet und zum Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens genommen hatte, ein Angestellter der auftraggebenden Firma war und gar nicht vorgab, selbständig zu sein. Er war zwar Ungar, hatte aber mit uns nichts zu tun. Dies hätte man auch seinem Vernehmungsbogen entnehmen können. Dort war nämlich erfasst, dass er ein sozialversicherungspflichtiger Angestellter des familiengeführten bayerischen Handwerksbetriebs war. (Blatt 20 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
Hiermit konfrontiert konterte Schur: „Man kann alles behaupten!“.
Zumindest für die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens scheint es in Bayern so zu sein. - Mit Rückendeckung der Staatsanwaltschaft Augsburg, der DRV Schwaben und der FKS Pfullingen kam ZAR Schur in Fahrt. Obwohl er wohl wusste, dass das Geschäftsmodell durch Prüfung der FKS Pfullingen und der DRV als legal eingeschätzt worden war, obwohl die von der Deutschen Rentenversicherung bei der Firma E. geprüften Monteure als selbständig eingeschätzt worden waren, obwohl er wusste dass die Staatsanwaltschaft Tübingen in dieser Sache selbst ermittelt und eingestellt hatte und obwohl er wusste, dass der Dienststellenleiter seiner eigener FKS die Sache zu den Akten gelegt hatte, ermittelte ZAR Schur weiter. Er ließ Baustellen und Büros durchsuchen, Sekretärinnen, Vorarbeiter und Monteure befragen, beauftragte Übersetzer, schleuste einen verdeckten Ermittler bei uns ein und ließ etwa 25 Tausend Telefonate von uns überwachen, übersetzen und auswerten.
- Beantragung und Beschluss des Einsatzes des verdeckten Ermittlers erfolgten am 07.07.2017 und 11.07.2017. Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf es, „dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen worden ist.“ (Blatt 5 des Sonderbands „SB 110a StPO" der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15). Dies ist üblicherweise erst ab einer kriminellen Vereinigung der Fall.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung waren jedoch erst ab dem 24.08.2017 durch eine Änderung des Gesetzgebers gegeben. Dies stellte Staatsanwalt Dr. Wiesner selbst in der Anklage fest: "Eine kriminelle Vereinigung wurde erst ab dem Zeitpunkt der Neufassung des § 129 StGB zum 24.08.2017 angenommen." (Blatt 3227 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
Der Einsatz des verdeckten Ermittlers wurde also zu einem Zeitpunkt begründet, beschlossen und umgesetzt, zu dem „eine Straftat von erheblicher Bedeutung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig“ nicht begangen worden ist. (Blatt 4 und 5ff des Sonderbands „SB 110a StPO" der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15). - Nach einer ersten Durchsuchung im Jahr 2016 versuchten wir mehrmals Kontakt mit den Ermittlern und der Staatsanwaltschaft aufzunehmen, um zu erfahren, welche Bedenken bestehen und diese zu klären. Diese Kontaktgesuche wurden jedoch alle von Staatsanwaltschaft und Ermittlern zurückgewiesen.
- Da wir selbst weder Auftraggeber noch Auftragnehmer waren, konnten wir bei der Rentenversicherung kein Statusfeststellungsverfahren zur Klärung des Status unserer Kunden beantragen. Daher beauftragten wir die Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich & Prochaska damit, ein Audit bei uns durchzuführen. Nach Abschluss dieses Audits hätten wir von einer der führenden deutschen Kanzleien für Sozialrecht ein Zertifikat erhalten, welches bestätigt, dass unsere Kunden selbständige Unternehmer sind. Durch den Einsatz des verdeckten Ermittlers erfuhren Axel Schur und Dr. Wiesner hiervon. Jahrelang hatten sie gegen uns ermittelt, ohne unterbindende Maßnahmen zu ergreifen. Nun plötzlich aber ging es sehr schnell. Bevor wir das Audit beenden konnten, wurden wir verhaftet. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Peter Grünes stellte im Prozess fest, dass das von uns in Auftrag gegebene und durchgeführte Audit der Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich & Prochaska bezüglich des subjektiven Tatbestands keine Beweiskraft entfalte, da dieses ja nicht abgeschlossen worden sei. (Haftbefehl vom 04.03.2021 zu 503JS120691/15)
Ich entband den uns auditierenden Rechtsanwalt Herrn Andorfer von seiner Schweigepflicht, so dass er in unserem Prozess im Augsburger Landgericht aussagen konnte. (Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 21.01.2021) Als es um das Audit ging, fuhr ihm Staatsanwalt Dr. Wiesner ins Wort und die Kammer verbot ihm, von seinen Erkenntnissen zu berichten. (Vorsitzendenverfügung und Beschluss im Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 11.02.2021) - ZAR Schur nahm offenbar auch Kontakt zu meinem ehemaligen Arbeitgeber auf, dem Geschäftsführer der Firma E. Dieser Geschäftsführer war aus verschiedenen Gründen nicht gut auf mich zu sprechen. Wir hatten eine gerichtliche Auseinandersetzung in welcher es unter anderem um die Frage ging, ob er einen Schläger der ukrainischen Mafia auf meine Sekretärin angesetzt hatte. Dieser hatte meine Sekretärin angerufen und ihr gedroht, ihr die Knochen zu brechen, wenn sie weiter für mich arbeitet. Sie hatte nämlich vorher für die Firma E. gearbeitet. Sie war von dort gegangen, weil sie mit der Art, wie diese mit ihren Kunden umging, nicht einverstanden war. Daher vermute ich, dass der Geschäftsführer der Firma E. die Gelegenheit nutzte und im Hintergrund auf Herrn Schur Einfluss nahm. Anders kann ich mir nicht erklären, woher Schur die Aussage haben könnte, dass unsere Sekretärin während des Übersetzens am Telefon den Zoll belüge. Er habe aus diesem Grund bei der Zollkontrolle in Bayern im Jahr 2015 verhindert, dass die Monteure unser Büro anriefen und die ungarisch sprechenden Sekretärinnen bei der Kommunikation mit dem Zoll halfen. Im Gericht konnte Schur sich nicht erinnern, woher er gewusst habe, dass unsere Sekretärin den Zoll am Telefon belüge. Dass er überhaupt Kontakt mit Firma E. hatte, wird mit keinem Wort in der Akte erwähnt. Es gibt jedoch ein Dokument in der Akte, welches den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei von Firma E. trägt (Blatt 990 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).
