Johannes Pausch von der Staatsanwaltschaft Augsburg
Herr Johannes Pausch war einer der Anklage und Aufrechterhaltung des Haftbefehls vertretenden Staatsanwälte im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg.
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Einleitung
Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.
Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.
Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.
Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.
Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.
Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.
Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.
Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.
Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".
Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.
Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.
Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.
Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.
Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.
Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock
Haftbefehl
Im Jahr 2017 erwirkte Herr Dr. Markus Wiesner Haftbefehle gegen meine Ehefrau, meine Kollegin sowie gegen meine Person. Der Vorwurf lautete, bei meinen Mandanten handele es sich um Scheinselbständige, deren Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut werde. Dies sei strafbar gemäß § 266a StGB. Darüber hinaus wurde uns vorgeworfen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein, was nach § 129 StGB strafbar sei.

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Unterdrückung der Tatsache, dass ein legales Geschäftsmodell praktiziert wurde
Während meiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma E. wurde mein damaliger Arbeitgeber einer Durchsuchung durch den Zoll unterzogen und im Anschluss einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg unterworfen. Bei der Durchsuchung war ich persönlich anwesend. Nach Abschluss der behördlichen Maßnahmen erfuhr ich vom günstigen Ausgang des Verfahrens und das unsere Tätigkeit legal ist. Daher ging ich auch später davon aus, das ich ein legales Geschäftsmodell übernommen hatte.
Wie bereits mein früherer Arbeitgeber wurde auch ich vom Zoll einer Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) verdächtigt. Zwei durch die Staatsanwaltschaft Tübingen geführte Ermittlungsverfahren, die darüber hinaus die Frage der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung betrafen, wurden gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt:

Datei:2014-09-01 STA Tübingen an FKS Lindau Einstellung Kliefert.pdf
Die Staatsanwaltschaft Tübingen unterließ es, mich über die Verfahrenseinstellung zu informieren. Hingegen wurde die Zolldienststelle FKS Lindau ordnungsgemäß unterrichtet. Der Leiter dieser Dienststelle (E4), Herr Norbert Böhm, nahm die Akten zur Kenntnis und veranlasste keine weiteren Maßnahmen. Die Unterlagen wurden von ihm zu den Akten genommen, ohne dass weitere Schritte eingeleitet wurden. Herr Böhm ist unmittelbarer Vorgesetzter des Ermittlungsbeamten Herrn Axel Schur, der das gegen mich geführte Ermittlungsverfahren leitete.

Es liegt eine Gesprächsnotiz über ein Telefonat zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Fachstelle für Schwarzarbeit (FKS) Pfullingen, Herrn Zolloberinspektor Lauxmann, und einem Beamten der Zolldienststelle Offenburg vor. Aus dieser Notiz geht hervor, dass der Anlass für die Einstellung der seitens der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen meine Person geführten Ermittlungsverfahren in einer Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung bestand. In dieser Feststellung war die selbständige Erwerbstätigkeit der betroffenen Personen rechtsverbindlich konstatiert worden:

Datei:2017-04-24 Gespräch Lauxmann Czauderna.pdf
Aus der Gesprächsnotiz ergibt sich ferner, dass Herr Schur als Ansprechpartner in Bezug auf das gegen meine Person durch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführte Ermittlungsverfahren benannt ist:

Bei der FKS Lindau handelt es sich um eine Dienststelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Augsburg.
Eine Aktennotiz aus dem Jahr 2010 eines sogenannten „FKS-Koordinators“ belegt, dass sowohl die FKS (Zoll) als auch die Deutsche Rentenversicherung das betreffende Geschäftsmodell zu diesem Zeitpunkt als gewerbliche Tätigkeit anerkannt und akzeptiert haben:

Dem leitenden Ermittler, Herrn Axel Schur und dem leitenden Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner waren bekannt, dass ich das Geschäftsmodell von meinem früheren Arbeitgeber, der Firma E., übernommen hatte.
!["Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das „know how" zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodell mit, das sie 2010 verlassen hatten." Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017](images/e/ef/Grafiksdfwe4.png)
In der öffentlichen Hauptverhandlung vom 10.12.2020 räumten Herr Dr. Wiesner und Herr Schur vor dem Landgericht Augsburg ein, Kenntnis von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen gehabt zu haben. Sie hätten in gemeinsamer Absprache entschieden, diese nicht mit zur Akte zu nehmen. Herr Dr. Wiesner begründete dies damit, dass die Einstellungsverfügung nicht für relevant gehalten worden sei.
Aus diesem Grund waren den Richtern bei ihren Entscheidungen über Haft und Anklage die Tatsachen nicht bekannt, dass das von mir ausgeübte Geschäftsmodell geprüft und für legal befunden wurde sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig angesehen wurden. Sie konnten diese Tatsachen folglich bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigen.
Der Gedanke, dass ein legales Geschäftsmodell auf illegale Weise betrieben wird, obwohl es ebenso gut legal betrieben werden könnte, muss jedem neutralen Ermittler als widersprüchlich erscheinen.
Gleichwohl begründete Herr Dr. Wiesner sowohl den von ihm beantragten Haftbefehl als auch die von ihm erhobenen Anklage damit, dass das "gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet [sei]":

