Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Diese Petition befindet sich noch im Entwurfsstadium.
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Weisungsrecht der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten ersatzlos abzuschaffen, die Beförderungspraxis für Richter unabhängig von parteipolitischem Einfluss auszugestalten, eine klare institutionelle Trennung von Staatsanwaltschaft und Richterschaft sowohl untereinander als auch zu den zwei Gewalten Legislative und Exekutive einzuführen und nach dem Vorbild der Europäischen Staatsanwaltschaft eine sachlich allein der Aufklärung strafbarer Handlungen, die bei der Entscheidung in einer Rechtssache begangen wurden, verpflichtete Staatsanwaltschaft zu schaffen. Zusätzlich möge er beschließen, das jede gerichtliche Verhandlung audiovisuell aufgezeichnet und allen Parteien zeitgleich zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich möge er beschließen, dass die Besoldung von Richtern entsprechend den Forderungen der EU-Kommisssion in der Höhe amtsangemessen, attraktiv und wettbewerbsfähig ist und die Auszahlung frei von Einflussnahme durch Exekutive oder Legislative erfolgt.
Kurze Begründung
Ausgehend von der Tatsache, dass die in der deutschen Verfassung geforderte Gewaltenteilung nicht vollständig umgesetzt ist ("Die Gewaltenteilung ist in Deutschland nicht staatsorganisatorisch verwirklicht.")
und meinen eigenen Erfahrungen mit der deutschen Justiz ("Mit ihrer Strategie hatten die beteiligten Beamten letztendlich Erfolg. [...] Letztlich hat selbst die Bayerische Staatsregierung eine Aufklärung der Handlungsweisen der Behörden verhindert und so die Hand über die mutmaßlich kriminellen beteiligten Beamten gehalten. [...] Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch das Oberlandesgericht München als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.")
https://revision.kliefert.net/
fordere ich den Deutschen Bundestag in Einklang mit dem Deutschen Richterbund ("„aus dem vorletzten Jahrhundert stammenden Durchgriffsrechte“ endlich aufzugeben"),
der Neuen Richter*innenvereinigung ("muss das Weisungsrecht der Exekutive in Gänze [...] abgeschafft werden"),
https://www.neuerichter.de/unabhaengigkeit-der-staatsanwaltschaft-stellungnahme-gesetzentwurf/
dem EuGH (Urt. v. 27.05.2019, Az. C-508/18 "Befugnis des Justizministers zu Einzelweisungen – Keine Gewähr für Unabhängigkeit"),
("Deutsche Staatsanwaltschaft arbeitet auf dünnem Eis")
dem Europarat (Debatte zu politisch motiviertem Missbrauch des Strafrechtssystems - einstimmig für die Abschaffung der Weisungsrechte)
https://www.youtube.com/watch?v=PPWvSvtjdjI
und 85 Prozent der deutschen Richter und Staatsanwälte ("Überwältigende Mehrheit plädiert für die Abschaffung der Weisungsbefugnis der Justizminister an Staatsanwälte")
die verfassungsmäßige Ordnung herzustellen und Deutschland zu einem vorbildlichen Rechtsstaat zu machen – einem, der hinsichtlich seiner Rechtsstaatlichkeit nicht länger in Zweifel gezogen wird, sondern zu Recht als Maßstab dient.
Denn anders als die Behauptungen einzelner Mitglieder der Regierungsbildenden Parteien es scheinen lassen,
https://revision.kliefert.net/Martin_Stock.html
sind Richter und Staatsanwälte nicht frei vom Einfluss der Exekutive, da sie dieser vollständig unterstellt sind.
Wie aber soll die Rechtsprechung entscheiden, wenn sie zum Einen an Recht und Gesetz gebunden ist (Artikel 20 GG), zum anderen aber der Exekutive untersteht und ein Konflikt zwischen dem Interesse der Exekutive und geltendem Recht und Gesetz besteht?
Die Rechtsprechung sieht sich gezwungen, einen Kompromiss zwischen geltendem Recht und Interessen der Exekutive einzugehen. Ein solcher Kompromiss führt zwangsläufig zu Abweichungen von Recht und Gesetz. Dieses Vorgehen ist nicht nur parteiisch, sondern verstößt gegen die Verfassung.
Die Unterstellung der Rechtsprechung unter die Exekutive ist somit Verfassungswidrig.
Ausführliche Begründung
Satz 1 und Satz 2 aus Artikel 1 Grundgesetz (GG), der Verfassung aller Deutschen:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar."
"Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Auf diesem Paradox gründen die Regeln, die sich das Deutsche Volk gab, nachdem es die schlimmsten Verbrechen der Menschheitsgeschichte begangen hatte.
Die Würde des Menschen, das sind die Rechte der Menschen und welche das im Einzelnen sind, wird in den folgenden Artikeln der Verfassung definiert. Die Rechte auf Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit haben das höchste Gewicht (Artikel 2 GG).
Doch anders als Satz 1 Artikel 1 GG suggeriert, können die Rechte der Menschen verletzt werden und aus der Zeit vor der Entstehung des Grundgesetzes wissen wir: Die größte Gefahr, dass Menschenrechte verletzt werden, geht vom Staat aus. Vor dem Hintergrund des ethisch-moralischer Tiefpunkts der im Nationalsozialismus begangenen Massenverbrechen und Völkermorde wurde das Grundgesetz ersonnen, um die Menschen vor dem Staat zu schützen.
Aus diesem Grund existiert Satz 2 zu Artikel 1 GG. Denn wären die Rechte der Menschen unantastbar, so gäbe es keinen Bedarf, sie zu schützen.
Ich finde: Ein Paradox zur höchsten Maxime des eigenen Handelns werden zu lassen - das ist ein sehr passender Einstieg für ein Regelwerk, dass mit Hilfe einer (einschränkenden) Ordnung die Möglichkeit zur (freien) Entfaltung sichern will. Respekt den Verfassern der Verfassung!
Um sicherzustellen, dass der Schutz der Menschenrechte vor dem Staat auch in Zukunft gewährleistet ist, wurde in Art. 20 die Teilung der Staatsgewalt bestimmt: Es gibt die rechtsprechende Gewalt (Judikative / dritte Gewalt), die vollziehende Gewalt (Exekutive / zweite Gewalt) und die Gesetzgebung (Legislative / erste Gewalt).
Die Teilung der Gewalt ist somit als Basis definiert für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat, der Deutschland sein soll (Artikel 20 und 28 GG). Die Teilung der Staatsgewalt ist folglich Qualitätsmanagement zum Schutz der Menschenrechte.
Die Deutschen gaben sich 1949 ein Regelwerk, dass die Menschenrechte vor dem Staat dadurch zu schützen sucht, dass es die staatliche Gewalt in drei paritätische Teile teilt und diese Teile an die Verfassung sowie an Recht und Gesetz gebunden sind.
Die Teilung staatlicher Gewalt bezweckt den Schutz der Menschen vor dem Staat.
Die unvollständige Trennung staatlicher Gewalt
Die Teilung der Gewalt wurde jedoch nicht vollständig vollzogen:
Der Deutsche Bürger wählt Abgeordnete in Landtage und Bundestag, dass ist die Gesetzgebende Gewalt oder auch erste Gewalt.
Die Abgeordneten wählen die Ministerpräsidenten der Länder bzw. den Bundeskanzler.
Kanzler und Ministerpräsidenten wählen ihre Minister, zusammen sind sie die Regierung oder auch zweite Gewalt.
