Richter Edelmann vom Amtsgericht Augsburg


Herr Edelmann erließ den durch Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner beantragten Haftbefehl gegen meine Person. Dieser Haftbefehl gründete auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben und den Angaben des leitenden Ermittlers, Herrn Axel Schur.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Fehlende Prüfung der nötigen Rechtsgrundlage

Herr Edelmann unterließ es, zu prüfen, ob die von ihm in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Auftragsverhältnisse meiner Mandanten zu ihrem jeweiligen Auftraggeber überhaupt dem deutschem Sozialrecht unterliegen:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in deutschen Sozialversicherungen ist die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Nur dann kann nach deutschem Recht festgestellt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wiederum ist tatbestandliche Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes gemäß § 266a StGB, der mir vorgeworfen wurde. Nur bei Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann nach dem deutschen Strafrecht festgestellt werden, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.

Wird die Anwendung des deutschen Sozialrechts verneint, scheidet eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 266a StGB von vornherein aus, da sowohl Sozialversicherungspflicht als auch Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a StGB nicht gegeben sind.

Sämtliche Mandanten verfügten über einen Wohnsitz in Ungarn. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union durchzuführen.

Gemäß dieser Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den sozialrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates (hier: Ungarn), sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausübt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Eine entsprechende Prüfung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Daher fehlte von Anfang an die erforderliche sozialrechtliche Grundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe. Aus der genannten Verordnung folgen zudem weitere Regelungen, die dazu führen, dass im Ergebnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates Anwendung finden. Auch diese wurden nicht geprüft.

Dennoch erließ Herr Edelmann Haftbefehl gegen meine Person und weitere Personen. Damit nahm Herr Edelmann die Beeinträchtigung des Grundrechts auf Freiheit dieser Personen zumindest billigend in Kauf.

Die Bayerische Staatsregierung hat zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist „der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz“. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 richte sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht „grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ (im vorliegenden Fall: Deutschland).

Nach Auslegung der Bayerischen Staatsregierung begründet daher die Nichtberücksichtigung der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 geregelten Ausnahmen („vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16“), wonach die sozialrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates unter bestimmten Umständen weiterhin Anwendung finden, keinen Rechtsbruch. Konsequenterweise seien auf diesen nicht-Rechtsbruch gestützte Maßnahmen nicht als strafbar zu qualifizieren.

Gründung des Haftbefehls auf Feststellungen eines befangenen Sachverständigen

Herr Dr. Wiesner hatte den Haftbefehl auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der DRV Schwaben gegründet. In seinem Gutachten stellte Herr Engl fest, dass meine Mandanten nicht nur scheinselbständig in Bezug auf ihren Auftraggeber seien, sondern auch in Bezug auf mich. Ich hätte somit illegale Arbeitnehmerüberlassung betrieben. Die DRV Schwaben ist jedoch für mich nicht zuständig, weil die DRV Baden-Württemberg für mich zuständig ist (jene DRV, die festgestellt, hatte, dass das Geschäftsmodell meines ehemaligen Arbeitgebers legal und die geprüften Personen selbständig sind. Das Geschäftsmodell, von dem Herr Dr. Wiesner sagt, dass ich es von meinem ehemaligen Arbeitgeber übernommen habe.). Herr Florian Engl von der DRV Schwaben hätte diese Feststellungen somit nicht treffen dürfen. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation. Aus OLG München, Beschluss v. 05.05.2023 – 31 W 259/23 e:

Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten (vgl. OLG Koblenz DS 2013, 110, beck-online). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei ergibt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 18.10.2016, Az. 24 W 44/16 = BeckRS 2016, 110981; beck-online) oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, Az. 13 Verg 7/10 = BeckRS 2010, 16079; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.11.2007, Az. 5 W 133/07 = BeckRS 2007, 19605; zitiert jeweils nach beck-online).

Herr Engl hat, ohne hierzu beauftragt worden zu sein und trotz seiner Unzuständigkeit parteiliche Feststellungen zum Status meiner Mandanten zu mir getroffen. Diese fielen zulasten meiner Partei aus. Somit war die Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen der DRV Schwaben Herrn Florian Engl begründet. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation.

