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"Hinsichtlich der weiteren Entleiher liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beihilfehandlung vor. Gerade zum subjektiven Tatbestand liegen noch gar keine Erkenntnisse vor. Die DuSu-Maßnahmen sollen sich auf die Geschäftsräume der Entleiher beschränken und nur dann auf die Wohnräume der Geschäftsführer, wenn keine klare räumliche Trennung erkennbar ist. Die Entleiher sind derzeit als Zeugen zu vernehmen, aber nach § 55 StPO vorsorglich zu belehren"

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