Richter am Oberlandesgericht Prechsl

Im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg lehnte Richter am Landgericht Prechsl zusammen mit Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Tacke und Richter am Oberlandesgericht Diederichs meinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen an der Verfolgung meiner Person beteiligte Personen ab.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung

Zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung beantragte ich insoweit Prozesskostenhilfe beim Oberlandesgericht München:

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht München

Das Oberlandesgericht München lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab.

Die Entscheidung erging durch zwei von drei Richtern, die selbst an den beanstandeten Handlungen beteiligt waren. Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Tacke und der Richter am Oberlandesgericht Diederichs hatten bereits mit Beschluss vom 14.07.2022 einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt, obwohl ihnen bekannt war, dass die strafrechtliche Verfolgung maßgeblich auf der rechtswidrigen Handlungsweise der beteiligten Beamten beruhte.

Aus den Akten ergab sich für die Richterin am Oberlandesgericht Tacke und den Richter am Oberlandesgericht Diederichs zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung insbesondere, dass

  • abweichende Rechtsmeinungen durch ein Leitgutachten unterbunden worden waren, das ausdrücklich mit dem Ziel erstellt wurde, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“,
  • die Besorgnis der Befangenheit gegen den Ersteller des Leitgutachtens somit begründet war,
  • sämtliche weiteren in dieser Sache tätigen Sachverständigen in ihre eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten übernommen hatten, ohne das Leitgutachten als Quelle anzugeben, sodass auch hinsichtlich dieser Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit begründet war,
  • nicht geprüft worden war, ob der vorgeworfene Tatbestand überhaupt erfüllt sein konnte, da die erforderliche rechtliche Grundlage – ein Wohnsitz in Deutschland oder zumindest eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit meiner Mandanten in Deutschland – nicht geprüft worden war. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach eine Person stets nur den sozialrechtlichen Bestimmungen eines Landes unterliegt. Meine Mandanten hatten ihren Wohnsitz in Ungarn und waren lediglich vorübergehend in Deutschland tätig. Voraussetzung für den Vorwurf der Veruntreuung und Hinterziehung von Arbeitsentgelt wäre gewesen, dass meine Mandanten als scheinselbständig einzustufen sind. Die hierzu erforderliche Prüfung erfolgte nach deutschem Sozialrecht, ohne zuvor zu prüfen, ob dieses überhaupt Anwendung findet,
  • der Ermittlungsleiter, Herr Axel Schur, wahrheitswidrig angegeben hatte, ich hätte meine Mandanten in Deutschland wohnhaft gemeldet. Diese Falschangabe war aus der Akte ohne Weiteres ersichtlich, sodass auch die Richter des Oberlandesgerichts hiervon Kenntnis hatten,
  • der Haftbefehl auf einer Rechtsnorm gründete, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehle noch nicht in Kraft getreten war.

Den Richtern des Oberlandesgerichts München war vor diesem Hintergrund aufgrund ihrer Qualifikation bekannt, dass es sowohl an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage als auch an der für einen Anfangsverdacht notwendigen Beweislage fehlte. Gleichwohl beschlossen die Richter die Fortdauer der Untersuchungshaft beziehungsweise lehnten einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ab. Damit nahmen die Richter eine Verletzung der Grundrechte unserer Personen mindestens billigend in Kauf.

Dieses Verhalten begründet für die Richterin am Oberlandesgericht Tacke und den Richter am Oberlandesgericht Diederichs zumindest den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger).

