Strafverfahren

Meine Tätigkeit

Im Jahr 2010 wurde durch meine Person das Einzelunternehmen „Kliefert Industrieconsulting e.K.“ mit dem Unternehmensgegenstand der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe gegründet. Der Mandantenkreis setzte sich überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen, in Deutschland ansässigen Handwerksunternehmen zusammen, welche jeweils bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten. Die Mandanten waren insbesondere an der Übernahme von Aufträgen im Bereich des Innenausbaus interessiert. Hierbei handelte es sich vornehmlich um Schweißarbeiten, Schlosserarbeiten, Flaschnerarbeiten sowie vergleichbare Tätigkeiten. Deutsche Handwerksbetriebe gleichen temporäre Auftragsspitzen regelmäßig durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern aus.

Das Geschäft unterliegt einer ausgeprägten Saisonalität: Zu Beginn eines Kalenderjahres werden die anstehenden Bauvorhaben von den jeweiligen Bauherren über Ingenieurbüros und Architekturbüros ausgeschrieben und vergeben. Die Handwerksunternehmen reichen daraufhin ihre Angebote ein und erhalten im weiteren Verlauf entsprechende Zuschläge. Ab etwa der Jahresmitte sind die betriebseigenen Arbeitskräfte der Handwerksunternehmen in der Regel vollständig ausgelastet; dieser Zustand hält üblicherweise bis zum Jahresende an, da zahlreiche Arbeiten in den Wintermonaten witterungsbedingt nicht durchgeführt werden können.

Mit fortschreitendem Jahr gehen vermehrt neue Auftragsanfragen ein. Da die Mehrzahl der Handwerksunternehmen – insbesondere die leistungsstärkeren Betriebe – zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelastet ist, kommt es zu einem Anstieg der Angebotspreise. Nicht selten werden trotz vollständiger Auslastung Angebote abgegeben, die teilweise das Doppelte der üblichen Preise betragen; diese werden von den Auftraggebern dennoch akzeptiert. Die Handwerksunternehmen sehen sich sodann mit der Situation konfrontiert, zwar über den Auftrag zu verfügen, jedoch nicht über ausreichende eigene personelle Ressourcen zu verfügen, um die Ausführung sicherzustellen. Infolgedessen wird verstärkt auf externe Unterstützung zurückgegriffen, wodurch insbesondere Zeitarbeitsunternehmen eine erhöhte Nachfrage verzeichnen.

Zeitarbeit

Die Vergütung der Zeitarbeitnehmer bleibt dabei in der Regel konstant und liegt oftmals deutlich unter der Vergütung, die die Zeitarbeitsunternehmen ihrerseits von den Auftraggebern erhalten. Die exakten Vergütungssätze werden gegenüber den Zeitarbeitnehmern in der Regel nicht offengelegt. Zusätzlich erhalten Zeitarbeitsunternehmen staatliche Fördermittel, etwa im Rahmen von Programmen zur Wiedereingliederung. Das Geschäftsmodell ist daher als von einer gewissen Intransparenz geprägt. Die Qualifikation und Motivation von Zeitarbeitnehmern ist erfahrungsgemäß begrenzt. Die Vergütung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, was sich in einer erhöhten Krankheitsquote und einer geringeren Eigenverantwortung hinsichtlich etwaiger Fehler oder Folgeschäden niederschlägt. Die Überwachung der Arbeitsausführung ist daher unerlässlich, um Mängel und daraus resultierende kostenintensive Schäden zu vermeiden, für die letztlich das beauftragende Handwerksunternehmen haftet. Höher qualifizierte Fachkräfte wählen daher in der Regel andere Beschäftigungsformen.

Selbständigkeit

Vor diesem Hintergrund vergeben zahlreiche Handwerksunternehmen bevorzugt Teilaufträge an Subunternehmer. Obwohl diese in der Regel höhere Kosten verursachen, profitieren die Auftraggeber von einer gesteigerten Ausführungsqualität, einer geringeren Ausfallquote aufgrund von Krankheit, einem zügigeren Projektabschluss sowie einem reduzierten Überwachungsaufwand, der sich im Wesentlichen auf die Kontrolle des Baufortschritts und die abschließende Abnahme beschränkt. Subunternehmer bringen darüber hinaus eigenes Werkzeug und Fahrzeuge mit, organisieren eigenständig ihre Unterbringung und informieren proaktiv über etwaige Unstimmigkeiten oder Besonderheiten auf der Baustelle.

