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"3. Behandlung der Strafanzeigen des Petenten Die strafrechtlichen Vorwürfe und Strafanzeigen des Petenten werden nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft München derzeit durch die für Ermittlungsverfahren gegen Behördenangehörige und sonstige Amtsträger zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg geprüft. Der damals ermittelnde Staatsanwalt ist in dieser Abteilung nicht tätig. Da der Petent Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Freiheitsberaubung im Amt u.a. in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg geltend macht, ist Handlungsort dieser behaupteten Vorwürfe Augsburg, so dass die Staatsanwaltschaft Augsburg für die Verfolgung dieser Taten gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständig ist. Da nach zutreffender Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten des ermittelnden Staatsanwalts oder der befassten Richterinnen und Richter vorliegen, hat die Generalstaatsanwaltschaft München – wie in solchen Fällen üblich – die Bearbeitung der Strafanzeigen nicht auf eine andere Staatsanwaltschaft übertragen. Sollten sich bei der weiteren Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Straftaten ergeben, würden die Anzeigenvorgänge einer anderen Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung zugewiesen. Der damals ermittelnde Staatsanwalt ist zwar zwischenzeitlich bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, aber er ist dort nicht mit der Bearbeitung der gegenständlichen Eingaben und Strafanzeigen befasst." Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung vom 09.02.2024
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