Datei:Grafik2323424E.png
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Wäre der Antragsteller im Verfahren der Überzeugung gewesen, vollkommen unschuldig zu sein, hätte er seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nicht erteilen dürfen, sondern auf einer Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel des Freispruches beharren und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen eine landgerichtliche Endentscheidung einlegen müssen. Dass er dies nicht tat, zeigt, dass beim Antragsteller Schuld vorhanden war, mithin also niemals ein Unschuldiger verfolgt wurde.
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