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen erlassene Einstellungsverfügung hätte die für die Entscheidung über Haft und Anklage zuständigen Richter zwangsläufig auf die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung geführt. Dies hätte zur Kenntnis gebracht, dass das von mir praktizierte Geschäftsmodell einer behördlichen Überprüfung unterzogen und als rechtmäßig eingestuft worden war sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig galten.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Schur und Herr Dr. Wiesner die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen nicht zur Verfahrensakte genommen haben, um zu verhindern, dass das Gericht bei der Entscheidung über Haft und Anklage die behördliche Prüfung und die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells sowie die Einstufung der geprüften Personen als Selbständige berücksichtigt.
Durch die Beantragung des Haftbefehls gegen meine Person mit der Begründung, mein gesamtes gewerbliches Handeln sei auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet, und die gleichzeitige Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass das von mir ausgeübte Geschäftsmodell einer behördlichen Prüfung unterzogen und für rechtmäßig befunden wurde sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig eingestuft wurden, hat Herr Dr. Wiesner mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen. Denn es wurde nicht nur unterlassen, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus auch dafür Sorge getragen, dass entlastendes Beweismaterial, welches Haft und Anklage den Boden entzogen hätte, nicht in die Akte gelangte.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Schur und Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich unzutreffend informiert und damit zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass Unschuldige strafrechtlich verfolgt werden. Es besteht zumindest ein Anfangsverdacht.
Gründung des Haftbefehls auf eine Rechtsnorm, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehle noch nicht in Kraft getreten war
Herr Dr. Wiesner hatte den beantragten Haftbefehl damit begründet, dass der Verdacht bestehe, dass wir Mitglieder einer kriminellen Vereinigung seien:

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Der antragsgemäß erlassene Haftbefehl stammt vom 11.08.2017. In seiner Datei:Anklage.pdf schrieb Herr Dr. Wiesner jedoch: „Eine kriminelle Vereinigung wurde erst ab dem Zeitpunkt der Neufassung des §129 StGB zum 24.08.2017 angenommen":

Die angenommene Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung galt somit erst ab einem Zeitpunkt nach Erlass des Haftbefehls. Damit fehlte Dr. Wiesner die nötige rechtliche Basis für seine Anschuldigung gegen uns, Mitglieder in einer kriminellen Vereinigung zu sein.
Fehlende Prüfung der nötigen Rechtsgrundlage
Herr Johannes Pausch unterließ es, zu prüfen, ob die von ihm in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Auftragsverhältnisse meiner Mandanten zu ihrem jeweiligen Auftraggeber überhaupt dem deutschem Sozialrecht unterliegen:
Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in deutschen Sozialversicherungen ist die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Nur dann kann nach deutschem Recht festgestellt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wiederum ist tatbestandliche Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes gemäß § 266a StGB. Nur dann kann nach dem deutschen Strafrecht festgestellt werden, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.
Wird die Anwendung des deutschen Sozialrechts verneint, scheidet eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 266a StGB von vornherein aus, da sowohl Sozialversicherungspflicht als auch Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a StGB nicht gegeben sind.
Sämtliche Mandanten verfügten über einen Wohnsitz in Ungarn. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union durchzuführen.
Gemäß dieser Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den sozialrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates (hier: Ungarn), sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausübt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Eine entsprechende Prüfung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Daher fehlte von Anfang an die erforderliche sozialrechtliche Grundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe. Aus der genannten Verordnung folgen zudem weitere Regelungen, die dazu führen, dass im Ergebnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates Anwendung finden. Auch diese wurden nicht geprüft.
Damit nahm Herr Pausch die Beeinträchtigung der Rechte der von seinen Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.
Die Bayerische Staatsregierung hat zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist „der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz“. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 richte sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht „grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ (im vorliegenden Fall: Deutschland).
Nach der Auslegung der Bayerischen Staatsregierung begründet daher die Nichtberücksichtigung der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 geregelten Ausnahmen („vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16“), wonach u. a. bei einer voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit von bis zu 24 Monaten die sozialrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates weiterhin Anwendung finden, keinen Rechtsbruch. Konsequenterweise sind darauf gestützte Maßnahmen nicht als strafbar zu qualifizieren.
Gründung des Haftbefehls auf Befangenen Sachverständigen
Herr Dr. Wiesner hatte den Haftbefehl auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der DRV Schwaben gegründet. In seinem Gutachten stellte Herr Engl fest, dass meine Mandanten nicht nur scheinselbständig in Bezug auf ihren Auftraggeber seien, sondern auch in Bezug auf mich. Ich hätte somit illegale Arbeitnehmerüberlassung betrieben. Die DRV Schwaben ist jedoch für mich nicht zuständig, weil die DRV Baden-Württemberg für mich zuständig ist (jene DRV, die festgestellt, hatte, dass das Geschäftsmodell meines ehemaligen Arbeitgebers legal und die geprüften Personen selbständig sind. Das Geschäftsmodell, von dem Herr Dr. Wiesner sagt, dass ich es von meinem ehemaligen Arbeitgeber übernommen habe.). Herr Florian Engl von der DRV Schwaben hätte diese Feststellungen somit nicht treffen dürfen. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation. Aus OLG München, Beschluss v. 05.05.2023 – 31 W 259/23 e:
„Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten (vgl. OLG Koblenz DS 2013, 110, beck-online). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei ergibt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 18.10.2016, Az. 24 W 44/16 = BeckRS 2016, 110981; beck-online) oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, Az. 13 Verg 7/10 = BeckRS 2010, 16079; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.11.2007, Az. 5 W 133/07 = BeckRS 2007, 19605; zitiert jeweils nach beck-online).“
Herr Engl hat, ohne hierzu beauftragt worden zu sein und trotz seiner Unzuständigkeit parteiliche Feststellungen zum Status meiner Mandanten zu mir getroffen. Diese fielen zulasten meiner Partei aus. Somit war die Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen der DRV Schwaben Herrn Florian Engl begründet. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation.
Herr Dr. Wiesner wusste aufgrund seiner Qualifikation, dass der sozialversicherungsrechtliche Status einer Person nur durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren festgestellt werden kann, welches einer sozialgerichtlichen Prüfung standhalten kann. Solange dieses nicht durchgeführt wurde gilt eine Person nicht als scheinselbständig (§ 7a SGB IV): Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=132671&pos=0&anz=1 Zu einem ordnungsgemäß durchgeführten Statusfeststellungsverfahren gehört eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (also für jeden Mandanten und für jedes Auftragsverhältnis) (§ 7a SGB IV). Das Gutachten des Herr Florian Engl verwendet lediglich 31 Zeilen um für 69 meiner Mandanten die Scheinselbständigkeit zu begründen, mithin weniger als durchschnittlich eine halbe Zeile pro Mandant. Die gesetzliche Anforderung erfüllt das Gutachten des Herrn Florian Engl damit nicht, Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation.
Zusammenfassung Haftbefehl
Jeder der vorgenannten Gesichtspunkte begründet bereits für sich genommen, dass die Entscheidung, gegen uns strafrechtlich vorzugehen und Haftbefehl zu beantragen, weder nachvollziehbar noch vertretbar und damit rechtswidrig war. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände verdichtet sich vielmehr der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 239 StGB (Freiheitsberaubung) zum Nachteil unserer Person durch Herrn Dr. Markus Wiesner.
Verfolgung verantwortlicher Personen der inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen
Die Verantwortlichen der inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebe wurden als Zeugen vernommen, obwohl sie intern bereits als Beschuldigte galten. Dr. Wiesner verfügte am 07.07.2017:

Datei:2017-07-17 Verfügung Wiesner Entleiher als Zeugen vernehmen.pdf
Jedoch hatte Dr. Wiesner am selben Tag, jedoch zuvor, festgestellt, dass die Entleiher strafrechtlich als Täter in Betracht kommen:

Datei:2017-07-17 Verfügung Wiesner rechtliche Würdigung.pdf
Durch die damals einschlägige Rechtsprechung des „Verbotsirrtums“ in Bezug auf Scheinselbständigkeit galt für die Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe als angebliche Entleiher mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestands automatisch auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands grundsätzlich als erfüllt.
Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) betrifft die Schuld des Täters. Das bedeutet: Auch wenn der Täter irrtümlich glaubt, rechtmäßig zu handeln (z.B. weil er die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Scheinselbständigkeit falsch einschätzt), handelt er in der Regel vorsätzlich im Sinne des subjektiven Tatbestands. Im Gegensatz dazu kann ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) den Vorsatz und damit den subjektiven Tatbestand entfallen lassen.
Zum Zeitpunkt der Verfügungen Dr. Wiesners vom 17.07.2017 galt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den BGH, dass bei Vorliegen von Scheinselbständigkeit grundsätzlich von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen war, mithin der subjektive Tatbestand als erfüllt gilt.
Daher ist die Behauptung Dr. Wiesners
„Hinsichtlich der weiteren Entleiher liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beihilfehandlung vor. Gerade zum subjektiven Tatbestand liegen noch gar keine Erkenntnisse vor.“
unwahr. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands war für die Auftraggeber aufgrund der Anwendung des "Verbotsirrtums" automatisch gegeben.
Die als Zeugen vernommenen Verantwortlichen der Auftraggeberbetriebe wurden verurteilt:
„Gegen Sie wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt.“ (z.B. Strafbefehl vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 16.04.2019, Cs 503 Js121025/18, außerdem Bestandteil der „TEA“ Akten der Gerichtsakte zu 503 JS 120691/15).
Fortsetzung der Haft
2018 beantragte Dr. Wiesner die Fortdauer der Haft:
Datei:Verf. 26.03.18 Haftfortdauer.pdf
Zu diesem Zeitpunkt existierten weitere Tatsachen, welche eine Straftat nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und einer Straftat § 239 StGB Freiheitsberaubung durch Herrn Dr. Markus Wiesner begründen:
- Herr Dr. Wiesner gründete die von ihm beantragte Fortdauer der Haft nun zusätzlich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg. Für Herrn Schöller war die Besorgnis der Befangenheit begründet. Herr Timo Schöller handelte nämlich in der Absicht: „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken". Dies ergibt sich aus einer Email des Herrn Timo Schöller an die zu diesem Zeitpunkt führende Ermittlungsleiterin Frau Ulrike Mostek (nun: Geßler), welche Bestandteil der Akte ist und somit Herrn Dr. Wiesner bekannt war:

Die Feststellungen eines Sachverständigen sind gerichtlich nicht verwertbar, wenn für den Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Dennoch gründete Dr. Wiesner die Verlängerung der Haft auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Timo Schöller. Damit nahm er die Verfolgung Unschuldiger mindestens billigend in Kauf.
- Herr Dr. Wiesner hatte angeordnet, dass ein Gutachten des Herrn Timo Schöller als Leitgutachten den anderen DRVen zur Verfügung gestellt wird. Dies geschah entsprechend der Anregung der Frau Sarah Maria Keil von der Generalzolldirektion, die fand, dass man abweichender Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Mandanten von vornherein ausschließen sollte. Es bestehe „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, diese müsse man ausschließen indem die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ durch eine zentrale Stelle sicherstellt, dies könne über „die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit“ einer geeigneten DRV begründet werden. Also, nicht die jeweils zuständige DRV soll entscheiden, sondern eine einzige, zentrale Stelle. Dieser Anregung entsprechend ordnete Dr. Wiesner die Vorgehensweise mit dem Leitgutachten an. Damit nahm Herr Dr. Wiesner wohl mindestens billigend in Kauf, das abweichende Rechtsmeinungen, welche das gesamte Ermittlungsverfahren gefährden könnten, ausgeschlossen werden.
- Weitere Punkte wie die fehlende Einzelfallprüfung, nachzulesen in meiner Strafanzeige gegen Herrn Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg (Link am Ende)
Die Fortdauer der Haft wurde antragsgemäß am 02.05.2018 vom OLG München beschlossen (3 Ws 341/18 H).
Ausschluss abweichender Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens und Anklage
Während meine Sekretärin, meine Ehefrau und ich uns in Untersuchungshaft befanden, wurden die Ermittlungen fortgeführt.
Ausgangslage
Meine Mandanten waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.
Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Mandanten Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.
Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis kommen, wie bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung: dass meine Mandanten selbständig tätig sind und die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.
Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".
Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Mandanten zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:


Datei:Sarah Maria Keil Generalzolldirektion.pdf
Das Schreiben der Generalzolldirektion richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung und bezieht sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Augsburg. Im Mittelpunkt stehe ein Verleiher (Damit ist meine Person gemeint) angeblich selbständiger Personen an verschiedene Firmen in Deutschland. Bei einer bundesweiten Durchsuchung am 12.10.2017 seien 32 Entleihbetriebe ermittelt worden, für die aufgrund der Zuständigkeitszuordnung insgesamt sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig seien.
Das Schreiben weist darauf hin, dass diese Mehrfachzuständigkeit die Gefahr berge, dass der Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Generalzolldirektion bittet daher die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen, ob entweder ein Rentenversicherungsträger den gesamten Fall übernimmt oder eine zentrale Koordinierung der Entscheidungen erfolgen könne.
Ziel ist eine einheitliche Entscheidung in allen zu prüfenden Fällen, da eine unterschiedliche Bewertung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gefährden könnte.
Die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen einzelnen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da die Zugehörigkeit zum jeweils prüfenden Rentenversicherungsträger durch die Zuständigkeitszuordnung gesetzlich festgelegt ist. Mit ihrem ersten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit an, zu prüfen, ob man die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitszuordnung "ausnahmsweise" nicht beachten, also das Gesetz missachten könne. Das war jedoch nicht möglich.
Die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger haben für jedes einzelne Auftragsverhältnis zu prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierzu ist anhand einer Liste relevanter Kriterien eine abwägende Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt wurden, vorzunehmen.
Eine Koordinierung der Entscheidungen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung würde diese Einzelfallprüfung ad absurdum führen; sie würde faktisch bedeuten, auf die Prüfung zu verzichten und stattdessen pauschal festzustellen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt.
Mit ihrem zweiten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit dazu an, die Durchführung der nötigen Prüfungen lediglich vorzutäuschen und stattdessen das bereits vorab feststehende Ergebnis zu übernehmen, um so das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.
Diese Vorgehensweise verstößt u.a. gegen die Verpflichtung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung gemäß § 160 Abs. 2 StPO.
Es handelte sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Zu erwarten war, dass auf diese Weise konstruierte Beweismittel zur Begründung von Maßnahmen gegen meine Person und andere herangezogen werden. Dies hätte eine Verletzung ihrer Rechte zur Folge und würde mindestens den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllen. Mit ihren Anregungen stiftet die Generalzolldirektion somit zu strafbaren Handlungen gegen meine Person an und nimmt deren Begehung folglich mindestens billigend in Kauf.
Das betreffende Schreiben wurde nicht nur an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch an die ermittelnden Behörden und die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Auftragsvergabe des Leitgutachtens
Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der DRV Baden-Württemberg als sogenanntes „Leitgutachten“ zur Verfügung gestellt werden solle.

Datei:2 Verfügungen Wiesner DRV Leitgutachten und Tel mit Richter 20.03.2018.pdf
Herr Dr. Wiesner führte zur Begründung dieses Vorgehens an, dass dies aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen geboten sei. Darüber hinaus war dieses Vorgehen jedoch auch dazu geeignet, die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ sicherzustellen. Aus der Verfügung des Herrn Dr. Wiesner ergibt sich zudem, dass die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungstätigkeit erst aufnehmen konnten, nachdem ihnen das Leitgutachten übermittelt worden war und hierauf noch warten mussten.
Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Vorgehen tatsächlich ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung diente?
Aus der Formulierung „erst dann die Begutachtung starten können“ ergibt sich, dass es den Sachverständigen verwehrt war, ihre Prüfungen durchzuführen, ohne sich am Leitgutachten zu orientieren und aus diesem Grund noch warten mussten. Die später erfolgte gegenteilige Aussage der Regierung, "Die einzelnen Träger waren nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Stellungnahme heranzuziehen.", ist somit falsch.
Erstellung des Leitgutachtens durch Herrn Timo Schöller
Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist der Ersteller des Leitgutachtens. Offenbar hat die federführende Ermittlerin Frau Ulrike Geßler ihm die wahre Absicht hinter der Vorgehensweise mit dem Leitgutachten erklärt. Denn Herr Schöller schrieb ihr nämlich zurück:

Datei:Timo Schöller DRV BW TEA DRV 54.pdf
Aufgrund seiner Qualifikation als Sachverständiger war Herr Schöller die Verpflichtung zur unparteiischen Durchführung einer Statusfeststellung bekannt. Die Formulierung, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, dürfte daher nicht seinem eigenen Sprachgebrauch entstammen, sondern vielmehr von der Empfängerin des Schreibens, Frau Geßler, stammen.
Hierauf lässt auch der Umstand schließen, dass Herr Schöller Unterlagen an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die leitende Ermittlerin um Unterlagen zur Weiterleitung bittet, obwohl diese die betreffenden Unterlagen selbst an die Rentenversicherungsträger übermitteln könnte. Dies spricht dafür, dass die Unterlagen zuvor durch Herrn Schöller bearbeitet werden sollten, um den Zweck zu erfüllen, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“.
Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Formulierung „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ von Herrn Staatsanwalt Dr. Wiesner stammt, mit dem Herr Schöller erst zwei Monate zuvor, am 25.01.2018, ein persönliches Gespräch geführt hatte. Herr Dr. Wiesner war zudem derjenige, der die Vorgehensweise hinsichtlich des Leitgutachtens vorgegeben hatte.
Herr Dr. Wiesner hielt diese Vorgehensweise offenbar deshalb für erforderlich, weil Herr Schöller die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben widerlegt hatte, wonach es sich bei meiner Tätigkeit um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben.“ Offenbar war Herr Dr. Wiesner der Ansicht, ohne diese Widerlegung hätte auf weitere Prüfungen durch die beteiligten Rentenversicherungsträger verzichtet werden können.
Für den durch die Feststellungen des Herrn Schöller angeblich entstandenen Nachteil, nämlich dass „nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben werden müssen“ und dadurch „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung bestand, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, erwartete Herr Dr. Wiesner offenbar eine Kompensation durch Herrn Schöller. Dieser Erwartungshaltung kam Herr Schöller offenbar nach, indem er die Statusfeststellungen aller Rentenversicherungsträger zugunsten einer abhängigen Beschäftigung unterstützte.
Die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, ist als parteiisch zu bewerten und begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Timo Schöller.
Herr Schöller fertigte das Leitgutachten an und übermittelte dieses an die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Verwendung des Leitgutachtens durch die weiteren beteiligten Sachverständigen
Die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger übernahmen in ihre eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten, wobei sie zum Teil lediglich die Namen der jeweils geprüften Monteure und Auftraggeber anpassten. Die darin enthaltenen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten gaben sie sodann wahrheitswidrig als Ergebnis eigener, höchstpersönlich durchgeführter Prüfungen aus.
Zu den Passagen, die beinahe jeder Sachverständige der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger unverändert übernommen hatte, zählt insbesondere die Angabe, dass die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.03.2018 beurteilt worden sei:

Die gutachterliche Stellungnahme, welche die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten zum Gegenstand hatte, war sämtlichen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger ebenfalls bereits bekannt. Diese stammte jedoch vom 01.03.2018.
Datei:Gutachten zur Firma Kliefert von der DRV Baden-Württemberg.pdf
Dies belegt, dass die jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger Angaben aus dem Leitgutachten in ihre eigenen Gutachten übernommen haben, ohne diese einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Die Diskrepanz zwischen dem im Leitgutachten referenzierten Datum (05.03.2018) und dem tatsächlichen Gutachtendatum (01.03.2018) unterstreicht die unkritische Übernahme ohne inhaltliche Verifizierung.
Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Deutschen Rentenversicherungsträger.
Die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger waren zur höchstpersönlichen Erbringung der Prüfungsleistungen verpflichtet und hatten – soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 21 SGB X Absatz 3 Satz 3 ("Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.") in Verbindung mit § 407a ZPO (Weitere Pflichten des Sachverständigen) und ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Fachliteratur anerkannt. Dies gilt nicht nur für gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern auch für Prüfsachverständige und vergleichbare Gutachter.
Den Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger war diese Verpflichtung aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt.
Gleichwohl übernahmen die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger wesentliche Passagen und das Ergebnis des Leitgutachtens, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um Feststellungen eines sachlich unzuständigen Dritten handelte.