Mit ihrer Entscheidung, dass an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Augsburg und der weiteren beteiligten Behörden nichts zu beanstanden sei, entschieden die Richterin am Oberlandesgericht Tacke und der Richter am Oberlandesgericht Diederichs somit in eigener Sache. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit. Allerdings besteht nach derzeitiger Rechtslage keine Möglichkeit, hiergegen vorzugehen. Theoretisch wäre eine Verfassungsbeschwerde möglich, allerdings werden weniger als zwei Prozent aller Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen; zudem ist mir kein Fall bekannt, in dem eine solche ohne anwaltliche Vertretung erfolgreich gewesen wäre. Eine entsprechende Vertretung kann ich mir nicht leisten. Damit bleibt mir die Möglichkeit, mein Recht auf rechtliches Gehör und auf einen unbefangenen Richter geltend zu machen, faktisch verwehrt.

Als Begründung dafür, dass sich die an unserer Verfolgung beteiligten Beamten nicht strafbar gemacht hätten, führen die Richter des Oberlandesgerichts München an, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes der Verfolgung Unschuldiger ein Freispruch des Betroffenen – in diesem Fall meiner Person – hätte ergehen müssen.

"Eine Einstellung nach § 153a StPO kann nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur dann erfolgen, wenn die Schwere der Schuld des Täters nicht entgegensteht. § 153a StPO verlange also als Grundlage für eine solche Sachbehandlung eine hinreichend sichere Schuldfeststellung, so das OLG München."
"Eine Einstellung nach § 153a StPO kann nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur dann erfolgen, wenn die Schwere der Schuld des Täters nicht entgegensteht. § 153a StPO verlange also als Grundlage für eine solche Sachbehandlung eine hinreichend sichere Schuldfeststellung, so das OLG München."
"Wäre der Antragsteller im Verfahren der Überzeugung gewesen, vollkommen unschuldig zu sein, hätte er seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nicht erteilen dürfen, sondern auf einer Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel des Freispruches beharren und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen eine landgerichtliche Endentscheidung einlegen müssen. Dass er dies nicht tat, zeigt, dass beim Antragsteller Schuld vorhanden war, mithin also niemals ein Unschuldiger verfolgt wurde."
"Wäre der Antragsteller im Verfahren der Überzeugung gewesen, vollkommen unschuldig zu sein, hätte er seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nicht erteilen dürfen, sondern auf einer Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel des Freispruches beharren und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen eine landgerichtliche Endentscheidung einlegen müssen. Dass er dies nicht tat, zeigt, dass beim Antragsteller Schuld vorhanden war, mithin also niemals ein Unschuldiger verfolgt wurde."

Anders als das Oberlandesgericht München vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass in der Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens kein Schuldeingeständnis zu sehen ist. Die Einstellung eines Strafverfahrens erfolgt unter Offenlassen der Schuldfrage; die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Auch eine Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung stellt nach herrschender Meinung kein Schuldeingeständnis dar

BVerfG, MDR 1991, 891
BVerfG, MDR 1991, 891

https://www.kkh.de/content/dam/kkh/dokumente/abrechnungsbetrug/fachliteratur/verwaltungsrecht/002.pdf

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/03/rk20170308_2bvr228216.html

Zudem stellt sich die Frage, weshalb die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fielen, wenn doch die Schuld beim Angeklagten lag.

Auf den in meinen Strafanzeigen ebenfalls erhobenen Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter des Oberlandesgerichts München nicht ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts München machen die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg, den Ermittlungsbeamten des Zolls, den Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung sowie der beteiligten Richter davon abhängig, ob das mutmaßliche Opfer dieser Handlungen – in diesem Fall meine Person – einen Freispruch durch die mutmaßlichen Täter selbst erwirken konnte. Gelingt es dem Opfer nicht, von den mutmaßlichen Tätern einen Freispruch zu erlangen, wird unterstellt, dass das Opfer schuldig sei und folglich keine Verfolgung Unschuldiger vorliege.

Mit dieser Argumentation führen die Richter des Oberlandesgerichts München sowohl das Prinzip der Unschuldsvermutung als auch das Prinzip der Beweislast ad absurdum.

Zur Unschuldsvermutung

Gemäß der Unschuldsvermutung gilt eine Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Dies gilt auch bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO.