Woher hatte ZAR Axel Schur ein Dokument mit dem Eingangsstempel des Anwalts der Firma Firma E.? Warum gibt es in der Akte keine Quellenangabe zu diesem Dokument? Was hat Schur mit Firma E. besprochen? Warum konnte Schur sich nicht erinnern, woher er gewusst haben wolle, dass unsere Sekretärin den Zoll am Telefon belüge? - Anschließend regte ZAR Schur an, Haftbefehle gegen meine Frau, diese Sekretärin und mich zu erwirken, und Dr. Wiesner folgte.
- Damit Sie einen Eindruck von der Arbeitsweise des Zolls bekommen, findet sich am Ende dieses Schreibens der verwendete „Vernehmungsleitfaden Vorarbeiter“. Für den Datenschutz sind alle Namen, außer meinem eigenen, geschwärzt. Herr Schur gab an, die Fragenkataloge seien „Handreichungen“ und wie der Vernehmungsbeamte das umgesetzt hat, sei ihm „egal“ gewesen, „wichtig war, dass die Punkte am Ende enthalten sind.“. Es sei jedoch nicht in jedem Fall gemäß „seiner Vorstellung“ abgearbeitet worden.
Mindestens 40 Einsatzleiter verschiedener Zolldienststellen aus ganz Deutschland haben diesen Fragebogen offenbar ohne ihn zu beanstanden umgesetzt. Wir haben von diesem Vernehmungsleitfaden erst durch die gerichtliche Vernehmung Schurs erfahren und ihn nur deshalb bekommen können, weil er ihn dabei hatte und kein vernünftiger Grund dagegen sprach, uns eine Kopie zu überlassen, die Aushändigung konnte also nicht abgelehnt werden. Die Vernehmungsleitfäden für die anderen Befragten erhielten wir jedoch nicht. In den Vernehmungsprotokollen fehlen die Fragen, man sieht also nur die Antworten und bekommt den Eindruck, der Zeuge hätte frei gesprochen. Wir wissen aber aus den gerichtlichen Zeugenaussagen, dass die Vernehmungen durch den Zoll „tendenziös“ abgelaufen seien, die Zollbeamten hätten „stundenlang befragt und immer wieder dieselben Fragen gestellt, als ob man eine bestimmte Antwort hören wollte“. Zusätzlich berichteten die ungarisch sprechenden Monteure, welche auch etwas Deutsch können, dass die bei den Befragungen anwesenden Übersetzer zum Teil falsch übersetzten. - Die Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe wurden als Zeugen vernommen, obwohl sie intern bereits als Beschuldigte galten. Dr. Wiesner verfügte am 07.07.2017:
„Die Entleiher sind derzeit als Zeugen zu vernehmen“ (Verfügung 2 des Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. Wiesner vom 07.07.2017 Blatt 966 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
,obwohl er selbst zuvor festgestellt hatte:
„[die Firma Kliefert und die Auftraggeber] haften demzufolge gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge und sind diesbezüglich beide als Arbeitgeber anzusehen. Dementsprechend sind beide unabhängig voneinander zur rechtzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unterbleibt diese, kommen sowohl Verleiher als auch Entleiher als Täter des § 266a StGB in Betracht.“ (Verfügung des Staatsanwalts als Gruppenleiter Dr. Wiesner vom 07.07.2017 „Vermerk zur rechtlichen Würdigung“ Blatt 965 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).
Durch die damals geltende Rechtsprechung des „Verbotsirrtums“ galt für die Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestands automatisch auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands, mithin kann die Feststellung des Dr. Wiesners:
„Hinsichtlich der weiteren Entleiher liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beihilfehandlung vor. Gerade zum subjektiven Tatbestand liegen noch gar keine Erkenntnisse vor.“
nicht darüber hinwegtäuschen, dass „sowohl [die Firma Kliefert als auch die Auftraggeber] als Täter des § 266a StGB in Betracht“ kamen.
Die als Zeugen vernommenen Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe wurden verurteilt:
„Gegen Sie wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt.“ (z.B. Strafbefehl vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 16.04.2019, Cs 503 Js[geschwärzt]/18, außerdem Bestandteil der „TEA“ Akten der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15). - Ohne das Gericht über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Tübingen zu informieren, beantragte Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. Wiesner Haftbefehle gegen uns. Er benutzte hierfür auch die für ihn als unwahr erkennbare Angabe des ZAR Schur, dass wir die Monteure mit Wohnsitz in Tübingen gemeldet hätten. Die Monteure waren aber in Ungarn wohnhaft gemeldet und hatten dort ihren Lebensmittelpunkt. Dies war der Staatsanwaltschaft und den Ermittlern bekannt, weil die Monteure steuerlich vom Zentralfinanzamt Nürnberg geführt wurden. Dieses ist bundesweit für alle Ungarn zuständig. Würden sie in Tübingen wohnen, wäre das Finanzamt Tübingen zuständig. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hätte den im Inland fehlenden Wohnsitz bestätigt. Der Wohnsitz in Ungarn ging auch aus den Gewerbeanmeldungen, -Ummeldungen und –Abmeldungen hervor. Und aus den Bescheiden des ungarischen Amts für Steuern und Soziales, an welches die Monteure Sozialabgaben abführten – dieses ist in Ungarn ein einzelnes Amt. Die Prüfung, wo sich der tatsächliche Wohnsitz der Monteure befindet, wäre auch aufgrund der den Ermittlern eigenen Logik geboten gewesen. Denn hätten wir „Für alle Monteure […] inländische Scheinwohnsitze […] fingiert" (Seite 1 SB 110a StPO der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15), so wären diese ja gar nicht die echten Wohnsitze und man hätte den tatsächlichen Wohnsitz ermitteln müssen. Dass den Ermittlern dies klar war, geht auch aus deren Aussage, „Es handelt sich ausnahmslos um Ausländer mit einem Scheinwohnsitz in Deutschland“ hervor (Seite 11 SB 110a StPO der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15). Dies kann auch dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Augsburg, Herrn Edelmann, nicht verborgen geblieben sein, da er selbst in seinem Beschluss über den Einsatz des Verdeckten Ermittlers und den Haftbefehlen „die Scheinwohnsitze“ als Grund angibt (Blatt 80, SB 1.1 Kliefert, Carl der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15). Von der unterschlagenen Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen wusste er wohl nichts, aber er hat ignoriert, dass die Monteure keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
Auf Blatt 84 der Hauptakte findet sich die Anforderung aller Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen der Monteure. Auf Blatt 87 die Meldung über meinen Wohnsitz. Auf den Blättern 108-115 und 126-134 vom Amt zur Verfügung gestellte Tabellen mit von uns betreuten Monteuren. Auf den Blättern 137-144 und 182-186 Tabellen mit Angestellten der Firma Kliefert. Auf den Blättern 192-193 mein Umsatzsteuerüberwachungsbogen. Auf den Blättern 196-197 die Anforderung von Lohnsteuerüberwachungsbögen. Ab Blatt 204 Grundbucheintrag vom Haus. Warum findet sich keine Abfrage des Einwohnermeldeamts in der Akte?