Die gesetzgebende Gewalt (die Landtage und der Bundestag) verwalten sich selbst, sie werden also nicht von der Regierung verwaltet.
Die Judikative, also die Rechtsprechung, ist jedoch in die Geschäftsbereiche von Bundes- und Landesregierungen integriert. Gerichte und Richter, Staatsanwaltschaften und Staatsanwälte werden von Mitgliedern der Regierung, den Justizministern, verwaltet. Hieraus folgt: die Judikative ist in Deutschland der ersten Gewalt staatsorganisatorisch nachgeordnet.
Dies hat zur Folge:
- Der Justizminister ist für die Auswahl und Ernennung der Staatsanwälte zuständig.
- Die Staatsanwälte sind den Weisungen des Justizministers unterworfen.
- Der Justizminister ist für die Auswahl und Ernennung der Richter und der Gerichtsleiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.
- Der Justizminister bestimmt die Art und Weise der periodischen Überwachung der Richter und Staatsanwälte in Geschäftsprüfungen.
- Der Justizminister bestimmt Art und Weise der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten in Dienstzeugnissen; Richter und Staatsanwälte werden nach ministeriellem Maßstab wie Schüler benotet.
- Der Justizminister entscheidet über die Beförderungen der Richter und Staatsanwälte.
- Die Gerichtsleiter (Präsidenten und Direktoren) sind als Beamte den Weisungen des Justizministers unterworfen.
- Entsprechendes gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in Bayern der Dienstaufsicht des jeweiligen Fachministers unterstehen.
- Der Innenminister ernennt die Verwaltungsrichter aus den Reihen seiner Verwaltungsbeamten.
- Eine Mitwirkung oder Kontrolle von anderer Seite (z.B. durch einen Landesjustizrat oder Richterwahlausschuss) ist bei alledem nicht vorgesehen.
Quelle: www.gewaltenteilung.de
Die unvollständige Trennung als Problem ist seit langem bekannt, hierzu Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden a.D.:
„In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar.
Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein.
In Deutschland sind sie es nicht.
In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats [des deutschen Verfassungsgebers] ist wörtlich nachzulesen, dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Gewaltenteilung, einen neuen Staatsaufbau im Sinne des oben dargestellten italienischen Staatsmodells wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 8. September 1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B. in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, 97 GG]. Der Staatsaufbau blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse ‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung
Die Möglichkeit der Beeinflussung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht lediglich theoretischer Natur:
Beförderungen und Ernennungen von Richtern
In Deutschland erfolgt die Beförderung von Richtern grundsätzlich durch die zuständigen Justizministerien der Länder oder des Bundes. Diese Ministerien sind Teil der Exekutive, also der Regierung, und üben damit erheblichen Einfluss auf die Personalentscheidungen innerhalb der Judikative aus.
Auch die Richter der obersten Gerichte werden nicht einfach befördert, sondern von politischen Gremien oder direkt von Politikern ausgewählt und ernannt. So werden Bundesrichter etwa durch den sogenannten Richterwahlausschuss bestimmt, in dem neben Justizministern auch politisch gewählte Abgeordnete sitzen. Die Auswahl ist somit alles andere als rein fachlich oder unabhängig, sondern geprägt von politischen Erwägungen.
Herr Vorsitzender Richter des Bundesgerichtshofs a.D. Thomas Fischer hat dies ausführlich in einem Artikel beleuchtet, der in der Zeit erschienen ist:
Diese Beförderungspraxis erzeugt Anreiz, im Sinne der politischen Machteliten zu handeln und begünstigt so parteiisches Verhalten von Richtern. Wer befördert oder ernannt werden möchte, steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu denen, die über seine Karriere entscheiden – also zu den Regierenden, deren Entscheidungen Richter im Amt mittragen oder bestätigen sollen. Die sprichwörtliche "Unabhängigkeit der Justiz" wird so relativiert.
Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte
Gravierender noch ist die Lage hinsichtlich der Staatsanwaltschaft.
Während die Deutsche Exekutive die Loyalität ihrer Richter indirekt über Beförderungen, Bewertungen, Ernennungen und obligatorischem Wechsel zur Staatsanwaltschaft sicherstellt, sind Staatsanwälte den Weisungen der Justizminister der Länder und des Bundes direkt durch Gesetz unterworfen. Das gesetzlich verankerte Weisungsrecht (§ 146 GVG) erlaubt es der Exekutive, direkt in Strafverfahren einzugreifen – konkret durch Vorgaben, gegen wen ermittelt wird und wen man von der Strafverfolgung ausnimmt. Personalentscheidungen wie Beförderungen und Degradierungen innerhalb der Staatsanwaltschaft liegen ebenfalls in der Hand der Regierung.
Diese enge politische Abhängigkeit macht die Staatsanwaltschaft faktisch zu einem verlängerten Arm der Regierung. Statt einer unabhängigen und objektiven Strafverfolgungsbehörde wird sie so zum Machtinstrument, mit dem die Exekutive ihre Interessen durchsetzen und sich vor Kritik oder Strafverfolgung schützen kann. Das Risiko politischer Einflussnahme und willkürlicher Verfahrenssteuerung ist dabei nicht nur theoretisch – es wird von Experten und Gerichten seit Jahren immer wieder bestätigt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat deshalb in einem wegweisenden Urteil festgestellt, dass deutsche Staatsanwaltschaften aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit nicht als unabhängig genug gelten, um Europäische Haftbefehle (EuHB) auszustellen. Dies führt dazu, dass deutsche Haftbefehle international – besonders innerhalb der EU – nicht immer anerkannt werden.
Ein solcher Vertrauensverlust wirkt sich negativ auf das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit des deutschen Rechtsstaats aus.
Obwohl Reformvorschläge existieren und die Justizministerien mehr Transparenz und Beschränkungen des Weisungsrechts ankündigen, bleibt die grundsätzliche Struktur intakt. Das System erlaubt weiterhin eine politische Einflussnahme, die dem Leitbild einer unabhängigen Justiz widerspricht – und gefährdet so das Vertrauen der Bürger in Recht und Gesetz.
Der Wechsel vom unabhängigen Richter zum weisungsgebundenen Staatsanwalt
In einigen Bundesländern ist es zudem üblich, dass im Staatsdienst stehende Juristen abwechselnd als Staatsanwälte oder als Richter tätig sind. Das bedeutet, Richter wechseln regelmäßig in das staatsanwaltschaftliche Amt und umgekehrt. Wer sich für die Justizlaufbahn entscheidet, weiß, dass er sich im Verlauf seiner Karriere auf einen positionsbedingten Wechsel zwischen Gerichts- und Staatsanwaltschaftsdienst einstellen muss.
"In Bayern ist der Wechsel zwischen Richteramt und staatsanwaltlichem Dienst die Regel.":
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/berufsziel_richter_und_staatsanwalt.pdf
Diese Praxis führt dazu, dass sich Richter ihrer eigenen Unabhängigkeit nicht sicher sein können. Wer heute als Richter entscheidet, weiß, dass er morgen als Staatsanwalt der Weisungsbefugnis vorgesetzter Ministerien unterstellt sein könnte. Diese potenziell bevorstehende Rückkehr ins staatsanwaltschaftliche, also weisungsgebundene Amt – oder die Aussicht, karrieretechnisch von der Zustimmung politischer Vorgesetzter abhängig zu sein – kann die Entscheidungsfreiheit (auch unbewusst) beeinflussen.
Auch wenn Art. 97 GG Richtern grundsätzlich Unabhängigkeit garantiert, ist der tatsächliche berufliche Wechsel zwischen Richteramt und Staatsanwaltschaft für viele kaum vermeidbar, da die Ablehnung eines geplanten Wechsels über das durch die Regierung gesteuerte Beförderungssystem mit negativen Auswirkungen auf die Karriere verbunden sein kann. Wer heute Urteile fällt, muss also damit rechnen, künftig kollegial oder hierarchisch mit Personen zusammenzuarbeiten, deren Anträge er als Richter zu beurteilen hatte oder die als Vorgesetzte Einfluss auf seine Laufbahn nehmen können. Dies begünstigt eine angepasste Haltung und relativiert die formale Unabhängigkeit des Richteramtes in der praktischen Justizkarriere.
Judikative nicht paritätisch zu Legislative und Exektive
Legislative und Exekutive verwalten sich selbst. Damit ist die Parität, also die Gleichheit der Kräfte, zwischen diesen Beiden sichergestellt. In dieser Hinsicht wurde die Verfassung, also das Grundgesetz, umgesetzt.
Die Judikative verwaltet sich jedoch nicht selbst. Sie wird von der Exekutive verwaltet und ist ihr untergeordnet. Eine Gleichheit der Kräfte zu Exekutive oder Legislative besteht folglich nicht.
Grundgesetz Artikel 22 Absatz 3:
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Wie aber soll die Rechtsprechung entscheiden, wenn sie zum Einen an Recht und Gesetz gebunden, zum anderen aber der vollziehenden Gewalt, also der Exekutive untersteht und ein Konflikt zwischen dem Interesse der Exekutive und geltendem Recht und Gesetz besteht?
Die Rechtsprechung sieht sich gezwungen, einen Kompromiss zwischen geltendem Recht und politischen Interessen der Exekutive einzugehen. Ein solcher Kompromiss führt zwangsläufig zu Abweichungen von Recht und Gesetz. Dieses Vorgehen ist nicht nur parteiisch, sondern verstößt gegen die Verfassung.
Die Unterordnung der Rechtsprechung unter die Exekutive ist somit Verfassungswidrig.
Verfassungsgemäß wäre eine zu Exekutive und Judikative paritätische und somit notwendigerweise selbstverwaltete Justiz. Die Fremdverwaltung der Justiz gehört ersatzlos abgeschafft.
Zur Illustration: Welch ein Aufschrei ginge durch die Medienlandschaft, würde man auch die Selbstverwaltung des Bundestages und der Landtage abschaffen, diese Gremien der Verwaltung von „Parlamentsministern“ unterstellen und eine Dienstaufsicht der „Parlamentsminister“ über die einzelnen Abgeordneten in Bund und Ländern einführen!
Quelle: https://www.gewaltenteilung.de/
Bis auf Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik sind inzwischen alle Mitgliedsländer der Europäischen Union [...] dem italienischen Vorbild eines organisatorisch dreigliedrigen Staatsaufbaus gefolgt [...]
Quelle: https://www.gewaltenteilung.de/
Entscheidungsbegründung ohne zwingenden Tatsachenbeweis
In Deutschland besteht keine Verpflichtung für Richter, einen Sachverhalt anhand harter, objektiver Tatsachen zu beweisen. Nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt es, wenn Richter „nach freier Überzeugung“ entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen gilt. Diese Überzeugung darf dabei auf subjektiven Einschätzungen beruhen, die aus der persönlichen Erfahrung der Richter resultieren – nicht unbedingt auf gesicherten, überprüfbaren Fakten.
Gerade diese „freie Beweiswürdigung“ öffnet einen breiten Ermessensspielraum, der in der Praxis einen großen Interpretationsspielraum und eine kaum kontrollierbare Willkür ermöglicht. Richter können Tatsachen allein aufgrund des bloßen Anscheins, der ihnen plausibel erscheint, als erwiesen ansehen, ohne dass es einer stringenten, nachvollziehbaren Beweisführung bedarf.
Dieses Prinzip wird zusätzlich unterstützt durch den sogenannten "Anscheinsbeweis". Gemeint ist damit die Rückschlusspraxis aus typischen, häufigen Geschehensabläufen, wodurch eine Art „Beweis auf Verdacht“ möglich wird, solange nicht konkrete Gegenbeweise vorgelegt werden. Im Anwendungsfall kommt dies einer Umkehr der Beweislast gleich. Die Staatsanwaltschaft muss die Schuld eines Beschuldigten also gar nicht mehr beweisen. Stattdessen muss der Beschuldigte seine Unschuld beweisen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis
Dies ermöglicht Richtern, politisch unliebsame Personen zu verurteilen, ohne dass es hierzu einer stringenten, nachvollziehbaren Beweisführung bedarf. Zusammen mit den Einflussmöglichkeiten der Regierung besteht folglich die Gefahr, dass Unschuldige aufgrund politischer Interessen strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.
Angesichts der Deutschen Geschichte und der aus ihr erwachsenden Verantwortung "vor Gott und den Menschen" (Präambel Grundgesetz) erscheint dieser Zustand nichts weniger als skandalös.
Das Krähen-Augen-Problem
Auf den Schreibtischen der Gerichte und Staatsanwaltschaften stapeln sich die Akten:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/drb-richterbund-uerberlastung-justiz-fallzahlen
Die Justiz ist überdies unterbezahlt, so u.a. die EU-Kommission:
https://www.diruj.de/news/eu-kommisson-prangert-richterbesoldung-an/
https://www.bdvr.de/hoehere-richterbesoldung/
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/19-2024
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Wo viel gearbeitet wird, passieren viele Fehler. Wer keine Fehler macht, der kann folglich nicht sonderlich fleißig sein.
Mit diesem Wissen im Hintergrund ist es nur verständlich, wenn im Staatsdienst stehende Rechtspfleger Nachsicht haben in Bezug auf von Kollegen begangene Fehleinschätzungen. Schließlich könnte ihnen dasselbe passieren und dann würden auch sie auf das Verständnis der Kollegen hoffen. Es ist daher nur menschlich, wenn Richter und Staatsanwälte dazu neigen, Kollegen gegenüber eher mal ein Auge zuzudrücken. Diese tendenziöse Haltung wird bestärkt, wenn hierdurch dem Wunsch der Regierung entsprochen wird. Umgangssprachlich nennt man das: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Aus diesem menschlichen Verhalten folgt, dass die Justiz in Bezug auf strafrechtlich relevante Sachverhalte innerhalb der eigenen Institution eine verminderte Sensibilität aufweist.
Aus diesem Grund bedarf es einer Staatsanwaltschaft, die sachlich immer dann und auch nur genau dann zuständig ist, wenn es um den Verdacht einer strafbaren Handlung geht, die bei der Entscheidung in einer Rechtssache begangen wurde. Für andere Themen darf diese Staatsanwaltschaft nicht zuständig sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass auf andere Themen ausgewichen wird, um die Aufklärung mutmaßlich strafbarer Handlungen von Kollegen zu vermeiden. So eine Staatsanwaltschaft könnte nach dem Vorbild der Europäischen Staatsanwaltschaft errichtet werden. Wie bei dieser darf es örtlich keine Beschränkung geben.
Zusätzlich bedarf es einer Besoldung von Richtern, die entsprechend den Forderungen der EU-Kommisssion amtsangemessen, attraktiv und wettbewerbsfähig und frei von Einflussnahme durch Exekutive oder Legislative erfolgt.
