Doktor Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg

Herr Dr. Markus Wiesner war der federführende Staatsanwalt im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Haftbefehl

Im Jahr 2017 erwirkte Dr. Markus Wiesner Haftbefehle gegen meine Ehefrau, meine Kollegin sowie gegen meine Person. Der Vorwurf lautete, bei meinen Mandanten handele es sich um Scheinselbständige, deren Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut werde. Dies sei strafbar gemäß § 266a StGB. Darüber hinaus wurde uns vorgeworfen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein, was nach § 129 StGB strafbar sei. Siehe auch: Axel Schur - Unwahre Angaben zur Begründung des Haftbefehls

...es folgen 9 Seiten und:

"Dies ist strafbar für den Beschuldigten Carl Kliefert als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einer noch genau zu ermittelnden Anzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 129 n.F., 266 a I und Il, 53 StGB." Quelle: Haftbefehl
"Dies ist strafbar für den Beschuldigten Carl Kliefert als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einer noch genau zu ermittelnden Anzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 129 n.F., 266 a I und Il, 53 StGB." Quelle: Haftbefehl

Der Haftbefehl wurde auf Grundlage wahrheitswidriger Angaben des Leiters der Ermittlungen, Herrn Axel Schur, erlassen. In Absprache mit ihm wurde zudem die entlastende Tatsache zurückgehalten, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen in derselben Angelegenheit bereits Ermittlungen gegen meine Person geführt und diese Verfahren eingestellt hatte:

Unterdrückung der Tatsache, dass ein legales Geschäftsmodell praktiziert wurde

Während meiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma E. wurde mein damaliger Arbeitgeber einer Durchsuchung durch den Zoll unterzogen und im Anschluss einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg unterworfen. Bei der Durchsuchung war ich persönlich anwesend. Nach Abschluss der behördlichen Maßnahmen erfuhr ich vom günstigen Ausgang des Verfahrens und das unsere Tätigkeit legal ist. Daher ging ich auch später davon aus, das ich ein legales Geschäftsmodell übernommen hatte.

Wie bereits mein früherer Arbeitgeber wurde auch ich vom Zoll einer Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) verdächtigt. Zwei durch die Staatsanwaltschaft Tübingen geführte Ermittlungsverfahren, die darüber hinaus die Frage der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung betrafen, wurden gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt:

"Das Ermittlungsverfahren wird gemäß $ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gründe: Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit 2010 als alleiniger Geschäftsführer der Kliefert Industrie Consulting e.K., Charlottenstraße 8, 72070 Tübingen, verschiedene, vornehmlich ungarische Arbeitnehmer im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit beschäftigt zu haben bzw. selbst als sog. “Scheinselbständiger" tätig zu sein. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte mit den oben Genannten gleichlautende Verträge abschloss, nachdem er als Auftragnehmer Beratungsdienstleistungen bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen zum Existenzaufbau für die oben Genannten als Auftraggeber zu erbringen hatte. Damit liegt derzeit kein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat gemäß $ 266a StGB vor. Mithin ist von vorn- herein zumindest sehr fernliegend, dass der Beschuldigte selbst die oben Genannten als sogenannte "Scheinselbständige”, mithin als Arbeitnehmer im Sinne von $ 266a StGB beschäftigt hat." Die an die Zolldienststelle FKS Lindau im September 2014 übertragene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen
"Das Ermittlungsverfahren wird gemäß $ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gründe: Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit 2010 als alleiniger Geschäftsführer der Kliefert Industrie Consulting e.K., Charlottenstraße 8, 72070 Tübingen, verschiedene, vornehmlich ungarische Arbeitnehmer im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit beschäftigt zu haben bzw. selbst als sog. “Scheinselbständiger" tätig zu sein. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte mit den oben Genannten gleichlautende Verträge abschloss, nachdem er als Auftragnehmer Beratungsdienstleistungen bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen zum Existenzaufbau für die oben Genannten als Auftraggeber zu erbringen hatte. Damit liegt derzeit kein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat gemäß $ 266a StGB vor. Mithin ist von vorn- herein zumindest sehr fernliegend, dass der Beschuldigte selbst die oben Genannten als sogenannte "Scheinselbständige”, mithin als Arbeitnehmer im Sinne von $ 266a StGB beschäftigt hat." Die an die Zolldienststelle FKS Lindau im September 2014 übertragene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen

Datei:2014-09-01 STA Tübingen an FKS Lindau Einstellung Kliefert.pdf

Die Staatsanwaltschaft Tübingen unterließ es, mich über die Verfahrenseinstellung zu informieren. Hingegen wurde die Zolldienststelle FKS Lindau ordnungsgemäß unterrichtet. Der Leiter dieser Dienststelle (E4), Herr Norbert Böhm, nahm die Akten zur Kenntnis und veranlasste keine weiteren Maßnahmen. Die Unterlagen wurden von ihm zu den Akten genommen, ohne dass weitere Schritte eingeleitet wurden. Herr Böhm ist unmittelbarer Vorgesetzter des Ermittlungsbeamten Herrn Axel Schur, der das gegen mich geführte Ermittlungsverfahren leitete.

"Abgabe an FKS Pfullingen zwecks Prüfung der „Managerfirma“ Kliefert Consulting aus Tübingen. 03.09.2014: Posteingang FKS Pfullingen: Seitens der FKS Pfullingen wurde bereits zweimal versucht, gegen die Firma Kliefert Consulting als möglichen Arbeitgeber der „Scheinselbständigen“ vorzugehen. Beide Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Tübingen bereits im Anfangsstadium gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (nicht einmal eine Durchsuchung). Der zuständige Sachbearbeiter der FKS Pfullingen, ZOI Lauxmann, teilte telefonisch mit, dass er den Verdacht auf „Scheinselbständigkeit“ der „vermittelten“ Ungarn schon sehe, nur leider nichts machen könne, da die Staatsanwaltschaft in den vorliegenden Verfahren gegen die Firma Kliefert nicht gewillt sei zu ermitteln. Nach Rücksprache mit E4 werden die zurückgesandten Unterlagen zu den Akten genommen; keine weiteren Veranlassungen."
"Abgabe an FKS Pfullingen zwecks Prüfung der „Managerfirma“ Kliefert Consulting aus Tübingen. 03.09.2014: Posteingang FKS Pfullingen: Seitens der FKS Pfullingen wurde bereits zweimal versucht, gegen die Firma Kliefert Consulting als möglichen Arbeitgeber der „Scheinselbständigen“ vorzugehen. Beide Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Tübingen bereits im Anfangsstadium gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (nicht einmal eine Durchsuchung). Der zuständige Sachbearbeiter der FKS Pfullingen, ZOI Lauxmann, teilte telefonisch mit, dass er den Verdacht auf „Scheinselbständigkeit“ der „vermittelten“ Ungarn schon sehe, nur leider nichts machen könne, da die Staatsanwaltschaft in den vorliegenden Verfahren gegen die Firma Kliefert nicht gewillt sei zu ermitteln. Nach Rücksprache mit E4 werden die zurückgesandten Unterlagen zu den Akten genommen; keine weiteren Veranlassungen."

Es liegt eine Gesprächsnotiz über ein Telefonat zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Fachstelle für Schwarzarbeit (FKS) Pfullingen, Herrn Zolloberinspektor Lauxmann, und einem Beamten der Zolldienststelle Offenburg vor. Aus dieser Notiz geht hervor, dass der Anlass für die Einstellung der seitens der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen meine Person geführten Ermittlungsverfahren in einer Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung bestand. In dieser Feststellung war die selbständige Erwerbstätigkeit der betroffenen Personen rechtsverbindlich konstatiert worden:

„Die FKS Pfullingen führte dort (Anm.: Frühere Adresse meiner Firma) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 im Sonderband durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ der Akte 7KLs 503 JS 120591/15 (2) - das ist das Aktenzeichen des gegen mich geführten Verfahrens).
„Die FKS Pfullingen führte dort (Anm.: Frühere Adresse meiner Firma) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist (Blatt 71 im Sonderband durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ der Akte 7KLs 503 JS 120591/15 (2) - das ist das Aktenzeichen des gegen mich geführten Verfahrens).