Entspricht es dem vorgeschriebenen Dienstweg, Wohnsitze anzugeben, ohne Abfrage des Einwohnermeldeamts? - Die Beantwortung der Frage nach der Scheinselbständigkeit richtet sich nach dem Sozialrecht. Eine Person unterliegt immer nur dem Sozialrecht EINES Landes. Mit der wahrheitswidrigen Behauptung, wir hätten unsere Kunden in Tübingen wohnhaft gemeldet, wurde die nach EU-Recht erforderliche Prüfung, welchem Sozialrecht die Monteure unterliegen, umgangen. (EU Richtlinie 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)
- Auf diese Weise wurde auch verschleiert, dass die Monteure in Ungarn Steuern und Sozialabgaben zahlten. Bei der Berechnung der angeblich hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge wurden sie nicht berücksichtigt.
- Nach 89 Verhandlungstagen wurde das Verfahren gegen uns zwar eingestellt, der angerichtete Schaden bleibt aber. Die Monteure, die Auftraggeber unserer Monteure, die Angehörigen unserer Firma und unsere Familien haben das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Mit Hilfe der Gutachten forderten die Rentenkassen Millionen Euro Sozialversicherungsbeiträge von inhabergeführten, deutschen Handwerksbetrieben.
- Grundlegend ist die Frage, ob die von uns betreuten Monteure vor dem Sozialrecht als selbstständige Monteure gelten oder ob sie scheinselbstständig sind. Es werden immer wieder Arbeiter als Selbstständige deklariert, um Sozialabgaben einzusparen. Für die rechtliche Einschätzung gibt es einige Regeln: zunächst muss jedes einzelne Auftragsverhältnis von jedem einzelnen Monteur als sogenannter Einzelfall geprüft werden. Allein die Tatsache, dass ein Monteur Ungar ist, bedeutet nicht, dass er nicht selbstständig auf der Baustelle arbeiten kann.
- Von uns betreut wurden die Brüder G. Beide sind Meister für Gas-Wasser- und Heizungsinstallationen. Ohne weitere Hilfe, also nur zu zweit, und ohne Aufsicht erledigten beide unter anderem die gesamte Heizungszentrale für die Apotheke Ambigon in München. Alle Schweißnähte wurden geröntgt, lediglich zwei mussten nachgebessert werden. Die DRV Bund sah diese Tätigkeit als scheinselbständig an.
- Von uns betreut wurde auch Herr K. Er hatte eine Firma in Ungarn mit dreiundzwanzig sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeitern. Mit unserer Hilfe meldete er eine Zweigstelle dieser Firma in Deutschland an. Er erledigte Aufträge für unterschiedliche Auftraggeber in Deutschland. Die DRV Bund sah ihn selbst als scheinselbständig an.
- Die Rechtswidrigkeit eines der Kopien des Leitgutachtens hat bereits das Sozialgericht Freiburg festgestellt und den darauf basierenden Bescheid der Rentenversicherung als rechtswidrig angesehen und aufgehoben (S 4 BA [geschwärzt]/21):
„Die objektive Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung obliegt der Beklagten (Anm.: die DRV). Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht […] Entsprechend ist es unzulässig, bestimmte Tätigkeiten als in der Regel abhängige Beschäftigung zu kategorisieren und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mit dieser Prämisse vorzunehmen […] Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und er verletzt die Klägerin (Anm.: die Auftraggeberfirma) in ihren Rechten. […] Vor diesem Hintergrund trägt die Begründung der Beklagten (Anm.: die Rentenversicherung) ihre Bescheide nicht. […] Zu einer entsprechenden Gesamtbewertung aufgrund der ermittelten Tatsachen wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen. […] Die Aufstellung einer Zweifelsregelung, die für eine Sozialversicherungspflicht spräche, wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen auch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) dar […] Eine Beweisregelung in dem Sinne, dass alle auf einer Baustelle von Facharbeiter verrichteten Arbeiten als abhängige Beschäftigung zu kategorisieren wären und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mit dieser Prämisse vorzunehmen wäre, verbietet sich schon im Ansatz […] Die Nachforderung nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig und war durch das Gericht aufzuheben. […] Der Bescheid vom 30.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 war damit - dem Klageantrag entsprechend - vollumfänglich aufzuheben.“
Die Gutachten sind also nicht nur aus dem Grund rechtswidrig, weil sie Kopien eines anderen Gutachtens sind, sondern auch, weil die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung fehlt. Das Sozialgericht Freiburg wusste nicht, dass das von ihm abgelehnte Gutachten Kopie eines Leitgutachtens ist.
Wussten jene Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte, welche sich an der Verfolgung der Auftraggeberbetriebe beteiligten, dass die Gutachten durch Verwendung eines Leitgutachtens entstanden waren? - In vielen Fällen gelang jedoch die Täuschung der Auftraggeber mithilfe der durch das Leitgutachten angeleiteten Gutachten, so dass inhabergeführten kleinen und mittelständigen Handwerksbetrieben auch und vor allem in Bayern Schaden in Millionenhöhe entstand. Insgesamt schätze ich diesen auf 30 bis 40 Millionen Euro.
- Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht Stuttgart verschleppt seit Jahren die Bestätigung der Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg.
- Hätte die Kammer uns frei gesprochen, so wäre wohl der objektive Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger gerichtlich festgestellt gewesen. Die Rechtswidrigkeit der Grundlage der sich gegen uns richtenden Beschlüsse war bekannt. Da dennoch nicht eingeschritten, sondern im Gegenteil noch nachgelegt wurde, ist wohl der subjektive Tatbestand der weiteren beteiligten Rechtspfleger mindestens durch billigende Inkaufnahme erfüllt. Die beteiligten Rechtspfleger wären also unmittelbar der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt, wenn wir frei gesprochen würden. Es lag daher offenbar ab der Annahme der Anklage im persönlichen Interesse der beteiligten Rechtspfleger, unseren Freispruch zu verhindern.