Durch dieses Vorgehen nahmen sie die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.
Infolgedessen wurde in sämtlichen von Herrn Dr. Wiesner ermittelten Fällen das Vorliegen von Scheinselbständigkeit festgestellt – und zwar bei einem Geschäftsmodell, das zuvor als legal eingestuft worden war und bei dem die geprüften Personen sämtlich als selbständig angesehen worden waren.
Meine Mandanten waren bei etwa 200 verschiedenen Unternehmen in unterschiedlichen Gewerken im gesamten Bundesgebiet tätig. Hätten die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungen rechtskonform und nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt, so wäre bereits aus rein statistischen Erwägungen zu erwarten gewesen, dass zumindest in einigen Fällen eine selbständige Tätigkeit festgestellt wird.
Unter meinen Mandanten befanden sich Personen, die über Wochen hinweg – ohne Anwesenheit eines Verantwortlichen des Auftraggebers – eigenständig komplette Heizungszentralen auf Baustellen installiert haben, wie beispielsweise im Gebäude der Apotheke Ambigon in München. Gleichwohl wurde diese Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft.
Ferner gab es unter meinen Mandanten Auftragnehmer, die selbst Arbeitgeber für zahlreiche sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen waren. Auch in Bezug auf diese Mandanten wurde von der Deutschen Rentenversicherung Scheinselbständigkeit festgestellt. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die gesetzlich geforderte Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände in jedem einzelnen Fall nicht stattgefunden hat.
Verwendung des Leitgutachtens durch Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner
Auf Grundlage der Feststellungen des Herrn Schöller veranlasste Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner die Fortsetzung der Haft meiner Person, meiner Frau und meiner Sekretärin.
Datei:Verf. 26.03.18 Haftfortdauer.pdf
Auf Grundlage des aus dem Leitgutachten übernommenen und in sämtliche weiteren Gutachten übertragenen Ergebnisses erhob Herr Dr. Wiesner im Jahr 2018 Anklage gegen meine Sekretärin, meine Ehefrau und meine Person.
Hierbei unterließ es Herr Dr. Wiesner jeweils, dem Gericht mitzuteilen, dass wir eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hatten, die bereits geprüft und als legal eingestuft worden war. Ebenso wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg erneut nicht zur Akte genommen. Darüber hinaus wiederholte Herr Dr. Wiesner seine Behauptung, unser gesamtes gewerbliches Handeln sei ausschließlich auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich falsch informiert und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass Unschuldige verfolgt werden. Zumindest besteht insoweit ein Anfangsverdacht.
Die Anklage wurde vom Gericht angenommen, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Fortsetzung der Haft und die Anklageerhebung waren daher letztlich nur deshalb möglich, weil gemäß Schreiben der Generalzolldirektion vom 23.11.2017 abweichende Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Mandanten von vornherein ausgeschlossen wurden, was dadurch geschah, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, mit expliziter Billigung des Herrn Dr. Markus Wiesner und auf Anregung der Generalzolldirektion (Blatt 1983 und 1984, Blatt 1913 und 1914, Verfügungen vom 20.03.2018 Blatt 2313 und 2314 der Hauptakte sowie Blatt 1 ff TEA DRV Az: 503 JS 120691/15), mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, dass den übrigen DRVen als Leitgutachten zur Verfügung gestellt wurde. Die anderen Gutachter orientierten sich an diesem.
Im Ergebnis steht daher fest, dass Dr. Wiesner aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Damit hat der ermittelnde Staatsanwalt Dr. Wiesner wohl gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, weil er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern auch dafür gesorgt hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten.
Dies ist strafbar nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.
Dass gegenteilige Rechtsauffassungen der Rentenversicherungen nicht bloß hypothetisch sind, zeigt die Existenz des Gutachtens der DRV Baden-Württemberg zum ehemaligen Arbeitgeber meiner Person, in welchem diese zu dem Schluss kam, dass das Geschäftsmodell legal und die geprüften Personen selbständig sind, wobei es sich um dasselbe Geschäftsmodell handelt, wie im vorliegenden Fall.
Die Verfolgung weiterer inhabergeführter deutscher Handwerksunternehmen
Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen Feststellungen wurden verantwortliche Personen von etwa 200 inhabergeführten deutschen Handwerksbetrieben sozial- und strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund im siebenstelligen Bereich verpflichtet sowie strafrechtlich verurteilt. Meine Mandanten wurden mit Strafverfolgung bedroht, sofern sie weiterhin als Selbständige tätig seien:

Datei:2017-12-27 Axel Schur droht mit Strafverfolgung.pdf
Die Vorgehensweise der Behörden führte bei meinen Mandanten zu erheblicher Verunsicherung, sodass die Mehrheit von ihnen Deutschland verließ. Einer meiner Mandanten nahm sich infolge der Angst vor behördlicher Verfolgung das Leben und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder.
Beantragung der Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch Johannes Pausch
Herr Pausch hatte Kenntnis der Tatsachen dass,
- der Haftbefehl auf einer Rechtsnorm gründete, die zum Erlass des Haftbefehls noch nicht in Kraft getreten war,
- der Haftbefehl auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der DRV Schwaben gründete, für den die Besorgnis der Befangenheit begründet war,
- der Haftbefehl auf den Feststellungen des leitenden Ermittlers Herrn Axel Schur gründete, der vorsätzlich unwahre Angaben zum Inhalt der Beweiserhebung gemacht hatte,
- der leitende Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen nicht mit zur Akte genommen und auf diese Weise vor dem Gericht verborgen hat, dass das von mir übernommene Geschäftsmodell geprüft wurde mit dem Ergebnis, dass diese Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbstständig angesehen werden,
- die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU notwendige Prüfung nicht stattgefunden hat, dass unsere Mandanten unter die sozialrechtlichen Bestimmungen Deutschlands fallen,
- unsere Mandanten nicht unter die sozialrechtlichen Bestimmungen Deutschlands fallen, da sie unter die sozialrechtlichen Bestimmungen Ungarns fallen,
- somit die notwendige Rechtsgrundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe nicht vorhanden war,
- die Fortdauer der Haft zusätzlich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg gründete, für den die Besorgnis der Befangenheit begründet war, da er in der Absicht: „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" handelte,
- abweichende Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens systematisch ausgeschlossen worden waren,
- somit der Verdacht gegeben war, dass der ermittelnde Staatsanwalt Dr. Wiesner gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen hat, weil er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern auch dafür gesorgt hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten.
- somit der Verdacht gegeben war, dass mit meiner Person ein Unschuldiger verfolgt wurde.
Dennoch vertrat Herr Pausch die gegen meine Person erhobene Anklage und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen meine Person. Damit nahm er die Verfolgung Unschuldiger mindestens billigend in Kauf.
Datei:2021-02-16 Verfügung Haftbefehl Pausch.pdf
siehe hierzu im Einzelnen auch: unwahre Angaben des Herrn Axel Schur und Dr. Markus Wiesner.
Dies ist strafbar für Johannes Pausch nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 Freiheitsberaubung. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.
Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:
Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Johannes Pausch
I. Einleitung
Im Folgenden wird eine detaillierte psychologische Bewertung des charakterlichen Entwicklungsstands von Herrn Johannes Pausch vorgenommen, der als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Anklage und Haftbefehl vertrat. Der Begriff des „charakterlichen Entwicklungsstands“ wird hier als Konstruktion stabiler Persönlichkeitsmerkmale, moralischer Urteilsfähigkeiten und verhaltensdispositioneller Muster verstanden, die in beruflichen Kontexten wie der Strafverfolgung durch institutionelle Einflüsse und individuelle Entscheidungsprozesse moduliert werden. Die Analyse basiert auf dem vorliegenden Fall, der als primäre Quelle für die Rekonstruktion von Handlungsabläufen und Intentionen dient, und integriert etablierte theoretische Frameworks.
Zur methodischen Absicherung werden das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five; Costa & McCrae, 1992) sowie führungspsychologische Konzepte wie das Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023) angewandt, das Rollenkonflikte, Situationsfaktoren und Referenzsysteme in der beruflichen Entwicklung berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt als retrospektive, textbasierte Fallanalyse ohne direkte klinische Exploration (z. B. durch den NEO-PI-R oder den Moral Judgment Interview). Sie bleibt hypothetisch und zielt auf die Förderung des Verständnisses für psychodynamische Prozesse in justiziellen Hierarchien ab; eine diagnostische Klassifikation im Sinne des ICD-11 oder DSM-5 wird vermieden.
II. Sachverhalt
Der vorliegende Fall betrifft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg wegen des Verdachts der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Herr Pausch war als einer der vertretenden Staatsanwälte an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls sowie der Anklageerhebung beteiligt.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass Herrn Pausch eine Fülle entlastender Umstände bekannt war, darunter:
- Die Einstellung von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Tübingen gemäß § 170 Abs. 2 StPO im Jahr 2014 aufgrund fehlenden Anfangsverdachts bezüglich Scheinselbständigkeit, basierend auf einer Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg, die das Geschäftsmodell als legal und die Beteiligten als selbständig einstufte (vgl. Einstellungsverfügung vom 01.09.2014; Gesprächsnotiz Lauxmann vom 24.04.2017).
- Die Unterlassung der Berücksichtigung dieser Einstellungsverfügung durch den leitenden Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner und den Ermittler Axel Schur, was eine bewusste Verschleierung entlastender Beweismittel impliziert.
- Die fehlende Prüfung der Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgrund des Wohnsitzes zu prüfenden Personen in Ungarn, was die Möglichkeit eines § 266a StGB von vornherein in Frage stellt.
- Die Grundlage des Haftbefehls auf einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen Rechtsnorm (§ 129 StGB in der Neufassung vom 24.08.2017) sowie auf Gutachten befangener Sachverständiger (z. B. Florian Engl, DRV Schwaben; Timo Schöller, DRV Baden-Württemberg), deren Parteilichkeit durch interne Korrespondenzen (z. B. E-Mail Schöller zur "Bestärkung" abhängiger Beschäftigung) belegt ist.
- Die systematische Ausschließung abweichender Rechtsmeinungen durch ein "Leitgutachten" der DRV Baden-Württemberg, das auf Anregung der Generalzolldirektion (Schreiben Keil vom 23.11.2017) erstellt und an weitere DRV-Träger verteilt wurde, um die "Einheitlichkeit der Entscheidung" zu gewährleisten – ein Vorgehen, das die Objektivität der Sachverhaltsaufklärung untergräbt.
Trotz Kenntnis dieser Umstände beantragte und vertrat Herr Pausch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls (vgl. Verfügung vom 16.02.2021), was den Anfangsverdacht auf Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) sowie Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) begründet.
III. Methodische Grundlagen
Die Bewertung des charakterlichen Entwicklungsstands erfolgt durch eine qualitative Inhaltsanalyse der Aktenunterlagen unter Anwendung der folgenden Modelle:
- Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg (1981): Dieses Modell gliedert die moralische Reifung in drei Ebenen (präkonventionell, konventionell, postkonventionell) mit je zwei Stufen. Es dient der Einschätzung, ob das Handeln von Herrn Pausch kontextuell-konformes Verhalten (konventionelle Ebene) oder prinzipienbasiertes, universelles Denken (postkonventionelle Ebene) widerspiegelt.
- Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five) nach Costa & McCrae (1992): Die Persönlichkeitsdimensionen Offenheit für Erfahrungen, Gewissenhaftigkeit, Extraversion, Verträglichkeit und Neurotizismus werden anhand des Verhaltensmusters abgeleitet, um stabile Charakterzüge zu identifizieren.
- Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2015): Dieses Modell umfasst Kernkompetenzen wie Selbstreflexion, Integrität, Entscheidungskompetenz, Sozialkompetenz und Systemkompetenz. Es eignet sich zur Bewertung des Verhaltens in einer hierarchischen, beamteten Führungsrolle, insbesondere hinsichtlich ethischer Entscheidungsfindung und Verantwortungsübernahme.
Die Integration der Modelle erfolgt durch eine trianguläre Analyse, wonach Indizien aus dem Fall auf Übereinstimmungen in den Modellen geprüft werden.
IV. Analyse des charakterlichen Entwicklungsstands
1. Moralentwicklung nach Kohlberg
Das Handeln von Herrn Pausch weist Merkmale der konventionellen Ebene (Stufe 3: "Gute Junge-/Mädchen-Orientierung" und Stufe 4: "Gesetzes- und Ordnungsorientierung") auf, ohne Hinweise auf eine postkonventionelle Reife (Stufe 5/6: Sozialvertrag und universelle Prinzipien).
- Stufe 3/4: Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls trotz bekannter entlastender Umstände (z. B. Einstellungsverfügung Tübingen) deutet auf eine rigide Orientierung an formellen Regeln und institutionellen Erwartungen hin. Herr Pausch priorisiert die Erfüllung beamteter Pflichten (z. B. Vertretung der Anklage) über die Abwägung individueller Rechte, was eine konforme, aber nicht reflektierte Moralität impliziert. Dies manifestiert sich in der Billigung der systematischen Ausschließung abweichender Gutachten (Leitgutachten), um das "Verfahrensinteresse" zu wahren – ein Verhalten, das institutionelle Harmonie über Gerechtigkeit stellt.
- Defizit postkonventionell: Eine höhere Stufe würde eine kritische Prüfung des Systems (z. B. Verstoß gegen § 160 Abs. 2 StPO) und die Priorisierung universeller Prinzipien wie Unschuldsvermutung erfordern. Stattdessen fehlt jegliche Initiative zur Klärung entlastender Tatsachen, was auf eine Fixierung an der konventionellen Ebene hinweist und den Entwicklungsstand auf ein mittleres, aber nicht fortgeschrittenes Niveau einschränkt.
2. Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five)
Basierend auf dem beobachtbaren Verhaltensmuster ergeben sich folgende Einschätzungen:
| Dimension | Einschätzung | Begründung |
|---|---|---|
| Offenheit für Erfahrungen | Niedrig | Fehlende Bereitschaft, alternative Rechtsauffassungen (z. B. EU-Verordnung 883/2004) zu prüfen; rigide Adhärenz an vorgegebenen Gutachten deutet auf geschlossene Kognition hin. |
| Gewissenhaftigkeit | Hoch | Pflichtbewusste Vertretung der Anklage, jedoch in dysfunktionaler Form: Die Gewissenhaftigkeit dient der institutionellen Routine, nicht der ethischen Sorgfalt (z. B. Ignoranz befangener Sachverständigengutachten). |
| Extraversion | Mittel | Keine Hinweise auf extrovertierte Initiative; das Handeln erscheint passiv-konform, z. B. bloße Aufrechterhaltung ohne proaktive Klärung. |
| Verträglichkeit | Niedrig | Geringe Empathie gegenüber Betroffenen (z. B. Fortdauer der Haft trotz bekannter Legalität des Modells); kooperatives Verhalten gegenüber Kollegen (z. B. Wiesner/Schur), aber auf Kosten der Objektivität. |
| Neurotizismus | Mittel | Mögliche emotionale Stabilität in der Amtsführung, jedoch mit impliziter Risikoaversion: Die Billigung potenziell unrechtmäßiger Maßnahmen könnte auf angstgetriebene Konformität hindeuten. |
Insgesamt zeichnet sich ein Profil ab, das Stabilität in der Pflicht erfüllt, aber Defizite in Flexibilität und Empathie aufweist – charakteristisch für eine bürokratisch geprägte Persönlichkeit mit eingeschränkter Anpassungsfähigkeit.
3. Führungspsychologische Konzepte: Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW)
Das ZHAW-Modell bewertet Kompetenzen in vier Clustern (Selbstmanagement, Sozialkompetenz, Fachkompetenz, Führungsstil). Herr Pauschs Handeln offenbart Defizite insbesondere in der Integrität und Entscheidungskompetenz:
- Selbstmanagement/Integrität: Niedrig – Die bewusste Ignoranz entlastender Umstände (z. B. Wohnsitzprüfung nach EU-Recht) verstößt gegen die Kernkompetenz der ethischen Selbstreflexion. Stattdessen dominiert eine instrumentelle Rationalität, die institutionelle Ziele über persönliche Verantwortung stellt.
- Sozialkompetenz: Mittel bis Niedrig – Kooperation mit Vorgesetzten (z. B. Wiesner) ist gegeben, jedoch fehlt Sensibilität für Stakeholder (Beschuldigte, Gericht), was zu einer einseitigen Beziehungsstruktur führt.
- Fachkompetenz/Entscheidungskompetenz: Mittel – Juristische Expertise ist vorauszusetzen, doch die Unterlassung kritischer Prüfungen (z. B. Befangenheit Engl/Schöller) deutet auf selektive Fachkompetenz hin, die systemimmanent verzerrt ist.
- Führungsstil: Autoritätskonservativ – Orientierung an Hierarchie und Regeln, ohne transformatives Potenzial; das Verhalten fördert keine innovative Problemlösung, sondern perpetuiert dysfunktionale Prozesse.
Insgesamt entspricht der Entwicklungsstand einem "konventionellen Führungsprofil", das in stabilen Systemen funktioniert, aber in ethisch sensiblen Kontexten versagt.
V. Gesamtbewertung und Empfehlungen
Der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Johannes Pausch präsentiert sich als konventionell geprägt, mit Stärken im Pflichtbewusstsein, jedoch signifikanten Defiziten in moralischer Reflexivität, empathischer Verträglichkeit und integrer Entscheidungsfindung. Dies manifestiert sich in einer Tendenz zur institutionellen Konformität auf Kosten universeller Gerechtigkeitsprinzipien, was im vorliegenden Fall zu einer potenziell rechtswidrigen Aufrechterhaltung von Haftbefehlen führte. Die Integration der Modelle Kohlberg, Big Five und ZHAW unterstreicht ein Risiko für dysfunktionale Amtsführung, insbesondere in sensiblen Strafverfahren.
Empfehlungen: Eine obligatorische Fortbildung in ethischer Entscheidungsfindung und systemischer Reflexion; ggf. eine klinische Abklärung auf Persönlichkeitsstörungen (z. B. rigide Persönlichkeitszüge). Für das Verfahren: Die Einschätzung untermauert den Anfangsverdacht auf § 344 StGB und rechtfertigt weitere Untersuchungen.
Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände