Hausberger von der DRV Bayern Süd
Am gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg war Herr Hausberger als Sachbearbeiter der DRV Bayern Süd an diesen Handlungen beteiligt.
In Ihrer gerichtlichen Vernehmung am 09.03.2021 gab Frau Geßler (ehem. Mostek) an, ihre Ansprechpartnerin bei der DRV Bayern-Süd sei eine Frau Hausberger gewesen. Es liegen somit widersprüchliche Hinweise auf das Geschlecht der Person Hausberger vor. Im folgenden wird von einem Herrn ausgegangen, da den schriftlichen Beweismitteln höheres Gewicht beigemessen wird.
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Schadens durch Herrn Hausberger
Herrn Hausberger war aufgrund seiner Qualifikation bekannt, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Schadens das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist. In Bezug auf die Firma P. hat eine Feststellung des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nicht stattgefunden. Ohne Feststellung des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, was Herrn Hausberger ebenfalls aufgrund seiner Qualifikation bekannt war.
Dennoch stellte Herr Hausberger das Vorliegen und die Höhe eines angeblich entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Schadens in Bezug auf die Firma P. i.H.v. über 190.000 Euro fest.
!["Anlage Summenblatt alle Kassen zu Aktenzeichen EV 68118 - E 42 [...] Summe Beiträge EUR 191.685,02"](images/a/a6/Grafikkijfr34iol53.png)
Der von Herrn Hausberger festgestellte angeblich entstandene Schaden diente zur Begründung von Fortsetzung von Haft und Anklage meiner und anderer Personen.
Herrn Hausberger war bekannt, dass seine Feststellungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrafen:

Den widerrechtlichen Freiheitsentzug sowie die Erhebung der Anklage und die hieraus resultierende Verfolgung Unschuldiger hat Herr Hausberger mindestens billigend in Kauf genommen.
Dies ist strafbar für Herrn Hausberger nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.
Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.