Kann das Verfahren unter diesen Umständen noch als fair bezeichnet werden? - Die Kammer und Dr. Wiesner waren der Meinung, nur weil Firma E. nicht strafrechtlich verfolgt werde, könnten wir das nicht für uns sprechen lassen, denn „die Angeklagten [können] keine Gleichheit im Unrecht für sich beanspruchen“. (Haftbefehl vom 04.03.2021 zu 503JS120691/15) Im Umkehrschluss würde dies jedoch bedeuten, des es eine Gleichheit im Recht gibt, wir also dasselbe Geschäftsmodell wie Firma E. praktizieren dürfen, weil diese Tätigkeit durch Gutachten der Rentenversicherung erwiesenermaßen legal war, legal ist und noch heute ausgeübt wird. Dass wir dasselbe Geschäftsmodell wie Firma E. praktizierten, haben die Ermittler selbst festgestellt. (z.B. im 6. Zwischenbericht vom 29.03.2018, Blatt 2640 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
- Unser Haftbefehl wurde explizit mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass wir weder unsere Kunden noch die Auftraggeber kontaktieren. Daher durften wir diese auch nicht darüber informieren, wie die Gutachten zustande gekommen waren. Ohne Haft hätte es diese Auflage nicht geben können. Ohne Haft hätten die Auftraggeber von uns erfahren, dass die sie belastenden Gutachten nicht Ausfluss eigener gutachterlicher Tätigkeit, sondern Kopien eines Leitgutachtens waren und jenes in der Absicht zur Verfügung gestellt worden war, „Um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ und der „Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, zu begegnen.
Hätte man die Auftraggeber der Monteure mit Hilfe dieser Gutachten verfolgen können, wenn wir nicht in Haft gewesen wären? - Am Tag unserer Verhaftung durchsuchten etwa Tausend Zollbeamte Büros und Baustellen von 40 Handwerksbetrieben, welche Aufträge an unsere Kunden vergeben hatten, nach §103 StPO „Durchsuchung bei anderen Personen“. Aus den Beschlüssen gingen die Vorwürfe gegen uns hervor. Die Geschäftsführer der Handwerksbetriebe wurden als Zeugen vernommen. Anschließend wurden sie strafrechtlich verfolgt. Die Monteure wurden ebenfalls vernommen.
- Viele Monteure waren durch unsere Verhaftung, die Vorwürfe und das Vorgehen der Fahnder so verängstigt, dass sie sich nicht wehrten. Ein Monteur nahm sich deshalb sogar das Leben. Er hinterließ eine Frau und zwei Kinder. Der leitende Ermittler ZAR Axel Schur hatte die Monteure schriftlich verwarnt und Konsequenzen angedroht, sollten diese weiter als Einzelunternehmer tätig sein. (Blatt 2001 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)
- Unserer Sekretärin wurde in der Haft die Fortführung ihrer Behandlung an der LMU verweigert, weshalb sie nun zu 60 Prozent behindert ist.
Reichte der Leidensdruck der Haft nicht für die Erzwingung eines Geständnisses?
Die schwarze Schleife auf diesem Dokument ist für die Opfer unrechtmäßiger staatlicher Verfolgung. - Durch die Verhaftung und die 10 Monate andauernde Haft wurde unser Unternehmen zerstört. „Somit war […] die Firma KIC [Kliefert Industrieconsulting] ab dem Tag der Durchsuchung insgesamt nicht mehr handlungsfähig.“ (Blatt 1232 der SB 2 Durchsuchungen Band IV der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).
- Mit uns verloren die Monteure ihr Büro und die Freiheiten, welche die vergleichbar tätigen deutschen Unternehmer genießen. Traumatisiert kehrten die meisten Deutschland den Rücken.
- Die von uns betreuten Fachkräfte sind Handwerker – Schlosser, Schweißer, Elektriker etc. . Sie waren überdurchschnittlich teuer, aber die Auftraggeber haben diesen Preis gerne bezahlt, weil die Qualität hoch war. Jetzt fehlen die Monteure auf den Baustellen.
- Die beschlagnahmten Akten wurden im Ausland gelagert. Um sie einsehen zu können, mussten unsere Verteidiger einige Stunden zusätzliche Zeit einplanen und nach Österreich reisen. Der Haftbefehl gegen uns wurde bis zur Einstellung nicht aufgehoben, sondern nur unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Eine dieser Auflagen war, dass wir Deutschland nicht verlassen durften.
- Während einer Haftprüfung meiner Frau lehnte Dr. Wiesner den Antrag der Verteidigung, den Haftbefehl aufzuheben, ab und gab als Grund hierfür an: „Die Angeklagte ist nicht geständig.“. Die offizielle Begründung des Haftbefehls war jedoch Flucht- und Verdunkelungsgefahr.
- Während der gerichtlichen Beweisaufnahme kamen einige unserer Kunden als Zeugen ins Gericht. Unauffällig versuchten die hauptamtlichen Richter Peter Grünes und Melanie Ostermeier, den Monteuren Worte in den Mund zu legen, welche diese nicht gesagt hatten. Ein Beispiel: Am 10.08.2021 wurde unser Kunde, der Monteur Herr Nehmet, gerichtlich vernommen. Er gab an, dass er seinen Urlaub mit dem Bauleiter absprach. Er gab weiterhin an, dass der Bauleiter ihn manchmal gebeten habe, ob er seine Urlaubsplanung anders gestalten könne. Er, der Monteur, habe dann geschaut, ob er das könne, und wenn er das konnte, dann sei er auf die Bitte des Bauleiters eingegangen. Wenn er das aber nicht konnte, dann habe der Bauleiter das Nachsehen gehabt. Später fragte die Richterin Ostermeier, ob er dann, wenn er früher von der Baustelle ging als üblich oder eine Pause machte, ob er das dann auch mit dem Bauleiter absprechen musste? Daraufhin stellte ich die Frage, wie die Richterin darauf käme, dass er das auch musste? Mir war nicht klar, was er denn zuvor gemusst haben solle, also woher das Wörtchen auch kommt?
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Peter Grünes und die Richterin Melanie Ostermeier erklärten daraufhin gemeinsam: Daraus, dass der Monteur seinen Urlaub mit dem Bauleiter abgesprochen hatte, sei zu folgern, dass er dies getan habe, weil er das gemusst habe (Also dass er wie ein Arbeitnehmer verpflichtet war, seinen Urlaub anzumelden.). Und nun bestehe daher die Frage, ob er es auch habe absprechen müssen, wenn er früher als sonst die Baustelle verlassen habe. War das fair? (Protokoll der Gerichtsverhandlung und Schriftstücke der Verteidigung hierzu zu 503 Js 120691/15)
Aus der Tatsache, dass der Bauleiter sich der Planung des Monteurs anpassen musste, folgt jedoch, dass der Monteur in seinen Entscheidungen frei war und der Bauleiter in einer schwächeren Verhandlungsposition war. Dies deutet auf ein Abhängigkeitsgefälle zugunsten des selbständigen Monteurs hin. Dieses Abhängigkeitsgefälle zugunsten des selbständigen Monteurs spricht gegen das zentrale Merkmal von Scheinselbständigkeit, persönliche Abhängigkeit, und somit auch gegen den Vorwurf der Hinterziehung und Veruntreuung von Sozialabgaben. Die Kammer versuchte hier offenbar, die Wahrheit in ihr Gegenteil zu verdrehen. Der ganze Vorfall wurde von uns dokumentiert und belegt, dass die Kammer eine Verurteilung anstrebte und hierfür auch nicht davor zurückschreckte, den Zeugen das Wort im Mund herum zu drehen.