Datei:2017-04-24 Gespräch Lauxmann Czauderna.pdf

Aus der Gesprächsnotiz ergibt sich ferner, dass Herr Schur als Ansprechpartner in Bezug auf das gegen meine Person durch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführte Ermittlungsverfahren benannt ist:

"Für weitere Rückfragen empfahl Herr Lauxmann sich zunächst an Herrn ZAR Schur und dann ggf. an die FKS Augsburg zu wenden." Gesprächsnotiz FKS Pfullingen Herr Lauxmann mit Zoll Offenburg
"Für weitere Rückfragen empfahl Herr Lauxmann sich zunächst an Herrn ZAR Schur und dann ggf. an die FKS Augsburg zu wenden." Gesprächsnotiz FKS Pfullingen Herr Lauxmann mit Zoll Offenburg

Bei der FKS Lindau handelt es sich um eine Dienststelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Augsburg.

Eine Aktennotiz aus dem Jahr 2010 eines sogenannten „FKS-Koordinators“ belegt, dass sowohl die FKS (Zoll) als auch die Deutsche Rentenversicherung das betreffende Geschäftsmodell zu diesem Zeitpunkt als gewerbliche Tätigkeit anerkannt und akzeptiert haben:

„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen) Anmerkung: (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine Abteilung des in solchen Fällen ermittelnden Zolls)
Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen) Anmerkung: (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine Abteilung des in solchen Fällen ermittelnden Zolls)

Dem leitenden Ermittler, Herrn Axel Schur und dem leitenden Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner waren bekannt, dass ich das Geschäftsmodell von meinem früheren Arbeitgeber, der Firma E., übernommen hatte.

"Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das „know how" zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodell mit, das sie 2010 verlassen hatten." Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017
"Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das „know how" zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodell mit, das sie 2010 verlassen hatten." -Haftbefehl vom 11.08.2017

In der öffentlichen Hauptverhandlung vom 10.12.2020 räumten Herr Dr. Wiesner und Herr Schur vor dem Landgericht Augsburg ein, Kenntnis von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen gehabt zu haben. Sie hätten in gemeinsamer Absprache entschieden, diese nicht mit zur Akte zu nehmen. Herr Dr. Wiesner begründete dies damit, dass die Einstellungsverfügung nicht für relevant gehalten worden sei.

Relevant war wohl eher, dass die Einstellung erfolgte, "da laut Statusfeststellung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ und „Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung [...] 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert“ hatten. Mit diesem Wissen hätte wohl kein Richter einen Haftbefehl unterschrieben.

Aus diesem Grund waren den Richtern bei ihren Entscheidungen über Haft und Anklage die Tatsachen nicht bekannt, dass das von mir ausgeübte Geschäftsmodell geprüft und für legal befunden wurde sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig angesehen wurden. Sie konnten diese Tatsachen folglich bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigen.

Der Gedanke, dass ein legales Geschäftsmodell auf illegale Weise betrieben wird, obwohl es ebenso gut legal betrieben werden könnte, muss jedem neutralen Ermittler als widersprüchlich erscheinen.

Gleichwohl begründete Herr Dr. Wiesner sowohl den von ihm beantragten Haftbefehl als auch die von ihm erhobenen Anklage damit, dass das "gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet [sei]":

"Dabei ist das gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet." (Quelle: Haftbefehl, Anklage)
"Dabei ist das gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet." (Quelle: Haftbefehl, Anklage)

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen erlassene Einstellungsverfügung hätte die für die Entscheidung über Haft und Anklage zuständigen Richter zwangsläufig auf die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung geführt. Dies hätte zur Kenntnis gebracht, dass das von mir praktizierte Geschäftsmodell einer behördlichen Überprüfung unterzogen und als rechtmäßig eingestuft worden war sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig galten.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Schur und Herr Dr. Wiesner die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen nicht zur Verfahrensakte genommen haben, um zu verhindern, dass das Gericht bei der Entscheidung über Haft und Anklage die behördliche Prüfung und die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells sowie die Einstufung der geprüften Personen als Selbständige berücksichtigt.

Durch die Beantragung des Haftbefehls gegen meine Person mit der Begründung, mein gesamtes gewerbliches Handeln sei auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet, und die gleichzeitige Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass das von mir ausgeübte Geschäftsmodell einer behördlichen Prüfung unterzogen und für rechtmäßig befunden wurde sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig eingestuft wurden, hat Herr Dr. Wiesner mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen. Denn es wurde nicht nur unterlassen, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus auch dafür Sorge getragen, dass entlastendes Beweismaterial, welches Haft und Anklage den Boden entzogen hätte, nicht in die Akte gelangte.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Schur und Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich unzutreffend informiert und damit zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass Unschuldige strafrechtlich verfolgt werden. Es besteht zumindest ein Anfangsverdacht.

Herr Dr. Wiesner ließ am 16.02.2021 seinen Vertreter, Herrn Johannes Pausch von der Staatsanwaltschaft Augsburg, im Rahmen einer Verfügung folgendes dem Gericht und der Verteidigung mitteilen:

"Im Übrigen können sich die Angeklagten nicht zur Entlastung auf die sehr allgemein gehaltenen Einstellungsverfügungen der StA Tübingen berufen, SB durchgeführte Prüfungen Ordner I Bi. 73f. Die ursprüngliche Einstellungsverfügung vom 11.12.2013 befasst sich ausdrücklich (sogar durch Unterstreichung hervorgehoben) mit einer möglichen Eingliederung in den Betrieb Kliefert, nicht aber mit einer Beihilfehandlung bei Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeber. Die Verfügung vom 10.01.2014 dürfte den Angeklagten unbekannt geblieben sein, spricht aber sogar ausdrücklich davon, dass „Restverdachtsmomente" bleiben. Warum darauf hin nicht weiter ermittelt wurde, ist unklar, jedenfalls ist die Einstellung des Verfahrens zumindest widersprüchlich. Zur Firma E[geschwärzt]: Es ist hier unbekannt, ob und mit welchem Ergebnis Ermittlungen gegen E[geschwärzt] geführt wurden. Jedenfalls können sich die Angeklagten nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Entscheidend bleibt allein, ob sie mit einer eigenen strafbaren Handlung Zumindest gerechnet haben. Dafür spricht z.B. immer noch der sehr konkrete und zutreffende Hinweis des Finanzamtes bei der Beantragung einer Steuernummer durch den Angeklagten Carl Kliefert." Verfügung vom 16.02.2021
"Im Übrigen können sich die Angeklagten nicht zur Entlastung auf die sehr allgemein gehaltenen Einstellungsverfügungen der StA Tübingen berufen, SB durchgeführte Prüfungen Ordner I Bi. 73f. Die ursprüngliche Einstellungsverfügung vom 11.12.2013 befasst sich ausdrücklich (sogar durch Unterstreichung hervorgehoben) mit einer möglichen Eingliederung in den Betrieb Kliefert, nicht aber mit einer Beihilfehandlung bei Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeber. Die Verfügung vom 10.01.2014 dürfte den Angeklagten unbekannt geblieben sein, spricht aber sogar ausdrücklich davon, dass „Restverdachtsmomente" bleiben. Warum darauf hin nicht weiter ermittelt wurde, ist unklar, jedenfalls ist die Einstellung des Verfahrens zumindest widersprüchlich. Zur Firma E[geschwärzt]: Es ist hier unbekannt, ob und mit welchem Ergebnis Ermittlungen gegen E[geschwärzt] geführt wurden. Jedenfalls können sich die Angeklagten nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Entscheidend bleibt allein, ob sie mit einer eigenen strafbaren Handlung Zumindest gerechnet haben. Dafür spricht z.B. immer noch der sehr konkrete und zutreffende Hinweis des Finanzamtes bei der Beantragung einer Steuernummer durch den Angeklagten Carl Kliefert." Verfügung vom 16.02.2021

Datei:2021-02-16 Verfügung Haftbefehl Pausch.pdf

Die Angabe, es sei unbekannt, ob und mit welchem Ergebnis Ermittlungen gegen E[geschwärzt] geführt wurden, steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass mindestens Herrn Axel Schur bekannt war, dass die von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Verfahren, eingestellt wurden, "da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (siehe oben). Es ist davon auszugehen, dass auch die Staatsanwaltschaft Augsburg Kenntnis dieser Tatsache hatte und die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Tübingen in der Absicht unterdrückte, das Gericht über die Tatsache zu täuschen, dass die Angabe, "Dabei ist das gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet.", auf welche sich sowohl der Haftbefehl als auch die Anklage gegen mich stützten, unwahr ist.