Folglich gelte auch ich als unschuldig. Andernfalls hätte ich einer Einstellung des gegen mich geführten Verfahrens nicht zugestimmt.

Das Bundesverfassungsgericht hat – anders als das Oberlandesgericht München – klargestellt, dass die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO kein Schuldeingeständnis darstellt und keine präjudizierende Wirkung für andere Verfahren entfaltet.

"[...] Diese Einstellungsform hat daher grundsätzlich für andere Verfahren keine präjudizierende Wirkung (s.a. BVerfG NJW 1991, 1530). Eine negative Verwertung in einem anderen Verfahren ist somit unzulässig (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: BVerfG, MDR 1991, 891; NStZ-RR 1996, 168, 169, 186; für Auswirkungen auf das Zivilrecht: BGH NJW-RR 2005, 1024 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 727, 728; LG Itzehoe, NJW-RR 1988, 800; AG Diez, Urteil vom 09.08.2006 - 8 C 93/05, SVR 2006, 430; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., 2013, § 14 EGZPO Rn. 3.)"

Dennoch maßen die Richter des Oberlandesgerichts München meiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens eine präjudizierende Wirkung hinsichtlich der Erfolgsaussichten meines Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei. Damit haben die Richter geltendes Recht verkannt. Dies könnte den Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB begründen.

Zur Beweislast

Die Beweislast für den gegen mich erhobenen strafrechtlichen Vorwurf oblag dem zuständigen Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg von der Staatsanwaltschaft Augsburg. Über einen Zeitraum von sieben Jahren und in insgesamt 89 Hauptverhandlungstagen hatte er Gelegenheit, den erforderlichen Schuldnachweis zu erbringen. Hierfür stand Herrn Dr. Wiesner das Beweismaterial aus

  • den Aussagen eines in meinem Betrieb eingeschleusten verdeckten Ermittlers,
  • den vom verdeckten Ermittler erhobenen Beweismaterial,
  • den Vernehmungen von etwa 300 Personen,
  • den gleichzeitig unangekündigten Durchsuchungen von 32 deutschen Handwerksbetrieben, an denen insgesamt etwa 1.000 Durchsuchungsbeamte beteiligt waren,
  • zwei unangekündigten Durchsuchungen bei mir mit über 2.000 beschlagnahmten Leitz-Ordnern sowie mehrere Terabyte an Daten aus Computern, Telefonen und E-Mails,
  • etwa 23.000 abgehörten Telefongesprächen zwischen meinen Angestellten, mir, unseren Mandanten und den inhabergeführten deutschen Handwerksbetrieben,
  • den Feststellungen von sieben deutschen Rentenversicherungsträgern,

zur Verfügung. Dennoch ist ihm der Nachweis nicht gelungen.

Stattdessen gelangten die Richter des Landgerichts Augsburg offenbar zu der Erkenntnis, dass wir unschuldig sind. Hierfür spricht u.a., dass die Kosten des Verfahrens vollständig der Staatskasse auferlegt wurden und die Tatsache, dass der Vorsitzende Richter Peter Grünes angab, aus seiner Sicht sehe die Sache "grau" aus. Ein Freispruch erfolgte jedoch nicht. Hintergrund hierfür dürfte gewesen sein, dass sich die Richter durch einen Freispruch selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätten, da sie das Verfahren trotz Kenntnis der Unbegründetheit der Anklage fortgeführt und darüber hinaus ihre vorsätzliche Parteilichkeit zugunsten der Staatsanwaltschaft durch die Entscheidung, meinen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Herrn Maik Lauer von der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen Besorgnis der Befangenheit mit der sachfremden Begründung abzulehnen, die Hauptverhandlung dulde keinen Aufschub, dokumentiert hatten.

Damit nahmen die Richter die Verfolgung Unschuldiger zumindest billigend in Kauf. Dies erfüllt den subjektiven Tatbestand des § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger). Mit einem Freispruch wäre auch der objektive Tatbestand erfüllt gewesen. Sind sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand erfüllt, ist die Tat strafbar. Um sich vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, mussten die Richter einen Freispruch verhindern. Es war daher zu erwarten, dass sie einen Freispruch unter keinen Umständen aussprechen würden, da sie sich durch die Prozessführung an der rechtswidrigen Verfolgung meiner Ehefrau, meiner Sekretärin und meiner Person beteiligt hatten.

Weiterführende Informationen hierzu finden sich auf den Seiten zu den die Anklage annehmenden Richtern Wolfgang Natale, Graf-Peters und Nicklas sowie zu den Prozessführenden Richtern Grünes, Ostermeier und Richter am Landgericht Dr. Bauer (vgl. Beteiligte Beamte und Strafanzeigen#Die beteiligten Richter).

Die Beweislast für den von mir erhobenen Vorwurf, dass sich die beteiligten Beamten strafbar gemacht haben, lag im Rahmen meiner Strafanzeige und des anschließenden Antrags auf Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Überprüfung bei mir. Allerdings ist in diesem Zusammenhang lediglich das Vorliegen eines Anfangsverdachts erforderlich. Für die Begründung des Anfangsverdachts gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) genügt es, dass ich als unschuldig gelte und dargelegt wird, warum die beschuldigten Beamten eine Verfolgung Unschuldiger zumindest billigend in Kauf genommen haben. Nach deutschem und europäischem Recht (Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“) muss ich meine Unschuld nicht beweisen. Da keine Verurteilung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung.

Herr Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg hat mich verfolgt, obwohl ihm offenbar bekannt war, dass ich ein geprüftes und als legal bewertetes Geschäftsmodell betreibe. Darüber hinaus hat er verhindert, dass abweichende Rechtsmeinungen Bestandteil der Akte werden konnten, einen Haftbefehl auf Basis eines Gesetzes erwirkt, das zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht in Kraft war, und die erforderliche rechtliche Grundlage (Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts auf meine Mandanten) für seinen Vorwurf nicht geprüft. Jede dieser Tatsachen begründet für sich bereits, dass Herr Dr. Wiesner die Verfolgung Unschuldiger zumindest billigend in Kauf genommen hat. In ihrer Gesamtheit besteht daher kein Zweifel daran, dass zumindest ein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung nach § 344 StGB gegeben ist. Es wäre Aufgabe der Justiz, diesen Vorwurf im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Durch die Weisung der Bayerischen Staatsregierung wird dies vereitelt und die Richter des Oberlandesgerichts München, die sich zuvor an der Verfolgung meiner Ehefrau, meiner Sekretärin und meiner Person beteiligt hatten, unterstützen diese Entscheidung, indem sie erneut gegen geltendes Recht verstoßen (vgl. Datei:2024-11-18 Ablehnung Strafanzeige Markus Wiesner durch OLG München.pdf).

Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts München hätte ich auf einen Freispruch durch jene Richter bestehen sollen, welche sich durch einen solchen Freispruch selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätten, oder auf einer Verurteilung bestehen und diese vor dem Bundesgerichtshof anfechten sollen. Die Richter vertreten die Auffassung, dass eine Person schuldig ist, wenn sie ihre Unschuld nicht beweist.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK („Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“) liegt die Beweislast für die Schuld jedoch bei der Staatsanwaltschaft.

Mit ihrer Entscheidung, ich sei schuldig, weil ich nicht auf einen Freispruch bestanden habe, kehren die Richter des Oberlandesgerichts München die Beweislast um. Wäre dies zulässig, wäre jede Person schuldig, die ihre Unschuld nicht beweisen kann.

Ein derartiges Vorgehen ist mit den Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar und markiert einen besorgniserregenden Tiefpunkt der rechtsstaatlichen Kultur in Deutschland.

Ich habe Strafanzeige gegen die Richterin am Oberlandesgericht Tacke, den Richter am Oberlandesgericht Diederichs sowie den Richter am Oberlandesgericht Prechsl erstattet.

Datei:Strafanzeige gegen Richter des OLG München wegen Verleumdung.pdf

Es ist davon auszugehen, dass die Richter des Oberlandesgerichts in dem Bewusstsein handeln, dass ihre rechtswidrigen Entscheidungen dem ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Wunsch der Bayerischen Staatsregierung entsprechen und daher eine Aufklärung ihres Handelns unterbleibt.

Da es offenbar gängige Praxis der Bayerischen Staatsregierung ist, die Aufklärung strafbarer Handlungen von Amtsträgern zu verhindern, überrascht es nicht, dass die hiervon begünstigten Beamten regelmäßig dazu übergehen, geltendes Recht zu missachten. Dies erklärt auch, weshalb zahlreiche Ermittlungsbeamte, Staatsanwälte und Richter behördenübergreifend an der Verfolgung Unschuldiger mitwirken beziehungsweise diese zumindest billigend in Kauf nehmen. Es handelt sich offenbar um ein strukturell etabliertes Vorgehen.

Die Bayerische Staatsregierung trägt somit die unmittelbare Verantwortung dafür, dass durch das Verhalten der Behörden systematisch die Rechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt werden.

Insofern liegt – wie von der Staatsanwaltschaft Augsburg formuliert und von der Generalstaatsanwaltschaft München zu eigen gemacht – tatsächlich „keine Verschwörung der Behörden gegen [meine Person] als Einzelperson“ vor.

"Der Antragsteller ist mit dem (Aus-)Gang des gegen ihn geführten Wirtschaftsstrafverfahren offensichtlich nicht zufrieden und hat es sich nunmehr zur Aufgabe gemacht, das Unrecht, das ihm durch den Staatsanwalt, die Richter des Landgerichts Augsburg sowie eine Vielzahl an Mitarbeitern des Zolls und der Deutschen Rentenversicherung angetan worden sein soll, bei verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet zur Anzeige zu bringen. Auch im Rahmen einer Landtagseingabe wurde sich mit dem Vorbringen des Antragstellers bereits befasst. Der Antragsteller will schlicht nicht einsehen, dass vorliegend keine Verschwörung von Staatsanwaltschaft, Richtern, Zeugen und Sachverständigen gegen seine Person stattgefunden hat, sondern dass auch in einem rechtsstaatlich geführten Strafverfahren regelmäßig Entscheidungen getroffen werden, die dem Beschuldigten missfallen mögen. Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Eine Aufnahme von Ermittlungen aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde nicht veranlasst." Quelle: Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 24.07.2024
"Der Antragsteller ist mit dem (Aus-)Gang des gegen ihn geführten Wirtschaftsstrafverfahren offensichtlich nicht zufrieden und hat es sich nunmehr zur Aufgabe gemacht, das Unrecht, das ihm durch den Staatsanwalt, die Richter des Landgerichts Augsburg sowie eine Vielzahl an Mitarbeitern des Zolls und der Deutschen Rentenversicherung angetan worden sein soll, bei verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet zur Anzeige zu bringen. Auch im Rahmen einer Landtagseingabe wurde sich mit dem Vorbringen des Antragstellers bereits befasst. Der Antragsteller will schlicht nicht einsehen, dass vorliegend keine Verschwörung von Staatsanwaltschaft, Richtern, Zeugen und Sachverständigen gegen seine Person stattgefunden hat, sondern dass auch in einem rechtsstaatlich geführten Strafverfahren regelmäßig Entscheidungen getroffen werden, die dem Beschuldigten missfallen mögen. Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Eine Aufnahme von Ermittlungen aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde nicht veranlasst." Quelle: Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 24.07.2024

Datei:Ablehnung Strafanzeige Timo Schöller durch die Generalstaatsanwaltschaft München.pdf