Die Technik hierzu war das Wörtchen „auch“. Dieses Wort wird im Alltag gerne als Übergangswort verwendet, also ohne dass es einen Bezug auf etwas Vorhergehendes gibt. Durch diesen Vorfall wurde jedoch klar, dass der Vorsitzende Richter Peter Grünes in früheren Vernehmungen das Wort „auch“ offenbar gezielt dazu verwendet hatte, den Zeugen im Nachgang Aussagen in den Mund zu legen, die diese in Wahrheit nicht gesagt hatten. Die Schwierigkeiten der Kommunikation mit den ungarisch sprechenden Zeugen und der nötigen Übersetzung machte es dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Augsburg, Herr Peter Grünes, leicht, dieses Wort als Übergangswort getarnt zu verwenden. Es war leider nicht der einzige Vorfall, der die Absicht der Kammer belegt. - Während der gerichtlichen Beweisaufnahme ließ Staatsanwalt Dr. Wiesner sich gelegentlich durch Staatsanwalt Pausch vertreten. Uns fiel auf, dass dieser sich keine Notizen machte. Richterin Ostermeier als Berichterstatterin schrieb aber mit. Herr Dr. Wiesner schien zum Inhalt der Beweisaufnahme für die Tage, an denen er sich vertreten ließ, genaue schriftliche Notizen zu besitzen. Von uns hatte er diese Notizen nicht.
- Die Kammer lud den Gutachter der DRV Bund Herrn Maik Lauer als unabhängigen Sachverständigen. Zitat des Sachverständigen Herrn Lauer der DRV Bund in seiner gerichtlichen Vernehmung am 17.02.2022 vor dem LG Augsburg: „Wir sehen die Ungarn alle als Scheinselbständige an!“ „Wer ist wir?“ „Die Deutsche Rentenversicherung!“. Mein Verteidiger erklärte mir, dass, wenn man das als Beispiel in einem Lehrbuch über Befangenheit verwenden würde, dann wäre es ein schlechtes Lehrbuch, weil sonst niemand seine Befangenheit so deutlich zum Ausdruck bringt.
Warum hielt der Vorsitzende Richter Peter Grünes die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hier dennoch für unbegründet? Konnte oder durfte die Kammer die Befangenheit des Sachverständigen Lauer nicht anerkennen? - Herr Lauer sollte erklären, wie die DRV das fiktive Gehalt eines Monteurs aus den bezahlten Rechnungen bestimmt. Das braucht man, um daraus die Sozialabgaben zu berechnen, welche hinterzogen und veruntreut worden sein sollen. Herr Lauer erklärte zweimal ganz genau, wie man das mache. Beide Male erklärte er es so, dass das Gehalt um mehr als den Faktor Hundert größer als die ursprüngliche Rechnungssumme geworden wäre. Aus einer Rechnungssumme von 7.500 Euro wären nach seiner Methode über 75.000 Euro geworden. Hieraus wären dann die zu entrichteten Sozialbeiträge berechnet worden. Ihm selbst fiel dies nicht auf. Offenbar hatte er von der „Netto-Brutto-Hochrechnung“ keine Ahnung. Der Kammer fiel offenbar weder auf, dass das Gehalt über Hundertmal größer geworden wäre als die Rechnungssumme, noch dass er lediglich den Anschein erwecken wollte, genug Sachverstand zu haben.
- 2014 hatte ich für die Sanierung eines schwäbischen E-Bike Herstellers einen Kredit aufgenommen. Meine Frau hatte für diesen Kredit mit ihrem Haus gebürgt. Da die Bank nach unserer Verhaftung von ihrem Pfandrecht Gebrauch gemacht und das gesamte Guthaben von meinem Geschäftskonto für die Tilgung der restlichen Kreditsumme eingezogen hatte, war das Haus meiner Frau aus der Bürgschaft befreit. Die Ermittler und die Staatsanwaltschaft haben über diesen Vorgang die wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt, hier hätte eine Vermögensübertragung von mir zu meiner Frau stattgefunden und einen Vermögensarrest ins Grundbuch für das Haus meiner Frau eingetragen. Der Kredit hatte aber nichts mit dem Haus zu tun, also gab es hier in Wahrheit gar keine Vermögensverschiebung. Die Bank hat bestätigt, dass dies nicht als Vermögensverschiebung ausgelegt werden kann.
- Offenbar verfährt die bayerische Justiz regelmäßig derart, dass:
- bei feststehender Schuld mit größtmöglichem Strafmaß verurteilt wird.
- bei Zweifel an der Schuld das Strafmaß etwas milder als bei feststehender Schuld ausfällt.
- Bei feststehender Unschuld eine Einstellung, möglichst mit Auflage, angeboten wird. Wird diese nicht angenommen, wird der Unschuldige dennoch verurteilt. Das Risiko für die verurteilenden Richter am Landgericht und Oberlandesgericht besteht lediglich darin, dass der Bundesgerichtshof das Urteil aufhebt. Nicht einmal fünf Prozent der Anträge auf Revision werden vom Bundesgerichtshof auch nur angenommen. Ablehnungen erfolgen überwiegend unbegründet.
- Der Vorsitzende Richter Peter Grünes wollte uns offenbar nicht frei sprechen. Er machte uns „ein einmaliges Angebot“, dokumentierte dies am 20.07.2022 und schrieb über sich in der dritten Person: „…teilte der Vorsitzende schließlich mit, dass die Kammer zwar weiterhin den dringenden Tatverdacht sehe […] dass allerdings unter Abwägung aller Aspekte eine Einstellung gem. § 153a StPO aktuell am sinnvollsten erscheine. Er stellte klar, dass es sich um ein einmaliges Angebot der Kammer handele, das zeitnah realisiert werden müsse…“ (Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Augsburg Herr Peter Grünes vom 20.07.2022, Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15(2) ). Er tat dies, obwohl sowohl er als auch die Kammer Zweifel hatten. In einem unbedachten Moment gab er an: „Am Anfang sah die Sache schwarz aus, dann grau.“. Er hätte auch sagen können: Es bestehen Zweifel. Gleichzeitig hielten er und die Kammer den Haftbefehl aufrecht, weil sie den „dringenden Tatverdacht“ sähen.
Kann man gleichzeitig dringenden Tatverdacht sehen und Zweifel am Vorliegen einer strafbarer Handlungen haben?