Herr Dr. Wiesner wusste aufgrund seiner Qualifikation, dass der sozialversicherungsrechtliche Status einer Person nur durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren festgestellt werden kann, welches einer sozialgerichtlichen Prüfung standhalten kann. Solange dieses nicht durchgeführt wurde gilt eine Person nicht als scheinselbständig (§ 7a SGB IV): Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=132671&pos=0&anz=1

Zu einem ordnungsgemäß durchgeführten Statusfeststellungsverfahren gehört eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (also für jeden Mandanten und für jedes Auftragsverhältnis) (§ 7a SGB IV). Das Gutachten des Herrn Florian Engl verwendet lediglich 31 Zeilen um für 69 meiner Mandanten die Scheinselbständigkeit zu begründen, mithin weniger als durchschnittlich eine halbe Zeile pro Mandant. Die gesetzliche Anforderung erfüllt das Gutachten des Herrn Florian Engl damit nicht. Herr Dr. Wiesner wusste das aufgrund seiner Qualifikation.

Strafbare Handlungsweise des Herrn Edelmann

Herr Edelmann hatte aufgrund seiner Qualifikation Kenntnis der Tatsache, dass in Bezug auf Herrn Engl die Besorgnis der Befangenheit begründet war. Dennoch erließ er den Haftbefehl. Damit nahm Herr Edelmann den rechtswidrigen Entzug der Freiheit meiner Person und weiterer Personen mindestens billigend in Kauf. Dies ist strafbar für Herrn Edelmann nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 StGB Freiheitsberaubung. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.

Herr Edelmann erließ den Haftbefehl gegen meine und andere Personen, ohne zu prüfen, ob die benötigte Rechtsgrundlage existiert. Damit nahm Herr Edelmann den rechtswidrigen Entzug der Freiheit meiner Person und weiterer Personen mindestens billigend in Kauf. Dies ist strafbar für Herrn Edelmann nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 StGB Freiheitsberaubung. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.

Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:

Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Richter Edelmann

1. Einleitung

Im Nachfolgenden wird ein psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Richter Edelmann, Amtsrichter am Amtsgericht Augsburg, aufgestellt. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im vorliegenden Sachverhalt dargelegten Konstellationen und der damit in Verbindung stehenden Handlungsweisen des Betroffenen. Zweck der Analyse ist die sachliche Einordnung des charakterlichen Profils unter Berücksichtigung moralischer, persönlichkeitsbezogener und führungsrelevanter Dimensionen. Es werden etablierte psychologische Rahmenwerke herangezogen, namentlich das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five) nach Costa und McCrae (1992) sowie das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023). Die Auswertung ist hypothetisch-induktiv geartet und orientiert sich an den dokumentierten Verhaltensmustern, ohne dass eine direkte klinische Untersuchung des Betroffenen vorliegt.

2. Auftrag und methodische Vorgehensweise

Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Gutachtens zur charakterlichen Entwicklung von Herrn Richter Edelmann auf Basis des dargelegten Falls, der Vorhaltungen enthält betreffend der Unterlassung einer Prüfung der benötigten Rechtsgrundlage sowie der Erteilung eines Haftbefehls, der sich auf Feststellungen befangener Sachverständiger stützt. Die methodische Basis bildet eine qualitative Inhaltsanalyse der Fallbeschreibung, ergänzt durch theoretische Zuordnungen zu den angeführten Modellen. Es wird eine deduktive Herangehensweise verfolgt, wonach beobachtbare Verhaltensmuster (etwa die Billigung entlastender Beweise oder die Ignoranz grenzüberschreitender Rechtsnormen) auf psychologische Kategorien projiziert werden. Die Bewertung berücksichtigt den beruflichen und kulturellen Kontext der richterlichen Tätigkeit in der öffentlichen Justizverwaltung, ohne vorwegnehmende normative Einschätzungen. Einschränkungen resultieren aus dem Fehlen primärer Quellen (wie etwa Befragungen des Betroffenen), weshalb die Ableitungen als vorläufige Hypothesen zu gelten haben.