Die Haltung von Richtern und Staatsanwälten
Die Gefahren der unvollständigen Trennung der Gewalten werden auch und vor allem von Richtern und Staatsanwälten gesehen. Zwei Drittel der Richter und Staatsanwälte halten es für notwendig, die Autonomie der deutschen Justiz durch ein Modell der Selbstverwaltung zu stärken.
Die Sorge vor einem regierungstreuen Justizsystem ist sehr berechtigt, wie eine vom Bundesministerium der Justiz selbst in Auftrag gegebene Studie, das Rosenburg-Projekt, belegt:
"2012 hat das Bundesministerium der Justiz eine unabhängige wissenschaftliche Kommission zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit eingesetzt. Im sogenannten „Rosenburg-Projekt“ wurden die personellen Kontinuitäten und ihre Folgen untersucht.
[...]
Alles in allem lassen sich die Ergebnisse der Täterforschung dahingehend zusammenfassen, dass diejenigen, die NS-Verbrechen begingen, keineswegs nur „gehorsame und willenlose Exekutoren einer Weltanschauung“ und „gefühllose Befehlsautomaten“ waren, sondern Personen, die aus der Mitte der Gesellschaft kamen: aus allen Bevölkerungsschichten und oft mit überdurchschnittlichem Bildungshintergrund. Und sie waren keineswegs nur männlichen Geschlechts. Natürlich gab es unter ihnen unterschiedliche Typen: Weltanschauungstäter, Exzesstäter, utilitaristisch motivierte Täter, Schreibtischtäter, traditionelle Befehlstäter. Aber, so das Fazit von Gerhard Paul, „keine Alterskohorte, kein soziales und ethnisches Herkunftsmilieu, keine Konfession, keine Bildungsschicht erwies sich gegenüber der terroristischen Versuchung als resistent“
[...]
Eine besondere Rolle spielten indessen die „Funktionseliten“, zu denen ebenfalls die Juristen zählten und die in ihrer großen Mehrheit die Verbrechen des NS-Regimes nicht nur deckten und billigten, sondern die an ihnen auch „auf die eine oder andere Weise“ beteiligt gewesen waren. Ihr professionelles „Mittun“ und „häufig von Nützlichkeitserwägungen und Zweckorientierungen bestimmtes Verhalten“ sei indessen, so Gerhard Hirschfeld, durchaus ambivalent gewesen: Während viele von ihnen im privaten Umgang eine „persönliche Distanz zum NS-Regime und seinen Protagonisten, insbesondere gegenüber der Person Hitlers“ erkennen ließen, hätten sie gleichwohl „keinen oder nur einen geringen Widerspruch“ darin gesehen, „durch ihr Engagement und die schiere Professionalität ihres Handelns das Regime und seine verbrecherische Politik zu stützen – oder sogar zu befördern“. Sie waren, wie die Mehrzahl der NS-Funktionäre, weder ideologisierte Exzesstäter noch skrupellose Massenmörder, „gelegentliche Zweifel an ihrem Tun und mitunter sogar der partielle Dissens zur Staatsführung“ waren ihnen keineswegs fremd. Und dennoch taten sie, was sie taten, und hatten damit großen Anteil an den Verbrechen des Regimes, das ohne sie gar nicht handlungsfähig gewesen wäre."
Wenn schon in einer Justiz, in der die Richter die Protagonisten der Politik ablehnen, die Gefahr besteht, dass diese sich dennoch an rechtswidrigen und menschenverachtenden Handlungen beteiligen - wie groß muss dann erst die Gefahr rechtswidrigen und menschenverachtenden Handelns sein, wenn die Justiz die Protagonisten der Politik nicht ablehnen?
Noch mehr Richter und Staatsanwälte, nämlich 85 Prozent, halten es laut Roland Rechtsreport für notwendig, die Weisungsbefugnis der Justizminister gegenüber Staatsanwälten vollständig abzuschaffen:
Die Haltung der EU
Der Europarat hat bereits am 30. September 2009 in einer einstimmigen Entschließung Deutschland aufgefordert, politisch motivierte Einflussnahme zu beenden.
Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft die Anerkennung deutscher Haftbefehle wegen fehlender Unabhängigkeit zurückgewiesen (EuGH, Urt. v. 27.05.2019, C‑508/18).
In vergleichbarer Angelegenheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits entschieden:
„Eine Praxis, die die eigene Gesetzgebung aushöhlt, welche eigentlich ihre Grundlage sein sollte, kann nicht als “Recht” im Sinn von Artikel 7 der Konvention angesehen werden.“
22.3.2001 / Pressekommuniqué des Kanzlers / URTEILE IN DER SACHE STRELETZ, KESSLER UND KRENZ UND IN DER SACHE K.-H. W. GEGEN DEUTSCHLAND / https://www.welt.de/print-welt/article441156/Das-Urteil-fuer-Krenz-Streletz-und-Kessler.html
Die Haltung gemeinnütziger Akteure
Der Deutsche Richterbund fordert:
„aus dem vorletzten Jahrhundert stammenden Durchgriffsrechte“ endlich aufzugeben: „Allein der böse Anschein, dass Minister Strafverfahren aus dem Hintergrund politisch steuern könnten, erschüttert das Vertrauen in eine objektive und nur den Gesetzen verpflichtete Strafverfolgung.“
https://www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/keine-strafjustiz-nach-kassenlage-1 Die Neue Richtervereinigung (NRV) spricht sich klar für die Abschaffung des Weisungsrechts aus:
"Einfluss kann durch eine Reihe weiterer Maßnahmen ausgeübt werden, zu denen sich der Gesetzentwurf nicht verhält. Insbesondere Absichtsberichte vor der Einleitung von Ermittlungen und Berichtspflichten können sich auf das Entscheidungsverhalten zuständiger Staatsanwälte auswirken. Nicht nur der gefühlte Rechtfertigungsdruck, sondern schon der erhebliche zeitliche Aufwand können sich auf einzelne Sachentscheidungen auswirken. Einfluss kann aber auch durch die selektive Zuteilung von Personalkapazitäten auf einzelne Kriminalitätsbereiche (zB Betäubungsmittelkriminalität), durch die unterschiedliche Bewertung einzelner Taten in Pebb§y-Einheiten, durch Richtlinien hinsichtlich des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und schließlich durch das Beurteilungs- und Beförderungswesen genommen werden. Ministeriale Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Justizbehörden – einschließlich der Staatsanwaltschaft – haben verhaltenssteuernde Wirkung. Ein Einfluss politischer Wertungen auf die allein am Gesetz auszurichtende Strafverfolgung – und sei es nur aufgrund vorauseilenden Gehorsams – kann unter diesen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Will der Bundesgesetzgeber den bösen Schein politischen Einflusses ausräumen, so müssen Einfallstore der exekutiven Einflussnahme auf ein Minimum reduziert werden."
https://www.neuerichter.de/unabhaengigkeit-der-staatsanwaltschaft-stellungnahme-gesetzentwurf/
Die Haltung der regierungsbildenden Parteien
Im krassen Gegensatz zur Haltung von Richtern, Staatsanwälten, Verbänden und Gremien der EU steht die Haltung der von den bestehenden Verhältnissen profitierenden regierungsbildenden Parteien.
Ich bin seit knapp 20 Jahren Vorstandsmitglied des Tübinger Studentenwerks e.V. . Hier habe ich selbst erlebt, dass neben vielen anständigen und kompetenten Menschen gelegentlich inkompetente Menschen in Ämter gewählt werden, in denen sie versagen. Diese Menschen können sich gut darstellen, sie sind also nicht völlig unfähig. Da sie mit ihren Pflichten jedoch fachlich überfordert sind, suchen und finden sie Wege, hiervon abzulenken. Sie setzen sich in Szene, indem sie auf vermeintliche Verletzungen von Regularien, Missstände und Ungerechtigkeiten hinweisen. Auf den ersten Blick erscheinen die von ihnen vorgebrachten Themen berechtigt. Bei näherer Betrachtung stellt sich dann jedoch regelmäßig heraus, dass ihre Anliegen jeder Grundlage entbehren und bestenfalls ideologisch motiviert sind. Bis dahin ist aber bereits sehr viel Schaden entstanden. Denn zum Einen haben sie die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt und zum anderen haben sie die Kräfte der anständigen und produktiven Amtsträger gebunden, so dass diese sich weniger mit den Themen beschäftigen können, deren Bearbeitung zum Erhalt des Vereins nötig wäre. Das Verhalten der Inkompetenten ist folglich äußerst destruktiv.
Der Inkompetente Mensch weis in der Regel um seine fachliche Inkompetenz. Um dennoch zu Ansehen und Wohlstand zu kommen, bleibt ihm keine Wahl, als sich weiter in Szene zu setzen. Wenn er hierin versagt, dann verliert er seine Ämter und es bleibt ihm: wenig oder nichts. Darum klammert er sich mit aller Macht an seinen Posten. Darum nutzt er sich bietende Gelegenheiten für persönlichen Vorteil, also Korruption. Solange, bis er seines Amtes enthoben wird.
Das passiert jedoch äußerst selten. Warum? Jeder Mensch möchte gerne in einer guten Welt leben, eine, in der vor allem kompetente und anständige Menschen nach oben kommen. Die meisten Wähler geben den zur Wahl stehenden Personen deshalb einen großen Vertrauensvorschuss. Sie messen bereits der Tatsache, dass diese Personen zur Wahl stehen, positive Bedeutung bei, obwohl dies einer sachlichen Grundlage entbehrt.
Beim Ausfüllen des Wahlzettels schauen viele lediglich, welche Namen zu der Partei gehören, die sie wählen möchten. Die Namen kennen sie oft gar nicht oder haben nur wenig von ihnen gehört. Selbst wenn ihnen die Personen bekannt sind, werden selbst deutliche Zeichen für Versagen und sogar für vorsätzliches Fehlverhalten dieser Personen gern ignoriert. Denn wenn sich herausstellt, dass die Person oder Partei des eigenen Vertrauens inkompetent bzw. unanständig ist, dann hätte man ja selbst einen Fehler gemacht. Diese Erkenntnis wäre mit einem Eingeständnis eigenen Versagens verbunden. Zusätzlich wäre der Glaube und die Hoffnung erschüttert, dass die Welt gut und gerecht ist. Das wäre also in zweifacher Hinsicht unangenehm.
Den inneren Widerspruch zwischen Wunschdenken und hiergegen sprechenden Tatsachen nennt man in der Psychologie kognitive Dissonanz, also innere Disharmonie.
Menschen streben nach Harmonie. Um innere Disharmonie bzw. kognitive Dissonanz zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens, man gesteht sich ein, dass voriges Verhalten falsch war und macht es fortan besser. Zweitens, man verdrängt es. Das geht schneller und ist nicht mit so viel Aufwand verbunden. Aus diesem Grund ignorieren Menschen gerne Tatsachen, die belegen, dass man die Falschen gewählt hat. Sie verdrängen und wählen immer wieder dieselben Versager bzw. deren Partei. Das gilt im kleinen Verein genauso wie im großen Deutschland. Um inkompetente und unanständige Personen aus Machtpositionen zu entfernen bedarf es viel Dokumentation und Erklärungsarbeit gegenüber dem Wähler, was ebenfalls wieder mit viel Arbeit verbunden ist.
Durch Politikverdrossenheit hören viele zudem gar nicht zu. Politikverdrossenheit hilft den Inkompetenten.
Die Beobachtungen, die ich im Tübinger Studentenwerk e.V. gemacht habe, sind ganz ähnlich zu dem, was ich in Bezug auf die deutsche Politik und den Zustand unseres Landes wahrnehme. Hier kommt jedoch noch ein weiterer Effekt hinzu: Die Wagenburg der Inkompetenten:
Im Tübinger Studentenwerk e.V. haben wir die Inkompetenten mittlerweile im Griff. Sie schaffen es nicht nach oben. Was würde passieren, wenn sich das ändert? In Führungspositionen angekommen würden die Inkompetenten zu Recht in kompetenten Menschen eine Gefahr für ihre Position sehen und nach Möglichkeit dafür sorgen, dass kompetente Menschen keine Möglichkeit mehr haben, ihnen ihre Positionen streitig zu machen. In Bezug auf den Verein würde dieser folglich fortan von Inkompetenten geführt und wäre nach einiger Zeit bankrott. Was die Folgen in Bezug auf Deutschland wären, mag sich jeder selbst denken.
Dieses Phänomen ist auch als "Die Wagenburg der Inkompetenten" bekannt:
https://www.itreseller.ch/Artikel/99172/Think_Digital_Die_Wagenburg_der_Inkompetenz.html
https://www.youtube.com/shorts/EmyDPM_G2lQ
Inkompetente Menschen sichern ihre Position, indem sie kompetente Menschen fern halten. Das ist nicht besonders anständig. Daher ist davon auszugehen, dass die Inkompetenten auch nicht davor zurückschrecken, die Justiz als Werkzeug zum Machterhalt zu missbrauchen, und gleichzeitig die Justiz als frei vom Einfluss der Exekutive darstellen:
https://revision.kliefert.net/Martin_Stock.html
Gewaltenteilung notwendig für den Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staatsmodell, in dem die staatliche Macht gebunden ist – an Gesetze, die vorab erlassen werden, und an grundlegende Rechte der Bürger. Die Herrschaft des Gesetzes (Rechtsherrschaft) steht der Willkürherrschaft (Herrschaft des Menschen über den Menschen) entgegen. Die Gewaltenteilung verteilt die drei klassischen Staatsgewalten – Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Regierung) und Judikative (Rechtsprechung) – auf unabhängige Organe, die sich gegenseitig kontrollieren (Checks and Balances). Ohne diese Trennung würde die gesamte staatliche Macht in einer Hand konzentriert, was den Kern des Rechtsstaats untergräbt.
Dies dient der Vermeidung einer gefährlichen Konzentration von Macht: Wenn alle Gewalten in einem Organ (z. B. einer Regierung oder einem Monarchen) vereint wären, könnte diese willkürlich handeln, Gesetze brechen oder Rechte ignorieren, ohne dass eine Kontrolle möglich wäre. Die Gewaltenteilung schafft hingegen ein System gegenseitiger Kontrolle: Die Legislative erlässt Gesetze, die Exekutive setzt sie um, und die Judikative prüft deren Rechtmäßigkeit – jede Gewalt kann die anderen bremsen. Dies verhindert, dass der Staat seine Macht unkontrolliert einsetzt und stattdessen nur im Rahmen des Rechts handelt. Ein wichtiges Kennzeichen von Rechtsstaatlichkeit ist genau diese Gewaltenteilung, insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz, die sicherstellt, dass alle staatlichen Entscheidungen rechtlich überprüfbar sind und der Bürger vor Willkür geschützt wird.
Ohne Gewaltenteilung könnte die Exekutive selbst Gesetze erlassen oder die Judikative beeinflussen, was die Bindung an das Recht illusorisch macht. Die Trennung gewährleistet, dass Gesetze neutral und vorab festgelegt sind, was ein Kernmerkmal des Rechtsstaats ist. Sie schwächt nicht die Durchsetzungskraft des Staates, sondern kanalisiert sie, um Missbrauch zu verhindern – eine Idee, die auf Denkern wie Montesquieu zurückgeht, der die Gewaltenteilung als "Mittel, die Gewalt in Schranken zu halten" beschrieb. In modernen Verfassungen, wie dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, ist die Gewaltenteilung daher explizit als tragendes Organisationsprinzip des Rechtsstaats verankert.
Historisch zeigt sich die Notwendigkeit in Staaten ohne Gewaltenteilung, wie Absolutismen oder Diktaturen, wo Machtkonzentration zu Rechtsbrüchen führte. Ohne Gewaltenteilung würde der Rechtsstaat zu einer bloßen Fassade.
Die Gewaltenteilung ist die strukturelle Garantie dafür, dass der Staat rechtlich gebunden bleibt und die Freiheit der Bürger schützt. Eine Abwesenheit dieser Teilung würde den Rechtsstaat de facto aufheben.
Zusammenfassung fehlende Gewaltenteilung
Die Deutschen gaben sich 1949 ein Regelwerk, dass die Menschenrechte vor dem Staat dadurch zu schützen sucht, dass es die staatliche Gewalt in drei paritätische Teile teilt und diese Teile an die Verfassung sowie an Recht und Gesetz gebunden sind.
Gleichzeitig verwirklichten sie einen staatsorganisatorischen Aufbau, der dieser paritätischen Teilung widerspricht.
Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerspruch bis heute in jedem Richter, jedem Staatsanwalt und jeder rechtlichen Entscheidung fortwirkt. Richter und Staatsanwälte sind gezwungen, sich als unparteiisch und frei vom Einfluss der Regierung darzustellen, während sie es in Wahrheit nicht sind. Urteile "im Namen des Volkes" zu sprechen, während die nächste Karriereentscheidung von Seite der Regierenden kommt, dass mutet aus meiner Sicht mindestens schizophren an.
Die Teilung staatlicher Gewalt ist völlig sinnlos, wenn eine der Gewalten der anderen unterstellt wird. Da die Gewalt im Falle einer Unterstellung bei der übergeordneten Stelle verbleibt, könnte man in diesem Fall auf die Teilung genauso gut verzichten. Inwiefern die lediglich vorgetäuschte Teilung staatlicher Gewalt mit den Prinzipien des Rechtsstaats vereinbar ist, mag sich jeder selbst denken.
Folgen und Persönlicher Hintergrund
Strafverfahren gegen mich und etwa 200 weitere Personen
Von 2015 bis 2022 wurde ich strafrechtlich wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit verfolgt. Das Verfahren wurde schließlich auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Meine Kunden, ungarische Handwerker die in Deutschland Aufträge ausführten, wurden von der Staatsanwaltschaft Augsburg als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer eingestuft.
Das Verfahren war bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da es die EU-Verordnung 883/2004 missachtete. Diese legt fest, dass meine Kunden, die ihren Wohnsitz in Ungarn hatten und nur vorübergehend in Deutschland arbeiteten, dem ungarischen Sozialrecht unterliegen und damit nicht dem deutschen Sozialrecht. Darum konnte auch nicht nach deutschem Recht Scheinselbständigkeit vorliegen. Doch schwerwiegender sind folgende Missstände:
- Die Ermittler vom Zoll unterdrückten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg die Einstellungen früherer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich: "Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist" und "Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert."
- Um zu verhindern, dass DRV-Sachverständige erneut die Selbständigkeit meiner Kunden und die Legalität meiner Tätigkeit bestätigen, empfahl die Generalzolldirektion, Prüfungen auf Scheinselbständigkeit nur zum Schein durchzuführen.
- Die Staatsanwaltschaft wies die DRV-Sachverständigen an, sich an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren, das gezielt eine abhängige Beschäftigung meiner Kunden belegte.
- Der Verfasser des Leitgutachtens handelte explizit in der Absicht "um die Statusfeststellung hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken".
- Der einzige gerichtlich geladene Sachverständige, Maik Lauer von der DRV Bund, zeigte in seiner Befragung Befangenheit, indem er sinngemäß erklärte: „Wir, die Deutsche Rentenversicherung, sehen die Ungarn alle als scheinselbständig an!“ Lauer hatte 17 Gutachten zu 511 Fällen erstellt, die lediglich das Leitgutachten kopierten. Bei einer Feststellung seiner Befangenheit wären diese Gutachten wertlos gewesen.
- Das Landgericht Augsburg lehnte den Befangenheitsantrag gegen Lauer ab mit der Begründung, die Hauptverhandlung dulde „keinen Aufschub“. Das hat aber mit der Frage der Befangenheit nichts zu tun. Es handelt sich um ein Argument der Logik: 'Weil nicht sein kann, was nicht sein darf'. Offenbar hatte ein vermeintlicher Sozialversicherungsschaden in Millionenhöhe Vorrang vor rechtlicher Korrektheit.
- Die Ermittler vom Zoll hatten die Vernehmungen in dieser Sache anhand eines Fragebogens durchzuführen, welcher die zur Belastung benötigten Antworten vorgab.
- Haftbefehle gegen mich und andere wurden auf Basis eines noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes erlassen. Meine Frau und ich verbrachten zehn Monate in Untersuchungshaft; eine Sekretärin war neun Monate inhaftiert. Ihr wurde die Behandlung einer chronischen Krankheit verweigert, was zu extremen Schmerzen, Todesangst und einer dauerhaften Behinderung von 60 Prozent führte, da sie kein falsches Geständnis abgeben wollte.
- Die beschlagnahmten Akten (über 2.000 Ordner) wurden im Ausland gelagert. Unsere Verteidiger mussten deshalb jedes Mal ins Ausland reisen, wenn sie die beschlagnahmten Beweismittel sichten wollten.
Neben den Akten setzten die Ermittler einen verdeckten Ermittler ein, zeichneten über 20.000 Telefonate auf, übersetzten und werteten diese aus und vernahmen etwa 300 Personen. Ich schätze, dass etwa 800 Zollbeamte an den Ermittlungen beteiligt waren.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Die wirtschaftliche Existenz von etwa 140 ungarischen Handwerkern, meinen Mandanten, wurde dadurch zerstört. Ihnen drohte man mit strafrechtlicher Verfolgung, sollten sie ihre selbständige Tätigkeit fortsetzen. Ein Mandant nahm sich aufgrund des massiven Drucks das Leben.
Regierung entscheidet gegen Aufklärung
Nach Einstellung des Verfahrens informierte ich alle Abgeordneten des Bayerischen Landtags schriftlich. Die Vorsitzende des Verfassungsausschusses, Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben eigenmächtig als Petition ein. Offenbar empfand sie mein Bedürfnis nach Aufklärung als berechtigt.
Ich stellte Strafanzeigen gegen die beteiligten Beamten. Die Bayerische Staatsregierung entschied, die Aufklärung meiner Strafanzeigen an genau die Staatsanwaltschaft zu übertragen, die für das Verfahren gegen mich verantwortlich war. Eine Aufklärung ihrer Handlungsweise wurde von den Beschuldigten nicht als nötig angesehen, die Verfahren wurden eingestellt.
Die Petition wurde nicht öffentlich behandelt. Ich erfuhr erst im Anschluss, dass dies angeblich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte einer meiner Sekretärinnen diene. Während der Verhandlung wurde von ihr nichts erwähnt.
Auf meine Nachfrage, warum die Strafanzeigen an die Generalstaatsanwaltschaft München überwiesen wurden, obwohl diese doch an den offenbar strafbaren Handlungen beteiligt war, antwortete Frau Guttenberger, dies sei „üblich, wenn kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht“.
Die Petition wurde eingestellt mit der Begründung, das eine von der Regierung abgegebene Stellungnahme die von mir erhobenen Vorwürfe ausgeräumt habe. Diese Stellungnahme erhielt ich entgegen dem Wunsch des Bayrischen Staatsministeriums der Justiz, dafür jedoch erst einen Monat später.
Die Stellungnahme räumt meine Vorwürfe nicht aus. Stattdessen bestätigt sie indirekt die Missachtung der EU-Verordnung 883/2004, also, dass nicht einmal geprüft wurde, ob die nötige Rechtsgrundlage für das gegen mich geführte Verfahren existiert. Zusätzlich wiederholt sie die wahrheitswidrige Angaben der Ermittler, dass ich meine Kunden in Tübingen wohnhaft gemeldet hätte.
Das OLG München entscheidet rechtswidrig aber regierungskonform
Beschwerden gegen die Einstellung der Strafanzeigen blieben erfolglos:
Mein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim OLG München, um Ermittlungen gegen die Verantwortlichen zu erzwingen, wurde am 18.11.2024 abgelehnt. Begründung: Meine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung mit Auflagen sei ein Schuldeingeständnis, weshalb kein Unschuldiger verfolgt worden sei. Auf den in meinen Strafanzeigen ebenfalls erhobenen Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter des Oberlandesgerichts München gar nicht erst ein.
Anders als das Oberlandesgericht München vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass in der Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens kein Schuldeingeständnis zu sehen ist. Die Einstellung eines Strafverfahrens erfolgt unter Offenlassen der Schuldfrage; die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Auch eine Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung stellt nach herrschender Meinung kein Schuldeingeständnis dar:
"Mit einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht. Eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus. Dies entspricht auch dem Gebot der Unschuldsvermutung. Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, die auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 35, 311 <320>; 74, 358 <370>). Die Unschuldsvermutung verlangt, daß dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>; 74, 358 <371>). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>; 35, 311 <320>; 74, 358 <371>)." Quelle: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1326/90 vom 16. Januar 1991
Siehe auch: Einstellung nach § 153a StPO
"[...] Diese Einstellungsform hat daher grundsätzlich für andere Verfahren keine präjudizierende Wirkung (s.a. BVerfG NJW 1991, 1530). Eine negative Verwertung in einem anderen Verfahren ist somit unzulässig (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: BVerfG, MDR 1991, 891; NStZ-RR 1996, 168, 169, 186; für Auswirkungen auf das Zivilrecht: BGH NJW-RR 2005, 1024 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 727, 728; LG Itzehoe, NJW-RR 1988, 800; AG Diez, Urteil vom 09.08.2006 - 8 C 93/05, SVR 2006, 430; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., 2013, § 14 EGZPO Rn. 3.)"
Weitere Tatsachen zu dem gegen mich geführten Strafverfahren und der Handlungsweise der Regierung finden Sie hier:
https://github.com/Codatus/Revision
Sollten diese Seiten zeitweise nicht verfügbar oder unautorisiert verändert sein, werden weitere Spiegelserver online gehen:
http://revision-m11.kliefert.net/
http://revision-m12.kliefert.net/
http://revision-m21.kliefert.net/
http://revision-m22.kliefert.net/
http://revision-m31.kliefert.net/
http://revision-m32.kliefert.net/
etc.
Sämtliche der an diesem Fall beteiligten 20 Richter und Staatsanwälte ignorierten die Fehlende Rechtsgrundlage sowie die vorsätzlich parteilichen Gutachten. Dieses Verhalten kann mit Recht und Gesetz nicht in Einklang gebracht werden.
In Bayern sind etwa 2400 Richter und Staatsanwälte tätig. Ginge man davon aus, dass von allen bayerischen Richtern und Staatsanwälten lediglich diese 20 Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen und ginge man weiter von einer Gleichverteilung solcher Richter aus, dann betrüge die Wahrscheinlichkeit dafür, dass (zufällig) genau diese 20 Richter und Staatsanwälte in meinem Fall tätig wurden:
(20/240)^20 = (1/12)^20 ≈ 0,00000000000000000000000000000000000000000261. Das ist sehr klein, also sehr unwahrscheinlich.
Ginge man stattdessen davon aus, dass 80 Prozent der 2400 Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen, dann betrüge die Wahrscheinlichkeit dafür, dass zufällig genau solche Richter und Staatsanwälte in meinem Fall tätig wurden:
(8/10)^20 ≈ 0,011529215, also etwa 1 Prozent. Das ist immer noch klein, aber
1.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000 Mal größer als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass lediglich 20 bayerische Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen.
Die Annahme, dass 80 Prozent aller bayerischen Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen, erscheint somit wesentlich plausibler, als die Annahme, dass lediglich 20 von 2400 Richtern und Staatsanwälten Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen.
Ein System, in dem 80 Prozent aller Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen, ist meiner Ansicht nach kein Rechtsstaat. Dabei ist selbst die Annahme mit 80 Prozent noch optimistisch.
Die These, dass mindestens 80 Prozent aller Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen, deckt sich mit Schätzungen aus der Psychologie:
Nach Lawrence Kohlbergs Theorie der Moralentwicklung erreichen lediglich 10–15 % der Erwachsenen die postkonventionelle Ebene, in der die eigene Handlungsweise ethischen Prinzipien folgt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlbergs_Theorie_der_Moralentwicklung
Dies wird damit begründet, dass die postkonventionelle Stufe fortgeschrittene kognitive Fähigkeiten erfordert, die nicht bei allen durch Bildung, Erfahrungen oder Reflexion entwickelt werden. Viele Menschen bleiben im konventionellen Level (Stufen 3–4), wo Moralität primär durch soziale Konformität und Autorität geprägt ist.
Sowohl die Schätzung nach Kohlberg als auch die aus dem vorliegenden Fall resultierende Tatsache, dass eher 80 Prozent aller bayerischen Richter und Staatsanwälte Regierungsinteressen über Recht und Gesetz stellen, als 20/2400, belegt, dass ethisches Handeln nicht selbstverständlich ist und auch bei Richtern und Staatsanwälten nicht vorausgesetzt werden kann.
Hieraus folgt, dass ein Staat, der Recht und Gesetz und hierbei insbesondere die Rechte der Menschen über Regierungsinteressen stellt, wie der Deutsche Staat es zumindest dem Wortlaut seiner Verfassung nach tun sollte, äußere Anreize für Richter und Staatsanwälte setzen muss, die zu ethisch reflexierter Handlungsweise motivieren. Denn von selbst passiert das nicht.
Die Unterordnung der Rechtsprechung unter die Regierung stellt jedoch einen äußeren Anreiz wider ethisch reflexierter Handlungsweise dar. Für eine Verfassungskonforme Justiz bedarf es daher mindestens den ersten, nötigen Schritt, die Rechtsprechung sich selbst verwalten zu lassen und Staatsanwälte und Richter dem Einfluss der Exekutive vollständig zu entziehen.
Die Regierung darf nicht die Möglichkeit haben, zu beeinflussen, wer strafrechtlich verfolgt wird und wer nicht.
Für die regierungsbildenden Parteien wäre die Umsetzung der in dieser Petition geforderten Reformen mit erheblichem Machtverlust und für einige politische Akteure mit potenziell strafrechtlichen Konsequenzen verbunden, weshalb mit erheblichem Widerstand zu rechnen ist.
Weitere Fälle
Das die Beeinflussung der Rechtsprechung nicht nur theoretischer Natur ist, wird durch zahlreiche weitere Fälle deutlich. Hier ein Auszug:
Cum-Ex-Skandal (laufend, Fokus 2025)
Im Milliardenbetrug um Steuererstattungen (Cum-Ex) kritisiert die ehemalige Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker, dass politische Kreise die Aufklärung behindern, um Banken und Finanzeliten zu schützen. Ermittlungen stocken trotz neuer Regierung, was als Einflussnahme auf Staatsanwälte gesehen wird.
Spiegel-Affäre (1962)
Die Regierung unter Franz Josef Strauß (CSU, Verteidigungsminister) ordnete Hausdurchsuchungen und Festnahmen bei der Zeitschrift "Der Spiegel" an, um eine kritische Berichterstattung über Bundeswehrpläne zu unterdrücken. Dies wurde als Missbrauch staatlicher Macht gegen die Pressefreiheit gesehen, mit direkter Einflussnahme auf Ermittlungen und Justiz.
Visa-Affäre (2000–2005)
Unter der rot-grünen Regierung (Schröder/Fischer) führte der "Volmer-Erlass" (von Staatsminister Volmer, Grüne) zu einer "wohlwollenden" Visa-Vergabe, um die Reisefreiheit zu fördern. In Schleusungsprozessen (z. B. vor Landgericht Memmingen) beriefen Richter sich auf diesen Erlass und Presseberichte darüber als "gerichtsbekannte Tatsache", um Strafen zu mildern – ohne formelle Beweisaufnahme. Ein Kölner Urteil sprach gar von einem "Putsch" der Politik gegen die Gesetzeslage. Dies wurde als indirekter politischer Einfluss auf Urteile kritisiert.
BAMF-Skandal (2018)
Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden Asylanträge beschleunigt und manipuliert, um politische Ziele (z. B. schnellere Abschiebungen) zu erreichen. Ermittlungen und Urteile wurden durch politische Druckausübung behindert, was zu Vorwürfen der Einflussnahme auf Justiz und Verwaltung führte.
Landesverrat-Skandal netzpolitik.org (2015)
Die Generalbundesanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen "Landesverrats" gegen die Online-Plattform netzpolitik.org ein, um Berichte über Pläne zu unterdrücken, die den Ausbau der geheimdienstlichen Internet-Überwachung betreffen.
Ignoranz gegenüber Gerichtsentscheiden (2025)
Deutsche Regierungen (z. B. auf Bundesebene) haben Gerichtsentscheide zu Themen wie Klimaschutz oder Migration ignoriert oder verzögert umgesetzt, was als autoritäre Tendenz kritisiert wird. Der Richterbund vergleicht dies mit Entwicklungen in Polen und Ungarn.
Durchsuchung bei SPD-Juso-Politikerin (2025)
Die Polizei durchsuchte den Wohnraum der minderjährigen SPD-Politikerin Nela Kruschinski in Arnsberg ohne ausreichenden Grund, was als politisch motivierte Rache für ihre Aktivitäten gewertet wird. Das Landgericht Arnsberg prüft den Skandal als Missbrauch justizieller Mittel.
Michael Ballweg-Prozess (QuerDenken, 2025)
Im Betrugsprozess gegen Corona-Kritiker Michael Ballweg (QuerDenken) schlug das Landgericht Stuttgart die Einstellung vor ("erhebliche Zweifel an Verurteilung"), trotz massiver Ressourcen der Staatsanwaltschaft. Kritiker sehen hier politische Repression gegen "Querdenker".
Der Fall Mollath
Unrechtmäßige Psychiatrie-Einweisung zum Zwecke der Vertuschung von Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz.
Der Fall Goldfinger
Gescheiterter Steuerbetrugsskandal mit massiven Ermittlungsfehlern, Lügen der Staatsanwaltschaft und Einstellung nach Jahren, was die Justiz als "Desaster" entlarvte.
Die systematische Konditionierung der Justiz zur Inkompetenz
Todo: Richter parteilich zu Gunsten der Staatsanwaltschaft -> unsaubere Ermittlungen genügen für gerichtlichen "Erfolg" (Revision prüft lediglich Verfahrensablauf, nicht Sachlage, Revisionsrichter zudem durch Politik ernannt, daher obrigkeitsaffin) -> Wer sich keine Mühe geben muss der verbessert sich auch nicht.
Die sinkende Qualität der Rechtsprechung
Todo: Quellen + Belege
Das sinkende Ansehen der Justiz
Todo: Quellen + Belege
Fälle
| Fall | Beschreibung | Beteiligte und Konsequenzen | Quellen |
|---|---|---|---|
| Harry Wörz (1998–2009) | Wörz wurde zu versuchter Tötung verurteilt durch Ermittlungsfehler; der wahre Täter war ein Polizist (Geliebter der Frau), der nicht untersucht wurde – deutet auf Vertuschung hin. | Beteiligte: Landgerichte Karlsruhe/Mannheim, Polizei. Konsequenz: Freispruch nach 55 Monaten Haft; Untersuchung gegen Polizei, aber keine Anklagen. | |
| Ralf Witte (2004–2010er) | Witte wurde auf Aussage einer 15-Jährigen mit Borderline zu Vergewaltigung verurteilt; Staatsanwaltschaft verschwieg neue Beweise jahrelang. | Beteiligte: Landgericht Hannover, die Zeugin Jennifer. Konsequenz: Freispruch nach 5 Jahren; Kritik an Beweishandhabung. | |
| Manfred Genditzki (2012–2023) | Genditzki (Pfleger) wurde in Indizienprozess zu Mord an Patientin in Badewanne verurteilt, ohne Tatwaffe; Experten zweifelten an Suizid-These. Ähnlich Goldfinger: Langes "Desaster" durch hartnäckige Verfolgung trotz gegenteiliger Rechts- und Beweislage. | Beteiligte: Landgericht München II, BGH. Konsequenz: Freispruch 2023 nach 11 Jahren Haft; Staatsanwaltschaft plädierte selbst dafür. |
Zusammenfassung Petition
Die Gewaltenteilung ist unerlässlich, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam vor staatlicher Willkür zu schützen. Ohne eine unabhängige Justiz bleibt der Rechtsstaat unvollständig.
Der Deutsche Bundestag ist daher aufgefordert, die verfassungsmäßige Ordnung herzustellen und Deutschland zu einem vorbildlichen Rechtsstaat zu machen – einem, dessen Rechtsstaatlichkeit unbestritten ist und der als Vorbild dienen kann.
Zugegeben, es scheint paradox, ausgerechnet den Bundestag, der von Parteien geprägt ist, die von der bestehenden Abhängigkeit der Justiz profitieren, zur Beendigung dieser Abhängigkeit aufzufordern und die Justiz der Legislative gleichzustellen.
Doch die Lage spitzt sich zu: Je länger die Justiz in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt bleibt, desto schwieriger wird es, die Vernunft politischer Akteure zu mobilisieren, um den überholten Staatsaufbau zu reformieren und die von den Verfassungsgebern angestrebte Ordnung zu verwirklichen.
Sollte diese Chance verpasst werden, droht die Gefahr, dass die Rechtsstaatlichkeit dauerhaft geschwächt bleibt.