Im Haftbefehl vom 04.03.2021 begründete der Vorsitzende Richter Peter Grünes diesen: „Tatsächlich waren die Monteure jedoch wie Arbeitnehmer in die Betriebe der jeweiligen Auftraggeberfirmen eingebunden.[…]die ungarischen Monteure […] erhielten erstmals auf der Baustelle abschnittsweise Aufträge von den jeweiligen Obermonteuren der Auftraggeberfirmen, die sie anhand vorgegebener Pläne abarbeiteten und deren ordnungsgemäße Erledigung von den Obermonteuren regelmäßig überprüft wurde.“ (Beschluss und Haftbefehl der Kammer vom 04.03.2021, Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15) Das stimmt aber nicht und das war auch nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die gerichtliche Befragung von über 20 Monteuren hatte stattdessen ergeben, dass diese auf der Baustelle ISOMETRISCHE BAUPLÄNE bekommen hatten. Die Formulierung des Vorsitzenden „die sie anhand vorgegebener Pläne abarbeiteten“ ist jedoch nicht anders interpretierbar, als dass die „vorgegebenen Pläne“ Arbeitsanweisungen der auftraggebenden Unternehmen darstellen. Arbeitsanweisungen bekommen Angestellte. Selbständige dagegen wählen ihre eigene Vorgehensweise, um das Werk zu errichten. Isometrische Baupläne beschreiben jedoch nicht, wie ein Werk errichtet wird, sondern welche Eigenschaften es am Ende haben muss. Die Aussage „die sie anhand vorgegebener Pläne abarbeiteten“ ist also falsch. Sie ist offenbar auch bewusst gelogen. Der Vorsitzende war zuvor als Anwalt im Zivilrecht Bau tätig. . (Beschluss der Kammer vom 09.02.2022 Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15(2)) Dies hatte er zuvor selbst angegeben, als er unseren Antrag, einen bautechnischen Sachverständigen von der Industrie- und Handelskammer München zu laden, ablehnte. Daher erscheint es nicht glaubhaft, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht Peter Grünes nicht wusste, das Baupläne keine Arbeitsanweisungen darstellen. Im Laufe der Beweiserhebung wurden von der Verteidigung auch Baupläne eingeführt. Daraus ging für alle an der Verhandlung Teilnehmenden erkennbar hervor, dass es sich bei diesen Plänen nicht um Arbeitsanweisungen handelte. Die Ermittler vom Zoll hatten alle Unterlagen außer den Bauplänen beschlagnahmt. Daher musste die Verteidigung die Baupläne einführen. Die zentrale Aussage der Rentenversicherungen war nämlich: Der Werkvertrag sei angeblich nicht gelebt worden, da die Definition des Werks fehle. Mit den Bauplänen wäre diese Aussage jedoch widerlegt. Die Gutachter konnten so tun, als ob keine Definition des Werks stattgefunden hätte, weil der Zoll die Baupläne nicht beschlagnahmt hatte. Der Vorsitzende Richter Peter Grünes aber konnte nicht so tun, als ob der Werkvertrag nicht gelebt worden sei, da er die Pläne selbst gesehen hatte und aufgrund seiner Sachkenntnis ihre Bedeutung kannte. Das die Monteure nach den Arbeitsanweisungen der Auftraggeber gearbeitet hätten, war also gelogen.
Des Weiteren wurde nicht die „ordnungsgemäße Erledigung von den Obermonteuren regelmäßig überprüft“. Geprüft wurde die Einhaltung der auf dem isometrischen Bauplan definierten Fristen und ob die Eigenschaften des Werks denen des Bauplans entsprechen.
Darüber hinaus enthielten die Beschlüsse der Kammer weitere Aussagen, welche offenbar bewusst der Beweisaufnahme widersprachen, etwa dass die Monteure zur höchstpersönlichen Leistungserbringung VERPFLICHTET gewesen wären. (Beschluss der Kammer vom 20.05.2021 Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15(2). Der Inhalt der Beweisaufnahme wird am Landgericht jedoch nicht dokumentiert. Der Gang zum Bundesgerichtshof hätte für uns ein empfindliches Übel dargestellt. Das konnten wir nicht eingehen. Meine Frau und ich haben zwei Kinder. Wir wurden in ihrem Beisein verhaftet. Sie waren damals neun und 13 Jahre alt. Das war für sie ein Schock. Wir waren Zehn Monate in U Haft. Ich durfte nicht einmal mit unseren Kindern telefonieren. Zum Glück konnten meine Eltern die Kinder bei sich aufnehmen, aber dafür mussten die Kinder 1000 km umziehen. Das muss ebenfalls eine traumatische Erfahrung gewesen sein. Während des gesamten Gerichtsverfahrens wurde der Haftbefehl gegen uns lediglich außer Vollzug gesetzt. Er konnte jederzeit wieder eingesetzt werden. Deshalb fürchteten die Kinder jahrelang den erneuten Verlust ihrer Eltern. Wir mussten uns zweimal wöchentlich bei der Polizei melden. Das Verfahren fand in Augsburg statt, wir wohnen in [geschwärzt], das sind 185 Kilometer mit dem Auto. Mit der Bahn ist es vier Stunden Fahrt in eine Richtung. Wir hätten um vier Uhr morgens losfahren müssen, um rechtzeitig zur Verhandlung in Augsburg zu sein. Nach acht Stunden Verhandlung hätten wir also nochmal vier Stunden mit der Bahn zurückfahren müssen. Wir hatten kein Geld mehr, unsere Konten waren beschlagnahmt, wir leben seitdem in Armut. Also konnten wir uns auch kein Auto mehr leisten. Wir konnten nicht richtig arbeiten, wir mussten ja zu den Gerichtsverhandlungen und uns gegen die Vorwürfe verteidigen. Also bettelten wir vor jedem Gerichtstermin bei Freunden und Bekannten ob sie uns ein Auto leihen könnten. Unsere Kinder haben das alles mitbekommen und lebten in ständiger Unsicherheit und Angst. Wir konnten das Risiko einer Revision und eine längere Verfahrensdauer unseren Kindern nicht zumuten. Der Inhalt unserer Beweisaufnahme würde vom BGH nicht überprüft werden. Daher stimmten wir der Einstellung zu. Das Verfahren wurde nach 153a STPO Ende 2022 endgültig eingestellt. - Einige Monteure wurden nicht in Augsburg vernommen, sondern in Ungarn. Hierfür wurde eine Videokonferenz in einen Gerichtssaal in Ungarn aufgebaut und der Monteur über diese Verbindung vernommen. In Ungarn ist die Audiovisuelle Aufzeichnung der gerichtlichen Beweisaufnahme Pflicht. Die ungarischen Richter staunten nicht schlecht, als sie vernahmen, dass dies in Deutschland nicht der Fall ist. Aufgrund dieses im ungarischen Rechtsstaat fehlenden Mangels gibt es in Ungarn nun Videoaufzeichnungen dieser Vernehmungen. Der Antrag, das Gericht möge diese beiziehen, wurde jedoch abgelehnt und nach diesem Antrag wurden keine weiteren derartigen Vernehmungen mehr geplant. Die Aufzeichnungen existieren aber noch.
- Darüber hinaus meinte die Kammer, den subjektiven Tatbestand damit belegen zu können, dass in den Nachrichten von Schwarzarbeit berichtet wird und wir deshalb die Hinterziehung und Veruntreuung von Sozialabgaben billigend in Kauf genommen hätten.
Sind Autofahrer immer schuld an Unfällen, weil in den Nachrichten von Autounfällen berichtet wird? - Für eine Verurteilung hätte die Kammer in jedem einzelnen Fall die Scheinselbständigkeit sowie die bewusste Beihilfehandlung zu dieser darlegen müssen. Der Vorsitzende legte aber schriftlich dar, dass die Kammer dies nicht tun würde, da sie nicht an formales Sozialrecht gebunden sei (er sagt damit, er müsse die sozialrechtlich gebotene Einzelfallprüfung nicht machen). Die Anforderungen an das Strafrecht sind jedoch höher, als die an das Sozialrecht (die Folgen sind ja auch gravierender). (Beschluss vom 03.01.2022, Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15) Die Kammer fand keine Antwort auf die Frage, wie ein Rechtssystem mit dem Widerspruch umgehen soll, dass auf sozialgerichtlicher Primärebene ein Verstoß gegen eine Verhaltensnorm ausdrücklich nicht festgestellt wurde, dennoch aber eine Sanktion auf strafrechtlicher Sekundärebene vorgesehen sein soll. Die Kammer vermochte nicht darzustellen, wie eine Auflösung dieses Konflikts erfolgen soll. In keinem Beschluss und in keiner Stellungnahme der Kammer findet sich auch nur eine einzige Einzelfallbetrachtung, wie sie sozialrechtlich geboten ist.
Die Notwendigkeit hierzu war aber bekannt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat eine Einzelfallprüfung bezogen auf jedes Auftragsverhältnis zu erfolgen. […] Entscheidend kommt es also allein auf die angeklagten […] Aufträge des Zeugen [Name des Zeugen] an. Dieses sind folgende Aufträge […]:[hier folgt die Auflistung von mindestens 19 Aufträgen bei vier verfahrensgegenständlichen Auftraggebern des Zeugen, der als zertifizierter WIG-Schweißer Aufträge bei mindestens zwanzig unterschiedlichen Auftraggebern erfüllt hatte]“ (Verfügung des Dr. Wiesner vom 09.03.2021, Blatt 5672 ff der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15 mit einer handschriftlichen Verfügung von Peter Grünes vom 10.03.2021)
Auch aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Kammer uns wider Recht und Gesetz verurteilen wollte. - Richter des OLGs München unterstützten unsere Verfolgung in Kenntnis
- der unterschlagenen Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen,
- der Entscheidung der DRV Baden-Württemberg, dass das von uns praktizierte Geschäftsmodell legal und die geprüften Monteure der Firma E. selbständig sind
- dass mit Hilfe der „Scheinwohnsitze“ die Prüfung umgangen wurde, unter das Sozialrecht welchen Landes unsere Kunden fallen
- dass die belastenden Gutachten nicht Ausfluss eigener gutachterlicher Tätigkeit, sondern Kopien eines Leitgutachtens waren und dieses in der Absicht zur Verfügung erstellt worden war, „Um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ und der „Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, zu begegnen
- dass Haft und Anklage nur deshalb möglich waren, weil Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten
- dass nicht eine einzige rechtskonforme Statusfeststellung in dieser Sache durchgeführt worden war
Dennoch stellten die Richter des OLG München noch am 15.07.2022, also kurz vor dem „einmaligen Angebot“ zur Einstellung des Verfahrens, fest: „Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen der Strafkammer vollinhaltlich an und sieht den dringenden Tatverdacht ebenfalls als weiterhin gegeben an“ (3 Ws 470/22; 302 Ws GStA 638/22; Generalstaatsanwaltschaft München; 7 KLs 503 Js 120691/15 Landgericht Augsburg)
Wenn man sich als Richter häufig an das Gesetz hält, darf man es dann gelegentlich brechen?
- Für unsere Verteidiger und uns ist der Vorgang juristisch allein nicht erklärbar. Rechtsstaatliche Normen wurden systematisch umgangen. Das Oberlandesgericht München und die Kammer ignorierten die von der Staatsanwaltschaft Augsburg, der Generalzolldirektion und den Sachverständigen der Rentenversicherungen begangenen Taten. Der Fall war Berichtssache für die Generalstaatsanwaltschaft München und auch diese ignorierte die von der Staatsanwaltschaft Augsburg begangenen Taten. Unser Staatsanwalt wurde sogar noch zum Oberstaatsanwalt befördert und arbeitet nun offenbar ebenfalls bei der Generalstaatsanwaltschaft München.
- Das Gewaltmonopol des Staats wurde zur Vernichtung unserer Sekretärin, unserer Kunden, der Handwerksbetriebe und unserer Firma missbraucht. Da wesentliche Teile der Augsburger Justiz, der Generalstaatsanwaltschaft München und des Oberlandesgerichts München den widerrechtlichen Entzug unserer Freiheit offenbar mindestens billigend in Kauf genommen haben, dürfte von dieser Seite aus ein großes Interesse daran bestehen, die Wahrheit zu unterdrücken und mich zum Schweigen zu bringen. Mit der offensichtlichen Unwahrheit über die zwei Arbeiter auf der Hebebühne, der Unterschlagung der Einstellung der STA Tübingen, der Verhinderung abweichender Rechtsmeinungen, welche das gesamte Ermittlungsverfahren gefährden könnten, mit Gutachten die die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung ignorieren, mit der Haft, mit der Anklage, mit der Annahme der Anklage, mit der Lagerung der Akten im Ausland, mit dem Versuch, den Zeugen das Wort im Mund rumzudrehen, mit der impliziten Drohung, uns wieder zu inhaftieren, wenn wir die Auftraggeber über die Herstellungsweise der Gutachten informieren, mit der offensichtlichen Unwahrheit über den Wohnsitz unserer Kunden, mit der Umgehung der EU-rechtlich gebotenen Prüfung, unter welches Sozialrecht unserer Kunden fallen, mit der unterlassenen Hilfe für die Sekretärin, welche zu schwerer Behinderung führte, mit den Versuchen, ein Geständnis zu erzwingen, mit der Drohung, uns entgegen dem Inhalt der Beweisaufnahme zu verurteilen und der abgenötigten Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens wurde bereits rechtswidrige Gewalt durch staatliche Rechtspfleger gegen uns angewendet. Für jene, die sich hieran Beteiligt haben, ist die Wahrheit gefährlich. Dass ihnen die Skrupel fehlen, rechtswidrig Gewalt anzuwenden, haben sie aus meiner Sicht gezeigt.