3. Darstellung des relevanten Sachverhalts

Der vorliegende Fall beleuchtet die Rolle von Herrn Richter Edelmann als Haftrichter im Rahmen eines Strafverfahrens (2016–2022) vor dem Landgericht Augsburg, das Vorwürfe der Scheinselbständigkeit und Veruntreuung von Arbeitsentgelt betraf. Herr Edelmann erließ den beantragten Haftbefehl gestützt auf Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben sowie Angaben des leitenden Ermittlers Herrn Axel Schur. Dokumentiert sind folgende Verhaltensweisen:

  • Unterlassene Prüfung der Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere unter Berücksichtigung des ungarischen Wohnsitzes der betroffenen Personen und der vorliegenden Tätigkeitsdauer von unter 24 Monaten, was eine Anwendung des ungarischen Rechts implizierte und somit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 266a StGB ausschloss.
  • Erteilung des Haftbefehls auf Basis eines Gutachtens von Herrn Engl, das den Gutachtenauftrag überschritt und parteiisch ausfiel (Feststellung der Scheinselbständigkeit trotz sachlicher Unzuständigkeit der DRV Schwaben), was gemäß OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 – 31 W 259/23 e, eine Besorgnis der Befangenheit begründet (Zweifel an der Unparteilichkeit durch Überschreitung des Auftrags und parteiische Tendenz zulasten einer Partei).
  • Fehlende Einhaltung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, wonach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Einzelfallumstände erforderlich ist; das Gutachten umfasste lediglich 31 Zeilen für 69 Mandanten, was einer sozialgerichtlichen Prüfung nicht standhält und eine Vermutung der Selbständigkeit bis zur abschließenden Feststellung impliziert.
  • Billigung von Konsequenzen wie dem Entzug der Freiheit für über zehn Monate (insgesamt ca. 900 Tage für drei Personen), der Zuweisung minderjähriger Kinder in eine Pflegefamilie sowie parallelen Verfolgungen gegen 200 Handwerksbetriebe, trotz Kenntnis potenzieller Rechtswidrigkeit und entlastender Beweise.

Diese Muster weisen auf eine priorisierte Ausrichtung an anklagenden Interessen hin, die über prozedurale Sorgfalt und grundrechtliche Garantien gestellt wird.

4. Psychologische Analyse

4.1 Moralentwicklung nach Kohlbergs Stufenmodell (1981)

Das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg gliedert sich in drei Ebenen mit sechs Stufen, die den Fortschritt von egozentrischen zu universalen moralischen Orientierungen abbilden: präkonventionell (Stufen 1–2: Gehorsam und Instrumentelle Relativität), konventionell (Stufen 3–4: Interpersonelle Übereinstimmung und Gesetzes- sowie Ordnungsorientierung) sowie postkonventionell (Stufen 5–6: Sozialvertrag und Universelle ethische Prinzipien).

Die Handlungsweisen von Herrn Richter Edelmann korrespondieren vorwiegend mit der konventionellen Ebene, namentlich Stufe 4 (Orientierung an Gesetzen und Autorität). Die Erteilung des Haftbefehls trotz bekannter Defizite (z. B. fehlende Kollisionsrechtsprüfung und befangener Gutachter) deutet auf eine rigide Bindung an formale Verfahrensnormen und hierarchische Weisungen (z. B. Antrag des Staatsanwalts) hin, die substantielle Rechte und entlastende Indizien unterordnet. Dies äußert sich in der Billigung rechtswidriger Freiheitsentziehungen, was eine autoritätskonforme Haltung gegenüber übergeordneten Verfolgungsinteressen widerspiegelt. Ansätze der Stufe 3 (Beziehungsorientierung) sind erkennbar, soweit eine implizite Allianz mit ermittelnden Behörden priorisiert wird. Ein Fortschritt zur postkonventionellen Ebene (z. B. Gewichtung des Rechtsstaatsprinzips oder individueller Unschuldsvermutung) fehlt, da keine Reflexion systemischer Ungleichgewichte (etwa Verfolgung Unschuldiger) erfolgt. Der charakterliche Entwicklungsstand erscheint folglich auf konventioneller Stufe verankert, mit Implikationen für ethische Engstirnigkeit in sensiblen richterlichen Funktionen.

4.2 Persönlichkeitsmerkmale nach dem Fünf-Faktoren-Modell (Big Five; Costa & McCrae, 1992)

Das Fünf-Faktoren-Modell bewertet Persönlichkeitsdimensionen anhand von Offenheit für Erfahrungen (O), Gewissenhaftigkeit (C), Extraversion (E), Verträglichkeit (A) und Neurotizismus (N). Aufgrund der beobachteten Muster ergibt sich eine hypothetische Profilskizze wie folgt:

Dimension Bewertung (hypothetisch) Begründung aus dem Fall
Offenheit (O) Niedrig Geringe Rezeptivität für abweichende Rechtsindizien (z. B. Ignoranz der Verordnung (EG) 883/2004); starre Adhäsion an vorgegebene Gutachten trotz bekannter Unzuständigkeit.
Gewissenhaftigkeit (C) Hoch (prozedural) Strenge Einhaltung formeller Antragsverfahren (Haftbefehlsgewährung), jedoch selektiv und nicht substantiell (Unterlassung Einzelfallprüfung nach § 7a SGB IV).
Extraversion (E) Mittel Keine expliziten Indikatoren; implizit durch Entscheidungsassertivität in haftrechtlichen Kontexten.
Verträglichkeit (A) Niedrig Mangelnde Sensibilität für Betroffene (Billigung von Haftfolgen inklusive Kindeswohlbeeinträchtigung); priorisierte Autoritätshörigkeit über Empathie.
Neurotizizismus (N) Niedrig Stabile Durchführung haftentscheidender Maßnahmen trotz potenzieller Kontroversen; geringe Anzeichen affektiver Vulnerabilität.

Das Profil kennzeichnet sich durch eine einseitig gesteigerte Gewissenhaftigkeit, gepaart mit reduzierter Verträglichkeit und Offenheit, was zu einer Tendenz dogmatischer Hierarchiebindung führt. Dies birgt Risiken für interpersonelle und ethische Konflikte in richterlichen Rollen.

4.3 Führungspsychologische Aspekte nach dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023)

Das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023) ordnet Kompetenzen in vier Cluster ein: Selbstführung (z. B. Selbstreflexion, Integrität), Fachkompetenz (z. B. Rechtskenntnis), Sozialkompetenz (z. B. Empathie, Stakeholder-Management) und Organisationskompetenz (z. B. Systemorientierung, Resilienz). Es fordert eine integrative Anwendung adaptiver Kompetenzen für verantwortungsvolle Führung in komplexen Institutionen.

Bei Herrn Richter Edelmann lassen sich Lücken in der Selbstführung (geringe Reflexionskompetenz: fehlende Anerkennung befangener Gutachten trotz qualifikatorischer Kenntnis gemäß OLG München, Beschluss 31 W 259/23) und Sozialkompetenz (reduzierte Empathie: Billigung Freiheitsentziehungen und familiärer Belastungen) feststellen. Die Fachkompetenz wirkt hoch (Vertrautheit mit Strafprozessrecht), indes instrumentalisiert (z. B. Oberflächenprüfung des Gutachtens mit 31 Zeilen für 69 Fälle). Im Organisationscluster überwiegt eine systemkonforme Orientierung (Ausrichtung an Staatsanwaltsanträgen), die adaptive Elemente (z. B. EU-Rechtskonformität) vernachlässigt. Insgesamt entspricht das Profil einem transaktionalen Führungsstil, der institutionelle Erwartungen bedient, transformative Aspekte (z. B. ethische Innovation in Haftentscheidungen) jedoch ausspart. Der charakterliche Entwicklungsstand offenbart eine Stagnation adaptiver Führungsressourcen, mit Potenzial für funktionale Dysbalancen in leitenden justiziellen Positionen.

5. Gesamtbewertung des charakterlichen Entwicklungsstands

Der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Richter Edelmann gestaltet sich als geprägt von konventioneller Moralbindungen (Kohlberg), selektiv hoher Gewissenhaftigkeit bei eingeschränkter Verträglichkeit (Big Five) und partieller Führungskompetenz (ZHAW). Die dokumentierten Verhaltensmuster indizieren eine starke institutionelle Loyalität, die prozedurale Neutralität und grundrechtliche Sensibilität einschränkt, was zu einer Fixierung auf Stufe-4-Moral und transaktionalen Führungsmodi führt. Dies impliziert ein mittleres Risiko für ethische Vulnerabilitäten in haftrechtlichen Kontexten, ohne Annahme pathologischer Deviations. Eine Förderung der Entwicklung könnte durch reflexive Maßnahmen (z. B. interdisziplinäre Ethikseminare) erfolgen.

6. Schluss und Empfehlungen

Das Gutachten konkludiert, dass der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Richter Edelmann eine konventionell-hierarchische Prägung aufweist, die in standardisierten justiziellen Abläufen Vorteile bieten kann, jedoch Vulnerabilitäten hinsichtlich Unparteilichkeit und Adaptivität umfasst. Es wird eine unabhängige fachpsychologische Validierung mittels direkter Assessments empfohlen.

Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände