Martin Stock
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Täuschung der gewählten Volksvertreter des Bayerischen Landtags durch den Abgeordneten Martin Stock
Kenntnis des Herrn Stocks
Der Abgeordnete Herr Martin Stock war anwesend, als die Vorsitzende des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger, erklärte, dass die Aufklärung der von mir strafrechtlich zur Anzeige gebrachten Handlungen deshalb an die Generalstaatsanwaltschaft München übertragen worden seien, da kein Anfangsverdacht einer Straftat vorliege. Es handele sich um die in diesen Fällen übliche Vorgehensweise. Zudem war Herr Stock, neben Herrn Toni Schuberl, verantwortlich für die Berichterstattung im Ausschuss in dieser Sache.
Die Übertragung der Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe und Strafanzeigen an die an den beanstandeten Handlungen selbst beteiligte Generalstaatsanwaltschaft München erfolgte durch die übergeordnete Behörde, das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist Teil der Bayerischen Staatsregierung. Es war somit die Bayerische Staatsregierung – und nicht die Justiz im engeren Sinne –, die entschieden hat, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat vorliege und die Aufklärung der Vorgänge an die unmittelbar Beteiligten übertragen wurde.
Da dieses Vorgehen in Fällen, in denen kein Anfangsverdacht angenommen wird, als üblich gilt, ist der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass bereits die vorgesetzte Behörde – in diesem Fall das Bayerische Staatsministerium der Justiz, handelnd im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung – geprüft und entschieden hat, dass kein Anfangsverdacht besteht und folglich keine Strafverfolgung einzuleiten ist. Eine erneute Prüfung durch die nachgeordneten Behörden wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden, der durch die vorgesetzte Behörde bereits erbracht wurde. Eine von der vorgesetzten Behörde abweichende Bewertung stünde deren Entscheidung entgegen, wobei dieser zudem letztentscheidende Bedeutung zukommt. Eine weitere Prüfung ist daher als zwecklos und Verschwendung von Ressourcen anzusehen.
Hinzu kommt, dass die mit der Prüfung beauftragte Behörde über Vorgänge zu entscheiden hätte, die in ihren eigenen Verantwortungsbereich fallen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Behörde ihr eigenes Verhalten als Fehlverhalten einstuft. Dies umso weniger, da die vorgesetzte Behörde bereits geprüft und entschieden hat, dass ein Fehlverhalten nicht vorliegt. Eine abweichende Einschätzung der beanstandeten Handlungsweise durch diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an den beanstandeten Handlungen beteiligt war, ist daher so gut wie ausgeschlossen.
Die Übertragung der Aufklärung möglicher strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt folglich dazu, dass eine tatsächliche Aufklärung unterbleibt.
Der Bayerischen Staatsregierung ist bekannt, dass die Übertragung der „Aufklärung“ an die beschuldigten Behörden lediglich eine formale Prozedur darstellt. Sie könnte ebenso unmittelbar entscheiden, dass keine Aufklärung erfolgt, wählt jedoch die Delegation der Entscheidung an die Staatsanwaltschaft. Dies dient wohl der Verschleierung des Eingriffs der Staatsregierung in die Justiz.
Herr Martin Stock hatte somit Kenntnis von der Tatsache, dass die Staatsregierung spätestens im Jahr 2023 von ihrem Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht und hierdurch die Aufklärung mutmaßlich strafbarer Handlungen von Amtsträgern verhindert hat.
Handlungsweise des Herrn Stocks
Dennoch erklärte Herr Martin Stock in der 26. Plenarsitzung der 19. Wahlperiode des Bayerischen Landtags am 17.07.2024 (vgl. Plenarprotokoll) im Zusammenhang mit dem Antrag zur Abschaffung der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft, es bestehe keinerlei Änderungsbedarf; die Justiz sei neutral.
Weiter führte Herr Stock aus, Anträge wie jener auf Abschaffung der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft zeichneten ein völlig verzerrtes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und würden die Lebenswirklichkeit verkennen. Der gestellte Antrag enthalte implizit den Vorwurf, die Justiz sei ein verlängerter Arm des Justizministers; dieser Vorwurf stelle ein übles Spiel dar. Hierdurch werde die Autorität der Justiz untergraben und das hohe Vertrauen der bayerischen Bürgerinnen und Bürger in die Justiz leichtfertig beschädigt.
Die Justiz arbeite vollständig unabhängig von der Politik; in den letzten zehn Jahren sei es zu keiner einzigen Weisung gekommen.
Es gebe Wichtigeres. Die Staatsanwälte fühlten sich frei, arbeiteten objektiv, stünden bei der Einleitung von Ermittlungsverfahren unter keinem Karrieredruck und seien politisch völlig unabhängig.
Aus der Übertragung der „Aufklärung“ an die beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft München durch die Bayerische Staatsregierung sowie aus der Angabe, dass dies üblich sei, folgt, dass es gängige Praxis der Bayerischen Staatsregierung ist, auf diese Weise die Aufklärung strafrechtlich beanstandeter Handlungen zu verhindern.
Hierauf deuten auch die Angaben in der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung hin, die Herrn Stock ebenfalls bekannt ist:

Würdigung und Verdacht auf strafbare Handlungsweise gegen Herrn Stock
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Martin Stock die gewählten Volksvertreter in der 26. Plenarsitzung der 19. Wahlperiode des Bayerischen Landtags am 17.07.2024 über die tatsächlichen Verhältnisse wohl vorsätzlich unzutreffend informiert hat. Dies ist strafbar nach § 108a StGB Wählertäuschung. Zumindest besteht diesbezüglich ein Anfangsverdacht.
Charakterliche Einschätzung des Abgeordneten Martin Stock im Kontext politischer Verantwortungsübernahme und öffentlicher Kommunikation.
Herr Abgeordneter Martin Stock zeigt im Kontext seiner parlamentarischen Tätigkeit und insbesondere im Umgang mit den vorliegenden Vorkommnissen charakterliche Aspekte, die psychologisch einer fundierten Einschätzung zugänglich sind.
Verantwortungsbewusstsein und Aufrichtigkeit
Die vorliegenden Sachverhalte legen nahe, dass Herr Stock über umfangreiche Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen und deren Aufklärung verfügte. Dennoch wählte er in seiner Rolle als Volksvertreter eine Kommunikation, die nachweislich von der Wirklichkeit abweicht, offenbar um die Öffentlichkeit beziehungsweise seine Kollegen irrezuführen. Dieses Verhalten ist als Ausdruck einer bewussten Vermeidung oder gar Täuschung zu interpretieren, was auf eine reduzierte Bereitschaft zur wahrhaftigen Verantwortungsübernahme schließen lässt.
Integrität und ethische Selbsteinschätzung
Die offensichtliche Inkongruenz zwischen Kenntnisstand und öffentlicher Darstellung weist auf eine problematische Ausprägung der ethischen Integrität hin. Die bewusste Fehlinformation der gewählten Volksvertreter widerspricht grundlegend den Prinzipien eines ehrlichen politischen Handelns und legt Defizite im Bereich der moralischen Selbstreflexion offen.
Strategische Selbstbehauptung und Konfliktvermeidung
Das Verhalten von Herrn Stock kann auch als Versuch interpretiert werden, politische Konflikte zu vermeiden oder eigene Positionen durch den Schutz institutioneller Interessen zu sichern. Dieser Aspekt verweist auf mögliche Ambivalenzen in der Ausbalancierung von politischem Pragmatismus und ethischer Klarheit, was sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die politische Person auswirken kann.
Schlussbemerkung
Aus psychologischer Sicht offenbart Herr Abgeordneter Martin Stock in seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand deutliche Entwicklungsfelder hinsichtlich seiner Verantwortungsbereitschaft, ethischen Integrität und Kommunikationsklarheit. Die beschriebenen Verhaltensmuster korrelieren mit einer Herausforderung, politische Rollenbilder und moralische Verpflichtungen kongruent miteinander zu verbinden.