- In Bayern wehren Richter und Staatsanwälte Ermittlungsverfahren gegen sich offenbar regelmäßig dadurch ab, dass sie die Anzeigenden wahrheitswidrig wegen angeblicher falscher Verdächtigung anzeigen. Dies führt dann zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenden, während die Ermittlung zur ursprünglichen Anzeige unterbleibt. Ein höheres Strafmaß droht dem, der die Strafanzeige gegen die Rechtspfleger nicht zurücknimmt. Unter dem Druck rechtswidriger Gewalt ziehen viele ihre Anzeigen mutmaßlich strafbarer Handlungen von Staatsdienern zurück. So schützt sich diese Kaste erfolgreich vor Strafverfolgung. Sie steht somit über dem Gesetz.
Bayerische Rechtspfleger missachteten Grundrechte und brachen das Gesetz, als es um die Beurteilung der Handlungsweise Anderer ging. Werden Bayerische Rechtspfleger sich an das Gesetz halten, wenn es um die Beurteilung ihrer eigenen Handlungsweise gehen wird?
Daher bitte ich den Landtag um Schutz vor weiterer rechtswidriger Verfolgung durch bayerische Rechtspfleger. - Meine Kunden sind Monteure. Die Auftraggeber unserer Kunden sind Handwerksbetriebe. Wir sind anständige und fleißige Leute. Wir wollen in einem Land leben, in dem Exekutive und Judikative die Anständigen schützen und die Unanständigen in die Schranken weisen. Wir mussten jedoch feststellen, dass die Unanständigen geschützt und die Anständigen zerstört werden.
- An den Durchsuchungen waren ca. 1.000 Beamte beteiligt. Dazu kommt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers und der Telefonüberwachung. Hinzu kommen die Tätigkeit der FKS Lindau, des Oberlandesgerichts München, der Generalstaatsanwaltschaft München, 3 hauptamtliche Richter, 2 Schöffen sowie mehrere Staatsanwälte über 89 Verhandlungstage. Hinzu kommen die Raumkosten des Gerichts und die Kosten für ca. 900 Tage Haft. Allein die Kosten hierfür dürften sich im mittleren sechsstelligen Bereich bewegen. Die Millionen-„Gewinne“ der DRVen werden zurückgezahlt werden müssen. Sozialrecht verjährt nicht. Das Landgericht Augsburg beschloss: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse“ (Beschluss vom 14.11.2022, Gerichtsprotokoll zu 7 KLs 503 Js 120691/15).
- Diese Kosten waren von vornherein vermeidbar. Dazu hätte sich ZAR Schur lediglich ans Gesetz halten müssen. ZAR Schur hat jedoch offenbar gelernt, wie man das Gesetz auf eine Weise umgeht, dass bei oberflächlicher Betrachtung der Schein eines rechtskonformen Verfahrens gewahrt bleibt.
- Des Weiteren hätte auch Dr. Wiesner diese Kosten vermeiden können. Dazu hätte er sich ebenfalls lediglich ans Gesetz halten müssen. Die Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen zu unterschlagen – ist das Gesetzeskonform? Die „Scheinwohnsitze“ mitzutragen – ist das Gesetzeskonform? Die Verwendung eines Leitgutachtens um abweichende Rechtsmeinungen zu verhindern – ist das Gesetzeskonform? Die Haft aufrecht erhalten, weil kein Geständnis abgelegt wurde – ist das Gesetzeskonform? Aufgrund verschiedener Hinweise vermute ich, dass Dr. Wiesner auch von dem ursprünglichen Gutachten der DRV wusste. In diesem Fall hätte er auch dieses unterschlagen.
- Des Weiteren hätten auch die Richter am LG Augsburg und die weiteren beteiligten Rechtspfleger der STA Augsburg, der Generalstaatsanwaltschaft und des OLG München diese Kosten vermeiden helfen können. Eindeutige Hinweise auf die meisten der hier genannten Auffälligkeiten lagen ihnen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidungen zum einen aus der Akte und zum anderen durch die Schreiben unserer Verteidiger vor. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Peter Grünes gab zwar vor, sich nicht auf die Gutachten stützen zu wollen. Die gerichtliche Beweisaufnahme erbrachte jedoch nicht nur nicht den von der Staatsanwaltschaft begehrten „endgültigen Beweis“, sondern offenbarte bereits frühzeitig weitere Details der Handlungsweisen von Staatsanwaltschaft, Ermittlern und Rentenversicherungen. Warum musste das Verfahren dennoch über 3 Jahre und 89 Verhandlungstage geführt werden?
Lag diese Vorgehensweise im Interesse des Bayerischen Obersten Rechnungshofs? - Ich erbitte daher Antwort auf die folgenden Fragen:
- Warum wurde unserer Sekretärin die Behandlung an der LMU verweigert?
- Ist es für die bayerische Justiz üblich, entlastende Beweise zu unterschlagen?
- Ist es für die bayerische Justiz üblich, fingierte Beweise zu verwenden?
- Ist es für die bayerische Justiz üblich, beschlagnahmte Gegenstände außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu lagern?
- Ist es für den bayerischen Zoll üblich, Handwerker zu bedrohen?
- Ist es üblich, dass die Einheitlichkeit des Prüfungsergebnisses in höheren Ebenen der Strafverfolgungsbehörden als Ziel definiert wird?
- Warum gab der Vorsitzende Richter Peter Grünes vor, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Lauer für unbegründet zu halten?
- Warum machte der Vorsitzende Richter Peter Grünes falsche Angaben zum Inhalt der Beweisaufnahme?
- Ist es gemeinsames Interesse von Rentenkassen und Justiz, Handwerker in abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu drängen?
- Nur durch Zufall haben wir von hier beschriebenen Misständen erfahren. Welche blieben uns verborgen?
Es stimmt mich traurig, wenn ich aufgrund meiner Analyse und den Berichten so vieler anderer erkennen muss, das die Grundrechte der Menschen offenbar weniger wichtig sind, als die Karrieren staatlicher Beamter.
Mit freundlichen Grüßen,
Carl Kliefert

