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"Bei der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, folglich einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung, wird trotz der Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem Werkvertragsnehmer als Verleiher und der Arbeitskraft (§ 9 Nr. 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Einsatzunternehmen als Entleiher und der Arbeitskraft nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert, mit der Folge, dass das Einsatzunternehmen als Arbeitgeber einzustufen ist. Daneben bestimmt § 28e Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV, dass der Verleiher im Falle der Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Beiträge zur Arbeitsförderung ist. Bezüglich dieser Zahlungsverpflichtung gilt der Verleiher dann neben dem Entleiher als Arbeitgeber (§ 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV; § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG). Verleiher und Entleiher haften demzufolge gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge und sind diesbezüglich beide als Arbeitgeber anzusehen. Dementsprechend sind beide unabhängig voneinander zur rechtzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unterbleibt diese, kommen sowohl Verleiher als auch Entleiher als Täter des § 266a StGB in Betracht. (NZWiSt 2015, 248, beck-online) Im vorliegenden Fall liegt eine AG-Eigenschaft seitens KLIEFERT vor, vgl. Gutachten DRV Schwaben Bl. 915 d.A.. Allein durch die unzulässige AN-Überlassung wird nach §§ 9, 10 AÜG die AG-Eigenschaft seitens MERK fingiert. Dies gilt auch strafrechtlich, da die sozialrechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Allerdings erhalten die AN auch von KLIEFERT Teile des Arbeitsentgelts in Form von Vorschüssen und Prämien, vgl. Bl. 841 d.A. Somit haftet der Verleiher mit dem Entleiher gesamtschuldnerisch für Sozialversicherungsbeiträge und beide sind als Arbeitgeber anzusehen."
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- Brigitta Baur von der Staatsanwaltschaft Augsburg
- Doktor Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg
- Johannes Pausch von der Staatsanwaltschaft Augsburg
- Müller von der Generalstaatsanwaltschaft München
- Richter am Oberlandesgericht Diederichs
- Richter am Oberlandesgericht Hertel
- Richterin am Oberlandesgericht Paintner
- Richterin am Oberlandesgericht Steudtner
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- Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Tacke