Richter am Landgericht Peikert
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens
Zum Zeitpunkt der Prüfung der Anklage lagen den genannten Richterinnen und Richtern die Akten sowie die Anklageschrift vor. Hierdurch hatten sie Kenntnis davon, dass
- der Haftbefehl auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl von der DRV Schwaben beruhte, für den die Besorgnis der Befangenheit bestand,
- Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner den Haftbefehl auf einer Rechtsnorm gegründet hatte, die zum Zeitpunkt seiner Ausstellung noch nicht in Kraft getreten war,
- durch die Verwendung des Leitgutachtens die Besorgnis der Befangenheit für sämtliche Sachverständige begründet war, auf deren Feststellungen die Anklage fußte (insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur angeblichen Scheinselbständigkeit meiner Mandanten und zur Höhe des behaupteten Schadens),
- das Vorliegen der erforderlichen Rechtsgrundlage, die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, für sämtliche Anschuldigungen nicht geprüft worden war (Hauptseite),
- die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts nach dieser Verordnung nicht gegeben war, da meine Mandanten ihren Wohnsitz in Ungarn hatten und jeweils weniger als 24 Monate in Deutschland tätig waren,
- die Feststellungen der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Vorliegens von Scheinselbständigkeit den objektiven Tatsachen auch nach deutschem Sozialrecht widersprachen (siehe z.B. Maik Lauer, Axel Schur, Ulrike Mostek, Dr. Markus Wiesner),
- Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Sachverständige aktiv verhindert hatten, dass entlastendes Beweismaterial Bestandteil der Akten wurde, und stattdessen vorsätzlich den Tatsachen widersprechendes belastendes Beweismaterial konstruierten und den Akten beifügten (siehe z.B. Timo Schöller, Ulrike Mostek, Maik Lauer, Axel Schur).
Hierdurch wurde mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, da nicht nur entlastende Umstände nicht ermittelt, sondern darüber hinaus Maßnahmen ergriffen wurden, um entlastende Beweismittel von den Akten fernzuhalten. Dieses Verhalten erfüllt zumindest den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 239 StGB (Freiheitsberaubung) hinsichtlich der beteiligten Ermittler, des Staatsanwalts Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg und der Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung.
Angesichts ihrer Qualifikation war den Richterinnen und Richtern bekannt, dass jede dieser Tatsachen ein Indiz dafür darstellt, dass die Verfolgung Unschuldiger zumindest billigend in Kauf genommen wurde. In der Gesamtschau musste sich dieser Eindruck umso mehr aufdrängen.
Dennoch wurde das Verfahren nicht vorläufig eingestellt und es wurden keine Nachermittlungen angeordnet. Stattdessen wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen.
Damit nahmen die sechs Richterinnen und Richter eine mögliche Verfolgung Unschuldiger zumindest billigend in Kauf.
Dies ist strafbar nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.