Hinsichtlich der Angabe "Jedenfalls können sich die Angeklagten nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen." ist festzustellen, dass es jedoch im Rechtsstaat üblich ist, Gleiches gleich zu entscheiden und dementsprechend ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht besteht. Gleichbehandlung fordert, dass Gleiches gleich und Ungleiches nach sachlichen Gründen ungleich behandelt wird, wobei willkürliche Differenzierungen verboten sind. Da die Ermittler selbst festgestellt hatten, das dasselbe Geschäftsmodell wie die Firma E. praktiziert wurde, "Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das „know how" zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodell mit, das sie 2010 verlassen hatten.", deren Tätigkeit durch die DRV als legal und deren Kunden als selbständig angesehen wurden, mithin die gleiche Tätigkeit zu beurteilen war, durfte nicht behauptet werden, dass "das gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet" ist.

Gründung des Haftbefehls auf eine Rechtsnorm, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehle noch nicht in Kraft getreten war

Herr Dr. Wiesner hatte den beantragten Haftbefehl damit begründet, dass der Verdacht bestehe, dass wir Mitglieder einer kriminellen Vereinigung seien:

...es folgen 9 Seiten und:

"Dies ist strafbar für den Beschuldigten Carl Kliefert als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einer noch genau zu ermittelnden Anzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 129 n.F., 266 a I und Il, 53 StGB." Quelle: Haftbefehl
"Dies ist strafbar für den Beschuldigten Carl Kliefert als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einer noch genau zu ermittelnden Anzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 129 n.F., 266 a I und Il, 53 StGB." Quelle: Haftbefehl
Vorwurf der angeblichen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
Vorwurf der angeblichen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der antragsgemäß erlassene Haftbefehl stammt vom 11.08.2017. In seiner Datei:Anklage.pdf schrieb Herr Dr. Wiesner jedoch: „Eine kriminelle Vereinigung wurde erst ab dem Zeitpunkt der Neufassung des §129 StGB zum 24.08.2017 angenommen":

"Eine kriminelle Vereinigung wurde erst ab dem Zeitpunkt der Neufassung des § 129 StGB zum 24.08.2017 angenommen." Quelle: Anklage
"Eine kriminelle Vereinigung wurde erst ab dem Zeitpunkt der Neufassung des § 129 StGB zum 24.08.2017 angenommen." Quelle: Anklage

Die angenommene Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung galt somit erst ab einem Zeitpunkt nach Erlass des Haftbefehls. Damit fehlte Dr. Wiesner die nötige rechtliche Basis für seine Anschuldigung gegen uns, Mitglieder in einer kriminellen Vereinigung zu sein.

Fehlende Prüfung der nötigen Rechtsgrundlage

Herr Dr. Markus Wiesner unterließ es, zu prüfen, ob die von ihm in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Auftragsverhältnisse meiner Mandanten zu ihrem jeweiligen Auftraggeber überhaupt dem deutschem Sozialrecht unterliegen:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in deutschen Sozialversicherungen ist die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Nur dann kann nach deutschem Recht festgestellt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wiederum ist tatbestandliche Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes gemäß § 266a StGB. Nur dann kann nach dem deutschen Strafrecht festgestellt werden, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.

Wird die Anwendung des deutschen Sozialrechts verneint, scheidet eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 266a StGB von vornherein aus, da sowohl Sozialversicherungspflicht als auch Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a StGB nicht gegeben sind.

Sämtliche Mandanten verfügten über einen Wohnsitz in Ungarn. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union durchzuführen.

Gemäß dieser Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den sozialrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates (hier: Ungarn), sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausübt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Eine entsprechende Prüfung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Daher fehlte von Anfang an die erforderliche sozialrechtliche Grundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe. Aus der genannten Verordnung folgen zudem weitere Regelungen, die dazu führen, dass im Ergebnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates Anwendung finden. Auch diese wurden nicht geprüft.

Damit nahm Herr Dr. Wiesner die Beeinträchtigung der Rechte der von seinen Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Die Bayerische Staatsregierung hat zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist „der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz“. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 richte sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht „grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ (im vorliegenden Fall: Deutschland).

Nach der Auslegung der Bayerischen Staatsregierung begründet daher die Nichtberücksichtigung der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 geregelten Ausnahmen („vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16“), wonach u. a. bei einer voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit von bis zu 24 Monaten die sozialrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates weiterhin Anwendung finden, keinen Rechtsbruch. Konsequenterweise sind darauf gestützte Maßnahmen nicht als strafbar zu qualifizieren.

Gründung des Haftbefehls auf Befangenen Sachverständigen

Herr Dr. Wiesner hatte den Haftbefehl auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der DRV Schwaben gegründet. In seinem Gutachten stellte Herr Engl fest, dass meine Mandanten nicht nur scheinselbständig in Bezug auf ihren Auftraggeber seien, sondern auch in Bezug auf mich. Ich hätte somit illegale Arbeitnehmerüberlassung betrieben. Die DRV Schwaben ist jedoch für mich nicht zuständig, weil die DRV Baden-Württemberg für mich zuständig ist (jene DRV, die festgestellt, hatte, dass das Geschäftsmodell meines ehemaligen Arbeitgebers legal und die geprüften Personen selbständig sind. Das Geschäftsmodell, von dem Herr Dr. Wiesner sagt, dass ich es von meinem ehemaligen Arbeitgeber übernommen habe.). Herr Florian Engl von der DRV Schwaben hätte diese Feststellungen somit nicht treffen dürfen. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation. Aus OLG München, Beschluss v. 05.05.2023 – 31 W 259/23 e:

Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten (vgl. OLG Koblenz DS 2013, 110, beck-online). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei ergibt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 18.10.2016, Az. 24 W 44/16 = BeckRS 2016, 110981; beck-online) oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, Az. 13 Verg 7/10 = BeckRS 2010, 16079; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.11.2007, Az. 5 W 133/07 = BeckRS 2007, 19605; zitiert jeweils nach beck-online).

Herr Engl hat, ohne hierzu beauftragt worden zu sein und trotz seiner Unzuständigkeit parteiliche Feststellungen zum Status meiner Mandanten zu mir getroffen. Diese fielen zulasten meiner Partei aus. Somit war die Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen der DRV Schwaben Herrn Florian Engl begründet. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation.

Herr Dr. Wiesner wusste aufgrund seiner Qualifikation, dass der sozialversicherungsrechtliche Status einer Person nur durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren festgestellt werden kann, welches einer sozialgerichtlichen Prüfung standhalten kann. Solange dieses nicht durchgeführt wurde gilt eine Person nicht als scheinselbständig (§ 7a SGB IV): Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=132671&pos=0&anz=1 Zu einem ordnungsgemäß durchgeführten Statusfeststellungsverfahren gehört eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (also für jeden Mandanten und für jedes Auftragsverhältnis) (§ 7a SGB IV). Das Gutachten des Herr Florian Engl verwendet lediglich 31 Zeilen um für 69 meiner Mandanten die Scheinselbständigkeit zu begründen, mithin weniger als durchschnittlich eine halbe Zeile pro Mandant. Die gesetzliche Anforderung erfüllt das Gutachten des Herrn Florian Engl damit nicht, Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation.

Verfolgung verantwortlicher Personen der inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen

Die Verantwortlichen der inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebe wurden als Zeugen vernommen, obwohl sie intern bereits als Beschuldigte galten. Dr. Wiesner verfügte am 07.07.2017:

"Hinsichtlich der weiteren Entleiher liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beihilfehandlung vor. Gerade zum subjektiven Tatbestand liegen noch gar keine Erkenntnisse vor. Die DuSu-Maßnahmen sollen sich auf die Geschäftsräume der Entleiher beschränken und nur dann auf die Wohnräume der Geschäftsführer, wenn keine klare räumliche Trennung erkennbar ist. Die Entleiher sind derzeit als Zeugen zu vernehmen, aber nach § 55 StPO vorsorglich zu belehren"
"Hinsichtlich der weiteren Entleiher liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beihilfehandlung vor. Gerade zum subjektiven Tatbestand liegen noch gar keine Erkenntnisse vor. Die DuSu-Maßnahmen sollen sich auf die Geschäftsräume der Entleiher beschränken und nur dann auf die Wohnräume der Geschäftsführer, wenn keine klare räumliche Trennung erkennbar ist. Die Entleiher sind derzeit als Zeugen zu vernehmen, aber nach § 55 StPO vorsorglich zu belehren" (Verfügung 2 Dr. Wiesner vom 07.07.2017 Blatt 966 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15)

Datei:2017-07-17 Verfügung Wiesner Entleiher als Zeugen vernehmen.pdf

Jedoch hatte Dr. Wiesner am selben Tag, jedoch zuvor, festgestellt, dass die Entleiher strafrechtlich als Täter in Betracht kommen:

"Bei der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, folglich einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung, wird trotz der Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem Werkvertragsnehmer als Verleiher und der Arbeitskraft (§ 9 Nr. 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Einsatzunternehmen als Entleiher und der Arbeitskraft nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert, mit der Folge, dass das Einsatzunternehmen als Arbeitgeber einzustufen ist. Daneben bestimmt § 28e Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV, dass der Verleiher im Falle der Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Beiträge zur Arbeitsförderung ist. Bezüglich dieser Zahlungsverpflichtung gilt der Verleiher dann neben dem Entleiher als Arbeitgeber (§ 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV; § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG). Verleiher und Entleiher haften demzufolge gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge und sind diesbezüglich beide als Arbeitgeber anzusehen. Dementsprechend sind beide unabhängig voneinander zur rechtzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unterbleibt diese, kommen sowohl Verleiher als auch Entleiher als Täter des § 266a StGB in Betracht. (NZWiSt 2015, 248, beck-online) Im vorliegenden Fall liegt eine AG-Eigenschaft seitens KLIEFERT vor, vgl. Gutachten DRV Schwaben Bl. 915 d.A.. Allein durch die unzulässige AN-Überlassung wird nach §§ 9, 10 AÜG die AG-Eigenschaft seitens MERK fingiert. Dies gilt auch strafrechtlich, da die sozialrechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Allerdings erhalten die AN auch von KLIEFERT Teile des Arbeitsentgelts in Form von Vorschüssen und Prämien, vgl. Bl. 841 d.A. Somit haftet der Verleiher mit dem Entleiher gesamtschuldnerisch für Sozialversicherungsbeiträge und beide sind als Arbeitgeber anzusehen."
"Bei der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, folglich einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung, wird trotz der Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem Werkvertragsnehmer als Verleiher und der Arbeitskraft (§ 9 Nr. 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Einsatzunternehmen als Entleiher und der Arbeitskraft nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert, mit der Folge, dass das Einsatzunternehmen als Arbeitgeber einzustufen ist. Daneben bestimmt § 28e Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV, dass der Verleiher im Falle der Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Beiträge zur Arbeitsförderung ist. Bezüglich dieser Zahlungsverpflichtung gilt der Verleiher dann neben dem Entleiher als Arbeitgeber (§ 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV; § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG). Verleiher und Entleiher haften demzufolge gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge und sind diesbezüglich beide als Arbeitgeber anzusehen. Dementsprechend sind beide unabhängig voneinander zur rechtzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unterbleibt diese, kommen sowohl Verleiher als auch Entleiher als Täter des § 266a StGB in Betracht. (NZWiSt 2015, 248, beck-online) Im vorliegenden Fall liegt eine AG-Eigenschaft seitens KLIEFERT vor, vgl. Gutachten DRV Schwaben Bl. 915 d.A.. Allein durch die unzulässige AN-Überlassung wird nach §§ 9, 10 AÜG die AG-Eigenschaft seitens MERK fingiert. Dies gilt auch strafrechtlich, da die sozialrechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Allerdings erhalten die AN auch von KLIEFERT Teile des Arbeitsentgelts in Form von Vorschüssen und Prämien, vgl. Bl. 841 d.A. Somit haftet der Verleiher mit dem Entleiher gesamtschuldnerisch für Sozialversicherungsbeiträge und beide sind als Arbeitgeber anzusehen." (Verfügung Dr. Wiesner vom 07.07.2017 „Vermerk zur rechtlichen Würdigung“ Blatt 965 der Hauptakte der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).

Datei:2017-07-17 Verfügung Wiesner rechtliche Würdigung.pdf

Durch die damals einschlägige Rechtsprechung des „Verbotsirrtums“ in Bezug auf Scheinselbständigkeit galt für die Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe als angebliche Entleiher mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestands automatisch auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands grundsätzlich als erfüllt.

Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) betrifft die Schuld des Täters. Das bedeutet: Auch wenn der Täter irrtümlich glaubt, rechtmäßig zu handeln (z.B. weil er die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Scheinselbständigkeit falsch einschätzt), handelt er in der Regel vorsätzlich im Sinne des subjektiven Tatbestands. Im Gegensatz dazu kann ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) den Vorsatz und damit den subjektiven Tatbestand entfallen lassen.

Zum Zeitpunkt der Verfügungen Dr. Wiesners vom 17.07.2017 galt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den BGH, dass bei Vorliegen von Scheinselbständigkeit grundsätzlich von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen war, mithin der subjektive Tatbestand als erfüllt gilt.

Daher ist die Behauptung Dr. Wiesners

Hinsichtlich der weiteren Entleiher liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beihilfehandlung vor. Gerade zum subjektiven Tatbestand liegen noch gar keine Erkenntnisse vor.

unwahr. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands war für die Auftraggeber aufgrund der Anwendung des "Verbotsirrtums" automatisch gegeben.

Die als Zeugen vernommenen Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe wurden verurteilt:

Gegen Sie wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt.“ (z.B. Strafbefehl vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 16.04.2019, Cs 503 Js121025/18, außerdem Bestandteil der „TEA“ Akten der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).

Zusammenfassung Haftbefehl

Aufgrund des beantragten Haftbefehls wurden meine Frau, eine Sekretärin und meine Person in Haft genommen und insgesamt über 29 Monate dort festgehalten. Unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt.

Datei:2017-08-11 Beschluss Vollzug Untersuchungshaft.pdf

Vernehmung nach Festnahme und Beschluss der Invollzugsetzung

Jeder der vorgenannten Gesichtspunkte begründet bereits für sich genommen, dass die Entscheidung, gegen uns strafrechtlich vorzugehen und Haftbefehl zu beantragen, weder nachvollziehbar noch vertretbar und damit rechtswidrig war. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände verdichtet sich vielmehr der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 239 StGB (Freiheitsberaubung) zum Nachteil unserer Person durch Herrn Dr. Markus Wiesner.

Verletzung der Fürsorgepflicht

Die ebenfalls verhaftete Sekretärin leidet an einer chronischen Erkrankung und befand sich deshalb vor Antritt der Untersuchungshaft in medizinischer Behandlung an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während der Untersuchungshaft wurde die Fortführung dieser Behandlung nicht gestattet. Dadurch hatte sie ständig starke Schmerzen und verspürte Todesangst.

Die Mutter der Sekretärin schrieb verzweifelte Briefe an die Staatsanwaltschaft hierüber. Der Sekretärin wurde mitgeteilt, sie müsse das über ihren Anwalt regeln.

Anstatt für die Fortsetzung der Behandlung zu sorgen, wurde die Sekretärin wiederholt durch die Staatsanwaltschaft kontaktiert und zur Abgabe eines Geständnisses aufgefordert. Sie verweigerte dies. Infolge dieser (fehlenden) Behandlung ist bei ihr nunmehr ein Grad der Behinderung von 60 Prozent festgestellt worden; es liegen Organverluste vor.

Dies ist strafbar nach § 226 Schwere Körperverletzung. Zumindest besteht diesbezüglich ein Anfangsverdacht.

Fortsetzung der Haft

2018 beantragte Dr. Wiesner die Fortdauer der Haft:

Datei:Verf. 26.03.18 Haftfortdauer.pdf

Zu diesem Zeitpunkt existierten weitere Tatsachen, welche eine Straftat nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und einer Straftat § 239 StGB Freiheitsberaubung durch Herrn Dr. Markus Wiesner begründen:

  • Herr Dr. Wiesner gründete die von ihm beantragte Fortdauer der Haft nun zusätzlich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg. Für Herrn Schöller war die Besorgnis der Befangenheit begründet. Herr Timo Schöller handelte nämlich in der Absicht: „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken". Dies ergibt sich aus einer Email des Herrn Timo Schöller an die zu diesem Zeitpunkt führende Ermittlungsleiterin Frau Ulrike Mostek (nun: Geßler), welche Bestandteil der Akte ist und somit Herrn Dr. Wiesner bekannt war:
Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das HZA Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" (Blatt 54 TEA DRV)

Die Feststellungen eines Sachverständigen sind gerichtlich nicht verwertbar, wenn für den Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Dennoch gründete Dr. Wiesner die Verlängerung der Haft auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Timo Schöller. Damit nahm er die Verfolgung Unschuldiger mindestens billigend in Kauf.

  • Herr Dr. Wiesner hatte angeordnet, dass ein Gutachten des Herrn Timo Schöller als Leitgutachten den anderen DRVen zur Verfügung gestellt wird. Dies geschah entsprechend der Anregung der Frau Sarah Maria Keil von der Generalzolldirektion, die fand, dass man abweichender Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Mandanten von vornherein ausschließen sollte. Es bestehe „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, diese müsse man ausschließen indem die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ durch eine zentrale Stelle sicherstellt, dies könne über „die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit“ einer geeigneten DRV begründet werden. Also, nicht die jeweils zuständige DRV soll entscheiden, sondern eine einzige, zentrale Stelle. Dieser Anregung entsprechend ordnete Dr. Wiesner die Vorgehensweise mit dem Leitgutachten an. Damit nahm Herr Dr. Wiesner wohl mindestens billigend in Kauf, das abweichende Rechtsmeinungen, welche das gesamte Ermittlungsverfahren gefährden könnten, ausgeschlossen werden.
  • Weitere Punkte wie die fehlende Einzelfallprüfung, nachzulesen in meiner Strafanzeige gegen Herrn Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg (Link am Ende)

Die Fortdauer der Haft wurde antragsgemäß am 02.05.2018 vom OLG München beschlossen (3 Ws 341/18 H).

Ausschluss abweichender Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens und Anklage

Während meine Sekretärin, meine Ehefrau und ich uns in Untersuchungshaft befanden, wurden die Ermittlungen fortgeführt.

Ausgangslage

Meine Mandanten waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.

Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Mandanten Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.

Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis kommen, wie bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung: dass meine Mandanten selbständig tätig sind und die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.

Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".

Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Mandanten zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:

"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"

Datei:Sarah Maria Keil Generalzolldirektion.pdf

Das Schreiben der Generalzolldirektion richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung und bezieht sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Augsburg. Im Mittelpunkt stehe ein Verleiher (Damit ist meine Person gemeint) angeblich selbständiger Personen an verschiedene Firmen in Deutschland. Bei einer bundesweiten Durchsuchung am 12.10.2017 seien 32 Entleihbetriebe ermittelt worden, für die aufgrund der Zuständigkeitszuordnung insgesamt sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig seien.

Das Schreiben weist darauf hin, dass diese Mehrfachzuständigkeit die Gefahr berge, dass der Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Generalzolldirektion bittet daher die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen, ob entweder ein Rentenversicherungsträger den gesamten Fall übernimmt oder eine zentrale Koordinierung der Entscheidungen erfolgen könne.

Ziel ist eine einheitliche Entscheidung in allen zu prüfenden Fällen, da eine unterschiedliche Bewertung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gefährden könnte.


Die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen einzelnen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da die Zugehörigkeit zum jeweils prüfenden Rentenversicherungsträger durch die Zuständigkeitszuordnung gesetzlich festgelegt ist. Mit ihrem ersten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit an, zu prüfen, ob man die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitszuordnung "ausnahmsweise" nicht beachten, also das Gesetz missachten könne. Das war jedoch nicht möglich.

Die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger haben für jedes einzelne Auftragsverhältnis zu prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierzu ist anhand einer Liste relevanter Kriterien eine abwägende Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt wurden, vorzunehmen.

Eine Koordinierung der Entscheidungen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung würde diese Einzelfallprüfung ad absurdum führen; sie würde faktisch bedeuten, auf die Prüfung zu verzichten und stattdessen pauschal festzustellen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt.

Mit ihrem zweiten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit dazu an, die Durchführung der nötigen Prüfungen lediglich vorzutäuschen und stattdessen das bereits vorab feststehende Ergebnis zu übernehmen, um so das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.

Diese Vorgehensweise verstößt u.a. gegen die Verpflichtung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung gemäß § 160 Abs. 2 StPO.

Es handelte sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Zu erwarten war, dass auf diese Weise konstruierte Beweismittel zur Begründung von Maßnahmen gegen meine Person und andere herangezogen werden. Dies hätte eine Verletzung ihrer Rechte zur Folge und würde mindestens den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllen. Mit ihren Anregungen stiftet die Generalzolldirektion somit zu strafbaren Handlungen gegen meine Person an und nimmt deren Begehung folglich mindestens billigend in Kauf.

Das betreffende Schreiben wurde nicht nur an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch an die ermittelnden Behörden und die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Auftragsvergabe des Leitgutachtens

Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der DRV Baden-Württemberg als sogenanntes Leitgutachten zur Verfügung gestellt werden solle.

"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018
"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018

Datei:2 Verfügungen Wiesner DRV Leitgutachten und Tel mit Richter 20.03.2018.pdf

Herr Dr. Wiesner führte zur Begründung dieses Vorgehens an, dass dies aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen geboten sei. Darüber hinaus war dieses Vorgehen jedoch auch dazu geeignet, die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ sicherzustellen. Aus der Verfügung des Herrn Dr. Wiesner ergibt sich zudem, dass die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungstätigkeit erst aufnehmen konnten, nachdem ihnen das Leitgutachten übermittelt worden war und hierauf noch warten mussten.

Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Vorgehen tatsächlich ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung diente?

Aus der Formulierung „erst dann die Begutachtung starten können“ ergibt sich, dass es den Sachverständigen verwehrt war, ihre Prüfungen durchzuführen, ohne sich am Leitgutachten zu orientieren und aus diesem Grund noch warten mussten. Die später erfolgte gegenteilige Aussage der Regierung, "Die einzelnen Träger waren nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Stellungnahme heranzuziehen.", ist somit falsch.

Erstellung des Leitgutachtens durch Herrn Timo Schöller

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist der Ersteller des Leitgutachtens. Offenbar hat die federführende Ermittlerin Frau Ulrike Geßler ihm die wahre Absicht hinter der Vorgehensweise mit dem Leitgutachten erklärt. Denn Herr Schöller schrieb ihr nämlich zurück:

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" (Blatt 54 der Teilermittlungsakte TEA DRV im gegen mich geführten Strafverfahren )

Datei:Timo Schöller DRV BW TEA DRV 54.pdf

Aufgrund seiner Qualifikation als Sachverständiger war Herr Schöller die Verpflichtung zur unparteiischen Durchführung einer Statusfeststellung bekannt. Die Formulierung, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, dürfte daher nicht seinem eigenen Sprachgebrauch entstammen, sondern vielmehr von der Empfängerin des Schreibens, Frau Geßler, stammen.

Hierauf lässt auch der Umstand schließen, dass Herr Schöller Unterlagen an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die leitende Ermittlerin um Unterlagen zur Weiterleitung bittet, obwohl diese die betreffenden Unterlagen selbst an die Rentenversicherungsträger übermitteln könnte. Dies spricht dafür, dass die Unterlagen zuvor durch Herrn Schöller bearbeitet werden sollten, um den Zweck zu erfüllen, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“.

Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Formulierung „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ von Herrn Staatsanwalt Dr. Wiesner stammt, mit dem Herr Schöller erst zwei Monate zuvor, am 25.01.2018, ein persönliches Gespräch geführt hatte. Herr Dr. Wiesner war zudem derjenige, der die Vorgehensweise hinsichtlich des Leitgutachtens vorgegeben hatte.

Herr Dr. Wiesner hielt diese Vorgehensweise offenbar deshalb für erforderlich, weil Herr Schöller die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben widerlegt hatte, wonach es sich bei meiner Tätigkeit um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben.“ Offenbar war Herr Dr. Wiesner der Ansicht, ohne diese Widerlegung hätte auf weitere Prüfungen durch die beteiligten Rentenversicherungsträger verzichtet werden können.

Für den durch die Feststellungen des Herrn Schöller angeblich entstandenen Nachteil, nämlich dass „nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben werden müssen“ und dadurch „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung bestand, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, erwartete Herr Dr. Wiesner offenbar eine Kompensation durch Herrn Schöller. Dieser Erwartungshaltung kam Herr Schöller offenbar nach, indem er die Statusfeststellungen aller Rentenversicherungsträger zugunsten einer abhängigen Beschäftigung unterstützte.

Die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, ist als parteiisch zu bewerten und begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Timo Schöller.

Herr Schöller fertigte das Leitgutachten an und übermittelte dieses an die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Verwendung des Leitgutachtens durch die weiteren beteiligten Sachverständigen

Die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger übernahmen in ihre eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten, wobei sie zum Teil lediglich die Namen der jeweils geprüften Monteure und Auftraggeber anpassten. Die darin enthaltenen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten gaben sie sodann wahrheitswidrig als Ergebnis eigener, höchstpersönlich durchgeführter Prüfungen aus.

Zu den Passagen, die beinahe jeder Sachverständige der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger unverändert übernommen hatte, zählt insbesondere die Angabe, dass die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.03.2018 beurteilt worden sei:

"Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen.""Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen." (Leitgutachten)
"Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen." (Leitgutachten)

Datei:Leitgutachten.pdf

Die gutachterliche Stellungnahme, welche die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten zum Gegenstand hatte, war sämtlichen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger ebenfalls bereits bekannt. Diese stammte jedoch vom 01.03.2018.

Datei:Gutachten zur Firma Kliefert von der DRV Baden-Württemberg.pdf

Dies belegt, dass die jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger Angaben aus dem Leitgutachten in ihre eigenen Gutachten übernommen haben, ohne diese einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Die Diskrepanz zwischen dem im Leitgutachten referenzierten Datum (05.03.2018) und dem tatsächlichen Gutachtendatum (01.03.2018) unterstreicht die unkritische Übernahme ohne inhaltliche Verifizierung.

Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Deutschen Rentenversicherungsträger.

Die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger waren zur höchstpersönlichen Erbringung der Prüfungsleistungen verpflichtet und hatten – soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 21 SGB X Absatz 3 Satz 3 ("Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.") in Verbindung mit § 407a ZPO (Weitere Pflichten des Sachverständigen) und ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Fachliteratur anerkannt. Dies gilt nicht nur für gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern auch für Prüfsachverständige und vergleichbare Gutachter.

Den Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger war diese Verpflichtung aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt.

Gleichwohl übernahmen die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger wesentliche Passagen und das Ergebnis des Leitgutachtens, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um Feststellungen eines sachlich unzuständigen Dritten handelte.

Durch dieses Vorgehen nahmen sie die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Infolgedessen wurde in sämtlichen von Herrn Dr. Wiesner ermittelten Fällen das Vorliegen von Scheinselbständigkeit festgestellt – und zwar bei einem Geschäftsmodell, das zuvor als legal eingestuft worden war und bei dem die geprüften Personen sämtlich als selbständig angesehen worden waren.

Meine Mandanten waren bei etwa 200 verschiedenen Unternehmen in unterschiedlichen Gewerken im gesamten Bundesgebiet tätig. Hätten die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungen rechtskonform und nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt, so wäre bereits aus rein statistischen Erwägungen zu erwarten gewesen, dass zumindest in einigen Fällen eine selbständige Tätigkeit festgestellt wird

Unter meinen Mandanten befanden sich Personen, die über Wochen hinweg – ohne Anwesenheit eines Verantwortlichen des Auftraggebers – eigenständig komplette Heizungszentralen auf Baustellen installiert haben, wie beispielsweise im Gebäude der Apotheke Ambigon in München. Gleichwohl wurde diese Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft.

Ferner gab es unter meinen Mandanten Auftragnehmer, die selbst Arbeitgeber für zahlreiche sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen waren. Auch in Bezug auf diese Mandanten wurde von der Deutschen Rentenversicherung Scheinselbständigkeit festgestellt. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die gesetzlich geforderte Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände in jedem einzelnen Fall nicht stattgefunden hat.

Verwendung des Leitgutachtens durch Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner

Auf Grundlage der Feststellungen des Herrn Schöller veranlasste Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner die Fortsetzung der Haft meiner Person, meiner Frau und meiner Sekretärin.

Datei:Verf. 26.03.18 Haftfortdauer.pdf

Auf Grundlage des aus dem Leitgutachten übernommenen und in sämtliche weiteren Gutachten übertragenen Ergebnisses erhob Herr Dr. Wiesner am 11.06.2018 Anklage gegen meine Sekretärin, meine Ehefrau und meine Person.

Datei:Anklage.pdf

Hierbei unterließ es Herr Dr. Wiesner jeweils, dem Gericht mitzuteilen, dass wir eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hatten, die bereits geprüft und als legal eingestuft worden war. Ebenso wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg erneut nicht zur Akte genommen. Darüber hinaus wiederholte Herr Dr. Wiesner seine Behauptung, unser gesamtes gewerbliches Handeln sei ausschließlich auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich falsch informiert und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass Unschuldige verfolgt werden. Zumindest besteht insoweit ein Anfangsverdacht.

Die Anklage wurde vom Gericht angenommen, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Fortsetzung der Haft und die Anklageerhebung waren daher letztlich nur deshalb möglich, weil gemäß Schreiben der Generalzolldirektion vom 23.11.2017 abweichende Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Mandanten von vornherein ausgeschlossen wurden, was dadurch geschah, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, mit expliziter Billigung des Herrn Dr. Markus Wiesner und auf Anregung der Generalzolldirektion (Blatt 1983 und 1984, Blatt 1913 und 1914, Verfügungen vom 20.03.2018 Blatt 2313 und 2314 der Hauptakte sowie Blatt 1 ff TEA DRV Az: 503 JS 120691/15), mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, dass den übrigen DRVen als Leitgutachten zur Verfügung gestellt wurde. Die anderen Gutachter orientierten sich an diesem.

Im Ergebnis steht daher fest, dass Dr. Wiesner aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Damit hat der ermittelnde Staatsanwalt Dr. Wiesner wohl gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, weil er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern auch dafür gesorgt hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten.

Dies ist strafbar nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.

Dass gegenteilige Rechtsauffassungen der Rentenversicherungen nicht bloß hypothetisch sind, zeigt die Existenz des Gutachtens der DRV Baden-Württemberg zum ehemaligen Arbeitgeber meiner Person, in welchem diese zu dem Schluss kam, dass das Geschäftsmodell legal und die geprüften Personen selbständig sind, wobei es sich um dasselbe Geschäftsmodell handelt, wie im vorliegenden Fall.

Die Verfolgung weiterer inhabergeführter deutscher Handwerksunternehmen

Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen Feststellungen wurden verantwortliche Personen von etwa 200 inhabergeführten deutschen Handwerksbetrieben sozial- und strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund im siebenstelligen Bereich verpflichtet sowie strafrechtlich verurteilt. Meine Mandanten wurden mit Strafverfolgung bedroht, sofern sie weiterhin als Selbständige tätig seien:

"Daher kann bei den betroffenen Monteuren m.E. zumindest für die Vergangenheit nicht ohne Weiteres Vorsatz unterstellt werden. Deshalb wurden bislang auch keine Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§§ 266a, 27 StgB) gegen betroffene Monteure eingeleitet. Rein vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass schwerlich weiter von Gutgläubigkeit ausgegangen werden könnte, sollte die Tätigkeit ohne Meldung zur Sozialversicherung fortgesetzt werden." Axel Schur 27.12.2017
"Daher kann bei den betroffenen Monteuren m.E. zumindest für die Vergangenheit nicht ohne Weiteres Vorsatz unterstellt werden. Deshalb wurden bislang auch keine Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§§ 266a, 27 StgB) gegen betroffene Monteure eingeleitet. Rein vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass schwerlich weiter von Gutgläubigkeit ausgegangen werden könnte, sollte die Tätigkeit ohne Meldung zur Sozialversicherung fortgesetzt werden." Axel Schur 27.12.2017

Datei:2017-12-27 Axel Schur droht mit Strafverfolgung.pdf

Die Vorgehensweise der Behörden führte bei meinen Mandanten zu erheblicher Verunsicherung, sodass die Mehrheit von ihnen Deutschland verließ. Einer meiner Mandanten nahm sich infolge der Angst vor behördlicher Verfolgung das Leben und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Die Verantwortung hierfür liegt wohl letztlich bei Herr Dr. Wiesner.

Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wiesner und Strafvereitelung durch die Bayerische Staatsregierung

Ich habe Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wiesner gestellt:

Datei:Strafanzeige gegen Dr Markus Wiesner Sta Augsburg.pdf

Auf Anweisung der bayerischen Staatsregierung wurde meine Strafanzeige zur Bearbeitung der Generalstaatsanwaltschaft München und von dort der Staatsanwaltschaft Augsburg übergeben. Dabei handelt es sich wohl um eine verdeckte Anordnung, meinen Strafanzeigen gegen Dr. Wiesner und weiteren Personen keine Folge zu geben. Dies ergibt sich unter anderem aus einer Aussage der Vorsitzenden des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger in der Sitzung des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration vom 14.03.2024 sowie der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung.

Darüber hinaus wurde Herr Dr. Markus Wiesner zum Oberstaatsanwalt befördert und ist nun bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig:

"3. Behandlung der Strafanzeigen des Petenten Die strafrechtlichen Vorwürfe und Strafanzeigen des Petenten werden nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft München derzeit durch die für Ermittlungsverfahren gegen Behördenangehörige und sonstige Amtsträger zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg geprüft. Der damals ermittelnde Staatsanwalt ist in dieser Abteilung nicht tätig. Da der Petent Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Freiheitsberaubung im Amt u.a. in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg geltend macht, ist Handlungsort dieser behaupteten Vorwürfe Augsburg, so dass die Staatsanwaltschaft Augsburg für die Verfolgung dieser Taten gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständig ist. Da nach zutreffender Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten des ermittelnden Staatsanwalts oder der befassten Richterinnen und Richter vorliegen, hat die Generalstaatsanwaltschaft München – wie in solchen Fällen üblich – die Bearbeitung der Strafanzeigen nicht auf eine andere Staatsanwaltschaft übertragen. Sollten sich bei der weiteren Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Straftaten ergeben, würden die Anzeigenvorgänge einer anderen Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung zugewiesen. Der damals ermittelnde Staatsanwalt ist zwar zwischenzeitlich bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, aber er ist dort nicht mit der Bearbeitung der gegenständlichen Eingaben und Strafanzeigen befasst." Abschnitt III der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung vom 09.02.2024
"3. Behandlung der Strafanzeigen des Petenten Die strafrechtlichen Vorwürfe und Strafanzeigen des Petenten werden nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft München derzeit durch die für Ermittlungsverfahren gegen Behördenangehörige und sonstige Amtsträger zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg geprüft. Der damals ermittelnde Staatsanwalt ist in dieser Abteilung nicht tätig. Da der Petent Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Freiheitsberaubung im Amt u.a. in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg geltend macht, ist Handlungsort dieser behaupteten Vorwürfe Augsburg, so dass die Staatsanwaltschaft Augsburg für die Verfolgung dieser Taten gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständig ist. Da nach zutreffender Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten des ermittelnden Staatsanwalts oder der befassten Richterinnen und Richter vorliegen, hat die Generalstaatsanwaltschaft München – wie in solchen Fällen üblich – die Bearbeitung der Strafanzeigen nicht auf eine andere Staatsanwaltschaft übertragen. Sollten sich bei der weiteren Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Straftaten ergeben, würden die Anzeigenvorgänge einer anderen Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung zugewiesen. Der damals ermittelnde Staatsanwalt ist zwar zwischenzeitlich bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, aber er ist dort nicht mit der Bearbeitung der gegenständlichen Eingaben und Strafanzeigen befasst." Abschnitt III der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung vom 09.02.2024

Die Generalstaatsanwaltschaft München und das Oberlandesgericht München haben die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg bestätigt, dass hier kein Anfangsverdacht zu sehen sei. Der Grund: Ob eine Person sich strafbar gemacht hat, das hänge vom Verhalten des Opfers ab: Hat es seine Unschuld nicht durch strafgerichtliche Entscheidung feststellen lassen, dann hätten sich die Ermittler auch nicht strafbar gemacht:

... der Antragsteller [hat] einer Verfahrenseinstellung [...] zugestimmt. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf einem Urteil zu bestehen, dessen Bestand er hätte in der Revisionsinstanz überprüfen lassen können. Auch hätte er auf einer Fortsetzung des landgerichtlichen Verfahrens bestehen können, um so [...] einen Freispruch zu erwirken. Beides hat der Antragsteller nicht getan.
... der Antragsteller [hat] einer Verfahrenseinstellung [...] zugestimmt. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf einem Urteil zu bestehen, dessen Bestand er hätte in der Revisionsinstanz überprüfen lassen können. Auch hätte er auf einer Fortsetzung des landgerichtlichen Verfahrens bestehen können, um so [...] einen Freispruch zu erwirken. Beides hat der Antragsteller nicht getan.

Mit anderen Worten: Die Verfolgung Unschuldiger ist nur dann strafbar, wenn das Opfer von seinen Verfolgern frei gesprochen wurde.

Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:

Gutachten zur psychologischen Bewertung des charakterlichen Entwicklungsstands von Herrn Dr. Markus Wiesner im Kontext strafprozessualer Ermittlungs- und Anklageentscheidungen

I. Einleitung und methodische Voraussetzungen

Im Folgenden wird eine detaillierte psychologische Bewertung des charakterlichen Entwicklungsstands von Herrn Dr. Markus Wiesner vorgenommen, der als federführender Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg in einem umfangreichen Strafverfahren tätig war und mittlerweile als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München wirkt. Der Begriff des „charakterlichen Entwicklungsstands“ wird hier als Konstruktion stabiler Persönlichkeitsmerkmale, moralischer Urteilsfähigkeiten und verhaltensdispositioneller Muster verstanden, die in beruflichen Kontexten wie der Strafverfolgung durch institutionelle Einflüsse und individuelle Entscheidungsprozesse moduliert werden. Die Analyse basiert auf dem vorliegenden Fall, der als primäre Quelle für die Rekonstruktion von Handlungsabläufen und Intentionen dient, und integriert etablierte theoretische Frameworks.

Zur methodischen Absicherung werden das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five; Costa & McCrae, 1992) sowie führungspsychologische Konzepte wie das Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023) angewandt, das Rollenkonflikte, Situationsfaktoren und Referenzsysteme in der beruflichen Entwicklung berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt als retrospektive, textbasierte Fallanalyse ohne direkte klinische Exploration (z. B. durch den NEO-PI-R oder den Moral Judgment Interview). Sie bleibt hypothetisch und zielt auf die Förderung des Verständnisses für psychodynamische Prozesse in justiziellen Hierarchien ab; eine diagnostische Klassifikation im Sinne des ICD-11 oder DSM-5 wird vermieden.