Die von uns betreuten Subunternehmer strebten in der Regel eine zügige und fachgerechte Ausführung der übertragenen Arbeiten an. Sie legten Wert darauf, von administrativen Tätigkeiten weitgehend entlastet zu werden und nicht mit steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen – etwa im Zusammenhang mit Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Finanzbehörden – befasst zu werden. Ihr Hauptinteresse galt der Kenntnis der Materiallagerorte sowie der konkreten Ausführungsanforderungen. Zu diesem Zweck erhielten sie regelmäßig die isometrischen Baupläne der jeweiligen Architekten- oder Ingenieurbüros, welche die Soll-Beschaffenheit des Bauvorhabens dokumentierten. Es ist davon auszugehen, dass qualifizierte Handwerker auf Grundlage dieser Pläne eigenständig die erforderlichen Arbeitsschritte ableiten können, sodass eine weitergehende Einweisung in Form von Arbeitsanweisungen entbehrlich ist. Den Normen entsprechend sind diese Pläne international verfasst, weitergehende Sprachkenntnisse werden zum Verständnis nicht benötigt.

Im Rahmen unserer Dienstleistung übernahmen wir für diese Subunternehmer-Handwerker sämtliche administrativen und organisatorischen Aufgaben, um sie von nicht handwerklichen Tätigkeiten zu entlasten. Dies umfasste insbesondere die Suche und Vermittlung von Unterkünften in Baustellennähe, die Kommunikation mit Finanzbehörden, Steuerberatern und – sofern erforderlich – Rechtsanwälten, sowie das Mahnwesen gegenüber den Auftraggebern bei Zahlungsverzug. Aufgrund unseres umfangreichen Netzwerks zu Handwerksunternehmen, die regelmäßig Subunternehmer suchten, konnten wir den Kontakt zwischen unseren Mandanten und den auftraggebenden Handwerksfirmen herstellen. Die Vertragsbeziehungen wurden dabei stets direkt zwischen dem auftraggebenden Handwerksunternehmen und dem jeweiligen Subunternehmer geschlossen; eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu unserem Unternehmen bestand nicht. Unsere Vergütung erfolgte ausschließlich erfolgsabhängig und wurde nur dann fällig, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht und der Subunternehmer seine Vergütung erhalten hatte.

Das legale Geschäftsmodell

Das zugrundeliegende Geschäftsmodell wurde von meinem vorherigen Arbeitgeber, der Firma E., übernommen.

Während meiner Tätigkeit bei der Firma E. wurde das Unternehmen im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll aufgrund des Verdachts der Scheinselbständigkeit der eingesetzten Handwerker sowie des Verdachts unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung durchsucht. Weitere Maßnahmen blieben jedoch aus. Nachträglich wurde mir bekannt, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg das Geschäftsmodell der Firma E. einer umfassenden Prüfung unterzogen und festgestellt hatte, dass dieses rechtlich zulässig ist und die eingesetzten Monteure als selbständig anzusehen sind, sodass eine Scheinselbständigkeit nicht vorlag.

Die Handlungsweise der Behörden

Mitte Oktober 2017 wurden meine Frau, meine Sekretärin und ich von der Augsburger Staatsanwaltschaft verhaftet und bis Mitte August 2018 in Untersuchungshaft festgehalten. Der Vorwurf: Meine Kunden seien allesamt scheinselbständig und wir würden illegale Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Ende 2019 begann der Prozess vor dem Augsburger Landgericht. Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Während des Prozesses stellte sich heraus, dass die Ermittler und die Staatsanwaltschaft gewusst hatten, dass das Geschäftsmodell geprüft und für legal befunden worden war, was ich von meinem vorigen Arbeitgeber übernommen hatte.

Weshalb ich ein legales Geschäftsmodell auf kriminelle Weise betreiben sollte, obwohl ich es doch genauso gut legal betreiben konnte, wäre schwerlich erklärbar gewesen. Wohl aus diesem Grund hielten Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner und Ermittlungsleiter Axel Schur ihre Kenntnis von der Prüfung der Firma E. durch den Zoll und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie eine auf Grundlage dieser Prüfung erfolgte Einstellung eines von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich wegen desselben Tatvorwurfs geführten Ermittlungsverfahrens zurück.

Stattdessen behauptete die Staatsanwaltschaft Augsburg, dass unser gesamtes Geschäftsmodell nur darauf ausgelegt sei, Straftaten zu begehen.

Das Ermittlungsverfahren wurde durch Herrn Zollamtsrat Axel Schur von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Lindau in einer Weise durchgeführt, dass sowohl die Ausgestaltung der Fragestellungen als auch der Ablauf der Vernehmungen darauf ausgerichtet waren, Aussagen zu erlangen, die die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe stützten. Zu diesem Zweck bedienten sich die Vernehmungsbeamten unter anderem eines Fragebogens, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Der Fragebogen befindet sich am Ende meines Schreiben vom 08-11-2023 an alle Mitglieder des bayerischen Landtags.

Tatsachen, die für die selbständige Tätigkeit meiner Mandanten sprachen, wurden im Rahmen der Ermittlungen nicht berücksichtigt; entsprechende Beweismittel wurden weder erhoben noch den Akten beigefügt. So wurde beispielsweise der Bauplan, welcher das zu errichtende Werk eindeutig beschrieb und auf dem die zur Fertigstellung einzuhaltende Frist vermerkt war, nicht in die Beweisaufnahme einbezogen. Stattdessen wurde in den Ermittlungsunterlagen wahrheitswidrig festgehalten, dass das zu errichtende Werk nicht näher beschrieben worden sei, weshalb das Vorliegen eines Werkvertrages verneint wurde. Dies geschah vorsätzlich, denn es war bekannt, dass das zu errichtende Werk durch den Bauplan konkretisiert wurde:

"Es wird immer für einen bestimmten Zeitraum bei Kliefert Personal angefordert. Die Angabe an Kliefert ist von … bis …, sowie die Anzahl der benötigten Kräfte und deren Tätigkeit (z. B. Heizungsbauer, Lüftungsmonteur, Elektriker).  Der beantragte Zeitraum geht von einem reibungslosen Arbeitsablauf aus. Der Vertrag wird anschließend durch den an die Ungarn ausgehändigten Bauplan konkretisiert." Vernehmungsprotokoll Firma K3 vom 12.10.2017.
"Es wird immer für einen bestimmten Zeitraum bei Kliefert Personal angefordert. Die Angabe an Kliefert ist von … bis …, sowie die Anzahl der benötigten Kräfte und deren Tätigkeit (z. B. Heizungsbauer, Lüftungsmonteur, Elektriker).  Der beantragte Zeitraum geht von einem reibungslosen Arbeitsablauf aus. Der Vertrag wird anschließend durch den an die Ungarn ausgehändigten Bauplan konkretisiert." Vernehmungsprotokoll Firma K3 vom 12.10.2017.

Zusätzlich hatte Herr Schur wahrheitswidrig angegeben, dass meine Mandanten ihren Wohnsitz in Deutschland hätten. Hierdurch wurde die nach den einschlägigen zwischen- und überstaatlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erforderliche Prüfung, welches nationale Recht Anwendung findet und ob somit eine Rechtsgrundlage für die Feststellung von Scheinselbständigkeit überhaupt besteht, umgangen.

Darüber hinaus trug Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner mit Hilfe eines "Leitgutachtens" Sorge dafür, dass die Sachverständigen, welche zu prüfen hatten, ob meine Kunden selbständig oder scheinselbständig sind, die Statusfeststellung hinsichtlich einer abhängen Beschäftigung bestärken. Die so entstandenen Gutachten sind mithin als vorsätzlich parteiisch zu qualifizieren.

Zusätzlich hatte Herr Dr. Wiesner den Haftbefehl auf eine Rechtsnorm gegründet, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehle noch nicht in Kraft getreten war.

Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes und Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier hatten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, obwohl sie u.a. hiervon Kenntnis hatten (zusätzlich hatten sie u.a. Kenntnis von der fehlenden Rechtsgrundlage, da meine Kunden nicht unter deutsches Sozialrecht fielen, was die Grundlage für den Vorwurf der Scheinselbständigkeit ist). Damit hatten sie eine Verfolgung Unschuldiger mindestens billigend in Kauf genommen.

Diese Richter waren auch an der Durchführung der Hauptverhandlung selbst beteiligt. Im Falle eines Freispruchs hätten sie sich somit selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt. Sie hatten somit ein persönliches Interesse daran, einen Freispruch meiner Person in jedem Fall zu verhindern. Sie machten deshalb ein "einmaliges Angebot" zur Einstellung des Verfahrens. Andernfalls drohte die rechtswidrige Verurteilung.

Meine Zustimmung zu einer Verfahrensbeendigung ohne Freispruch gab ich unter der Bedrohungslage, andernfalls entgegen der objektiven Sach- und Rechtslage verurteilt zu werden.

Die weiteren Umstände können u.a. der Hauptseite entnommen werden.