Martin Stirnweiß
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Kontaktaufnahme zu Herrn Stirnweiß
In Folge einer durch die Staatsanwaltschaft Augsburg unter Mitwirkung der Zollbehörden Anfang des Jahres 2016 durchgeführten Durchsuchung der privaten und geschäftlichen Räumlichkeiten meiner Person erfolgte die Kontaktaufnahme zu Herrn Stirnweiß. Diesen hatte ich zuvor bei einem von ihm gehaltenen Vortrag über Anwendung und Wirksamkeit von Untersuchungshaft in Deutschland als interessanten Redner kennengelernt. Herr Stirnweiß übernahm das Mandat und nahm Kontakt zur Augsburger Staatsanwaltschaft und dem leitenden Ermittler auf, Herrn Axel Schur.
Verteidigung vor dem gerichtlichen Verfahren
Beschlagnahme und Zugriffserschwerung auf betriebsnotwendige Unterlagen
Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen wurden durch den Zoll auch Unterlagen beschlagnahmt, die zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs der Unternehmensberatung sowie zur fristgerechten Erstellung von Steuererklärungen für 171 Mandanten für die Jahre 2014 und 2015 erforderlich gewesen wären. Die Herausgabe der für steuerliche Zwecke essenziellen Dokumente wurde verweigert. Durch das Einschreiten von Herrn Stirnweiß wurde es jedoch ermöglicht, die betreffenden Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen und Kopien zu fertigen.
Im Zuge dessen wurde ersichtlich, dass die beschlagnahmten Dokumente (über 1.000 Leitz-Ordner) zunächst in einer im Erdgeschoss befindlichen Garage in Umzugskartons und unmittelbar auf dem Zementboden gelagert wurden. Infolge der gegebenen Luftfeuchtigkeit kam es zu einer Beeinträchtigung des Aktenzustands durch Papieraufweichung. Darüber hinaus waren sechs Leitz-Ordner, die ausnahmslos Unterlagen zu Krankenversicherungen der Mandanten enthielten, nicht mehr auffindbar. Diese Unterlagen hatten unmittelbare Relevanz im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung.
Jeder Kopiervorgang hatte in den Räumlichkeiten der FKS Lindau stattzufinden. Die nötigen Fahrten nahmen etwa fünf Stunden in Anspruch. Für die vollständige Kopierung sämtlicher Unterlagen waren circa 20 Arbeitstage erforderlich.
Lagerung der beschlagnahmten Unterlagen im Ausland
Im Folgenden wurden die beschlagnahmten Akten durch den Zoll nach Hörbranz (Österreich) und damit ins Ausland verbracht.
Sichtung der Beweismittel durch Herrn Stirnweiß
Im Anschluss an die am 12.10.2017 erfolgte Inhaftierung meiner Person unternahm Herr Stirnweiß mehrfach Fahrten nach Österreich, um die dort lagernden Beweismittel einzusehen.
Verteidigungstätigkeit im Gerichtsverfahren
Befragungen durch die Kammer
Von staatlicher Seite wurde der Großteil der Befragungen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes geführt. Herrn Grünes Befragungstechnik zielte darauf ab, den Zeugen unauffällig Aussagen in den Mund zu legen, die diese eigentlich nicht getätigt hatten. Erleichtert wurde diese Technik durch den Umstand, dass in den meisten Fällen ein Dolmetscher zur Übersetzung nötig war.
Die Vorgehensweise und Absicht des Vorsitzenden flog auf, als der Vorsitzende die Befragung versuchsweise durch die Beisitzende Richterin Frau Ostermeier durchführen ließ:
Am 10.08.2021 wurde unser Mandant, Herr [geschwärzt], gerichtlich vernommen. Zunächst berichtete er, wie die Beziehung zwischen ihm und seinem Auftraggeber gelebt wurde. Hierbei gab er an, dass er seinen Urlaub mit dem Bauleiter absprach. Er gab weiterhin an, dass er vom Bauleiter manchmal gebeten wurde, ob er seine Urlaubsplanung anders gestalten könne. Er, der Auftragnehmer, habe dann geschaut, ob er das könne, und wenn er das konnte, dann sei er auf die Bitte des Bauleiters eingegangen. Wenn er das aber nicht konnte, dann habe der Bauleiter das Nachsehen gehabt.
Sodann wurde mit der Befragung fortgefahren.
Im weiteren Verlauf stellte Frau Ostermeier schließlich die Frage, ob unser Mandant, wenn er früher von der Baustelle ging als üblich oder wenn er eine Pause machte, dies das dann auch mit dem Bauleiter absprechen musste?
Daraufhin stellte ich die Frage, wie die Richterin darauf käme, dass er das auch musste? Mir war nicht klar, was er denn zuvor gemusst haben solle, also woher das Wörtchen auch kommt?
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Peter Grünes und die Richterin Melanie Ostermeier erklärten daraufhin gemeinsam: Daraus, dass der Monteur seinen Urlaub mit dem Bauleiter abgesprochen hatte, sei zu folgern, dass er dies getan habe, weil er das gemusst habe (Also dass er wie ein Arbeitnehmer verpflichtet war, seinen Urlaub anzumelden.).
Und nun bestehe daher aus Sicht der Kammer die Frage, ob er es auch habe absprechen müssen, wenn er früher als sonst die Baustelle verlassen habe...
Aus der Tatsache, dass der Bauleiter sich der Planung des Monteurs anpassen musste, folgt zum Einen, dass der Monteur in seinen Entscheidungen frei war und zum Anderen, dass der Auftraggeber sich in einer schwächeren Verhandlungsposition befand.. Dies deutet auf ein Abhängigkeitsgefälle zugunsten des Auftragnehmers hin.
Scheinselbständigkeit liegt immer genau dann vor (und nur dann), wenn sich ein Auftragnehmer in persönlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber befindet. Um festzustellen, ob persönliche Abhängigkeit vorliegt, werden u.a die Merkmale Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit geprüft. Eine Pflicht zur Anwesenheit nach Maßgabe des Auftraggebers und eine Genehmigungspflicht von Urlaubszeiten durch den Auftraggeber betreffen die Merkmale Zeit und Dauer.
In Bezug auf die zu prüfende persönliche Abhängigkeit deutete die Tatsache, dass der Bauleiter es hinnehmen musste, wenn der Auftragnehmer seinen Urlaub nicht verschob, auf ein Abhängigkeitsgefälle zugunsten des Auftragnehmers hin, was gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit spricht und somit gegen Scheinselbständigkeit und auch gegen den meiner Person zur Last gelegten Vorwurf der Hinterziehung und Veruntreuung von Sozialabgaben.
Vorsätzliche Missinterpretation von Zeugenangaben und Verletzung des Neutralitätsgebots durch die Richter des Augsburger Landgerichts
Die Behauptung, dass aus der Angabe, dass ein Auftragnehmer seinen Urlaub mit dem Bauleiter abgesprochen habe, zu folgern sei, dass hierzu eine Pflicht bestanden habe, ist offensichtlich falsch. Die Richter der Kammer, Herr Grünes, Frau Ostermeier und Herr Bauer, wussten dies aufgrund ihrer Qualifikation. Die Missinterpretation erfolgt somit vorsätzlich und fiel parteiisch zu Lasten meiner Person aus.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Bürger vor Gericht einen Anspruch darauf, dass der über sein Anliegen urteilende Richter gegenüber den Verfahrensbeteiligten neutral agiert und eine gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten wahrt (BVerfG; Beschluss v. 24.12.2006, 2 BvR 958/06) (Quelle: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/erfolgreicher-befangenheitsantrag/kein-leichter-weg_206_155456.html)
Aus dem Urteil:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>). (Rn. 11) Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. (Beginn von Rn. 12)
Nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 38 DRiG) hat ein Richter öffentlich zu schwören, sein Amt "getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen".
Somit darf keine Partei durch staatliche Einflussnahme bevorzugt oder benachteiligt werden. Dennoch interpretierten die genannten Richter die Aussage meines Mandanten vorsätzlich falsch und parteilich zuungunsten meiner Person. Damit haben die genannten Richter wohl gegen das Neutralitätsgebot verstoßen.
Irreführende Verwendung des Wortes "auch"
Das Wort „auch“ ist im Deutschen ein äußerst vielseitiges Wort, das in unterschiedlichen Funktionen eingesetzt werden kann. Im Sinne von „ebenfalls“, „gleichfalls“ dient es dazu, auszudrücken, dass eine Aussage auf mehrere Personen/Sachen zutrifft. Beispiel: „Lisa kommt auch zur Party.“. "Auch" kann verstärkend, betonend und einschränkend werden: „Ich gehe spazieren, auch wenn es regnet.“. Im Sinne einer Aufzählung / Hinzufügung: „Ich esse gern Obst, auch Bananen.“. Als Ausdruck von Zweifel, Überraschung oder zur Bekräftigung: „Auch das noch!“ oder in Redewendungen: „Auch sonst alles in Ordnung?“; „Nun hör aber auch mal auf.“. In gesprochener Sprache wird es oft beiläufig und ohne Bezug auf etwas zuvor gesagtes verwendet. Ob sich das Wort "auch" auf etwas zuvor gesagtes bezieht, oder nur als Übergangswort verwendet wird, ergibt sich aus Kontext und Betonung.
Im vorliegenden Fall wurde durch die Betonung des Wortes "auch" durch die Richterin Ostermeier deutlich, dass sie sich auf etwas zuvor gesagtes bezog. Die durch meine Person gestellte Nachfrage, auf welchen Sachverhalt sich die Richterin beziehe, führte zur Offenbarung der falschen und parteilich zu meinen Lasten ausfallende Missinterpretation von Zeugenaussagen seitens der Kammer.
Dabei ging es nicht nur um den an dieser Stelle vernommenen Mandanten. Denn in vielen Sitzungen zuvor hatte der Vorsitzende Richter Peter Grünes genau dieselben Fragen auf dieselbe Weise gestellt, hierbei jedoch jeweils das Wort "auch" auf eine Weise betont, dass es nicht im Sinne von „ebenfalls“, „gleichfalls" erkennbar war, sondern als inhaltsloses Übergangswort.
Frau Ostermeier hatte offenbar nicht begriffen, dass die falsche Betonung nötig war, um zu verbergen, dass auf diese Weise versucht wird, dem Zeugen im Nachgang Aussagen in den Mund zu legen, die dieser in Wahrheit nicht getätigt hatte. Dieses Verhalten der Kammer kann wohl umgangssprachlich als "das Wort im Mund herumdrehen" bezeichnet werden.
In der anschließend durch Herrn Stirnweiß erfolgten Befragung meines Mandanten stellte dieser klar, dass er nichts gemusst habe. Er sei in seinen Entscheidungen völlig frei gewesen.
Sichtung der beschlagnahmten Beweismittel
Auch während des gerichtlichen Strafverfahrens unternahm Herr Stirnweiß mehrfach Fahrten nach Österreich und zu weiteren involvierten Zolldienststellen, um die dort lagernden Beweismittel einzusehen.
Beweisanträge
Basierend auf den dort gesichteten Beweismitteln stellte Herr Stirnweiß mehr als vierzig Beweisanträge, von denen der überwiegende Teil ohne gerichtliche Bescheidung blieb. Stattdessen unterbreitete die erkennende Kammer ein als einmalig deklariertes Angebot, nach dem das Verfahren im Hinblick auf einen weiterhin unterstellten dringenden Tatverdacht gegen den Unterzeichnenden – nach Abwägung aller Umstände – gemäß § 153a StPO eingestellt werden könne. Die Möglichkeit der Annahme dieses Angebots wurde mit der Einschränkung versehen, dass die Annahme zeitnah zu erfolgen habe.
!["[Der Vorsitzende] stellte klar, dass es sich um ein einmaliges Angebot handele, das zeitnah realisiert werden müsse" (Quelle: Vorsitzendenverfügung vom 20.07.2022)](images/f/f2/Grafiklk34h35g.png)
Bemerkenswert ist die im Kontext der Einstellung getätigte Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Augsburg, Herrn Peter Grünes, wonach die Sachlage „am Anfang schwarz, dann grau, aus Sicht der Kammer dunkelgrau“ gewesen sei.
Durch diese Äußerung wurde erkennbar, dass insbesondere beim Vorsitzenden aber auch bei den restlichen Mitgliedern der Kammer erhebliche Zweifel an einer strafrechtlich Verantwortlichkeit meiner Person bestanden. Dies steht in Widerspruch zur formalen Annahme eines weiterhin bestehenden hinreichenden Tatverdachts, welcher die unverzichtbare Grundlage einer Einstellung nach § 153a StPO bildet.
Nach vorläufiger rechtlicher Würdigung ist vor dem Hintergrund des § 339 StGB (Rechtsbeugung) zumindest ein Anfangsverdacht zu bejahen.
Fazit
Das letztlich eine strafrechtliche Verurteilung abgewendet werden konnte, ist insbesondere auf den engagierten und fachkundigen Einsatz von Herrn Rechtsanwalt Stirnweiß zurückzuführen.
Hierfür wird Herr Stirnweiß für immer einen besonderen Platz in unseren Herzen haben.