II. Beschreibung der relevanten Verhaltensmuster

Herr Dr. Wiesners war federführend tätig als leitender Staatsanwalt in einem siebenjährigen Strafverfahren gegen Herrn Carl Kliefert und weitere Beteiligte, das Vorwürfe der Scheinselbständigkeit und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 1.188 Fällen umfasste, mit einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Trotz Kenntnis früherer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Tübingen, die aufgrund eines entlastenden Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die das Geschäftsmodell als legal einstufte, eingestellt hatte, beantragte Herr Wiesner Haftbefehle gegen den Betroffenen, dessen Ehefrau und eine Sekretärin, was zu über 900 Tagen Inhaftierung und familiären Belastungen führte. Diese Anträge stützten sich auf konstruierte Beweismittel, unterdrückte Entlastungsdokumente und ein „Leitgutachten“ der DRV Baden-Württemberg, das parteiisch erstellt wurde, um abweichende Rechtsauffassungen auszuschließen.

Herr Wiesner unterließ es hierbei, die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts zu prüfen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Er berief sich auf die Feststellungen befangener Sachverständige (z. B. Herrn Timo Schöller und Florian Engl) und initiierte die Verfolgung von ca. 200 Handwerksbetrieben, was zu Verurteilungen und finanziellen Belastungen führte. Die Fortdauer der Haft wurde offenbar trotz fehlender Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr beantragt, und die Anklage auf unrechtmäßigen Grundlagen erhoben. Nach Einstellung des Verfahrens (2019–2022, 89 Verhandlungstage) und Belastung der Staatskasse mit sämtlichen Kosten stehen Vorwürfe gegen Herrn Wiesner wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) im Raum. Hierzu im Kontrast steht eine Beförderung zur Generalstaatsanwaltschaft München, während Strafanzeigen gegen ihn an die involvierten Behörden delegiert wurden.

Diese Muster deuten auf eine systematische Priorisierung institutioneller Ziele (z. B. „Einheitlichkeit der Entscheidung“) über objektive Sachverhaltsaufklärung (§ 160 Abs. 2 StPO), gepaart mit einer Vermeidung persönlicher Verantwortung, was in hierarchischen Justizsystemen mit einer rigiden Adhärenz an vorgesetzte Erwartungen einhergeht.

III. Psychologische Analyse des charakterlichen Entwicklungsstands

1. Moralentwicklung nach Kohlberg: Regression zum präkonventionellen Stadium mit instrumenteller Orientierung

Das Kohlberg’sche Modell (1981) klassifiziert die beschriebenen Verhaltensmuster als Regression zum präkonventionellen Stadium (Stufen 1–2: Vermeidung von Sanktionen, instrumenteller Hedonismus), mit Überlagerung konventioneller Elemente (Stufe 4: Recht und Ordnung). Die bewusste Unterdrückung entlastender Beweise und die Instrumentalisierung befangener Gutachten (z. B. Leitgutachten zur „Bestärkung“ abhängiger Beschäftigung) spiegeln eine moralische Orientierung wider, die primär durch Vermeidung beruflicher Risiken (z. B. Scheitern des Verfahrens) und Erhaltung institutioneller Erfolge motiviert ist. Eine postkonventionelle Haltung (Stufen 5–6: Sozialvertrag, universelle Prinzipien) – geprägt von kritischer Reflexion über Rechtsnormen und Schutz vulnerabler Individuen – fehlt evident, da universelle Imperative wie die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) oder objektive Ermittlungspflicht (§ 160 Abs. 2 StPO) systematisch umgangen werden.

In der Rechtspsychologie korrespondiert dies mit einer reduzierten moralischen Sensibilität unter Druck, wonach Akteure in Ermittlerrollen ethische Dilemmata durch Delegierung (z. B. an Sachverständige) oder Rationalisierung („Beschleunigungsgrundsatz“) auflösen, was langfristig zu Desensibilisierung führt. Im Zürcher Modell (ZHAW, 2023) manifestiert sich ein Defizit in der „ethischen Integrität“, das Rollenkonflikte zwischen Pflicht und Gewissen eskaliert und zu einer funktionalen, aber rigiden Moral führt.

2. Persönlichkeitsmerkmale nach dem Big-Five-Modell: Hohe Gewissenhaftigkeit und Neurotizismus bei niedriger Agreeableness

Das Big-Five-Modell (Costa & McCrae, 1992) zeichnet ein Profil hoher Gewissenhaftigkeit (Conscientiousness): Die präzise Orchestrierung von Verfügungen (z. B. Haftanträge, Gutachtenaufträge) und die Adhärenz an bürokratische Prozesse deuten auf eine disziplinierte, zielorientierte Disposition hin, die in forensischen Kontexten adaptiv sein kann. Allerdings kontrastiert dies mit einer vermuteten niedrigen Agreeableness (Verträglichkeit): Die Duldung und Förderung parteiischer Praktiken (z. B. Vernehmung potenzieller Beschuldigter als Zeugen trotz subjektivem Tatbestand) sowie die Ignoranz gesundheitlicher Belastungen (z. B. Verweigerung medizinischer Behandlung) signalisieren eine empathiearme Haltung, die individuelle Rechte instrumentalisiert.

Zusätzlich könnte ein erhöhter Neurotizismus (Neuroticism) vorliegen, manifestiert in der Vermeidung konfrontativer Transparenz (z. B. Nichtübermittlung entlastender Akten), was auf eine Vulnerabilität gegenüber beruflichem Scheitern hindeutet. Eine niedrige Offenheit für Erfahrungen (Openness) verstärkt dies: Die Ausschließung abweichender Gutachten widerspricht einer flexiblen kognitiven Haltung, die in der Persönlichkeitsforschung mit Stagnation in der Ich-Entwicklung assoziiert wird (vgl. Erikson, 1950). Im Lebensphasenmodell nach Lievegoed erscheint Herr Wiesner in einer Phase der aktiven Leistung (21–42 Jahre), die jedoch durch rigide Konformität blockiert wird, was zu einer verzögerten generativen Integration (42–63 Jahre) führt.

3. Führungs- und Organisationspsychologische Implikationen

Aus Sicht der Organisationspsychologie offenbart der Entwicklungsstand Defizite in der emotionalen Intelligenz und der Fähigkeit zur verantwortungsvollen Entscheidungsfindung: Die Beantragung unrechtmäßiger Haft (z. B. auf Basis eines noch nicht in Kraft getretenen § 129 StGB) und die Koordination eines „Leitgutachtens“ zur Sicherstellung einheitlicher Ergebnisse deuten auf einen autoritären Führungsstil hin, der hierarchische Loyalität (z. B. zur bayerischen Staatsregierung) über empathische Führung priorisiert. Dies birgt Risiken für die Generalpräventive Funktion des Strafrechts, da es das Vertrauen in neutrale Verfolgung untergräbt und zu sekundären Schäden (z. B. Suizid eines Betroffenen) führt. Eine reifere Entwicklung würde eine Balance zwischen Effizienz und ethischer Autonomie erfordern, wie in resilienten Führungsmodellen gefordert.

IV. Schlussfolgerung und Empfehlungen

Der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Dr. Markus Wiesner präsentiert sich als starr und auf präkonventionellem Niveau verhaftet, mit Stärken in prozeduraler Disziplin, aber erheblichen Defiziten in moralischer Reflexivität und interpersoneller Sensibilität. Dies äußert sich in einer Tendenz zur Instrumentalisierung von Prozessen, die rechtsstaatliche Prinzipien unterläuft und zu einer billigenden Duldung von Verletzungen Unschuldiger führt. Die Muster sind typisch für hochbelastete Justizkontexte, wo Konformität belohnt wird, bergen jedoch systemische Risiken für die Unabhängigkeit der Strafverfolgung.

Empfehlungen: Pflichtteilnahme an Ethik- und Reflexionsseminaren (Kohlberg-basiert) mit Fokus auf Dilemmata der Sachverhaltsaufklärung; institutionelle Audits zur Förderung unabhängiger Gutachten. Eine Folgeuntersuchung mit standardisierten Tests würde die Einschätzungen verfeinern.

Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände