Norbert Böhm vom Zoll

Herr Norbert Böhm war der direkte Vorgesetzte der leitenden Ermittler Herrn Axel Schur und Ulrike Geßler im gegen meine Person geführten Strafverfahren. Zudem war er Leiter der FKS Lindau, Dienststelle Augsburg, von welcher die Ermittlungen gegen meine Person geführt wurden.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Unterdrückung der Tatsache, dass ein legales Geschäftsmodell praktiziert wurde

Während meiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma E. wurde mein damaliger Arbeitgeber einer Durchsuchung durch den Zoll unterzogen und im Anschluss einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg unterworfen. Bei der Durchsuchung war ich persönlich anwesend. Nach Abschluss der behördlichen Maßnahmen erfuhr ich vom günstigen Ausgang des Verfahrens und das unsere Tätigkeit legal ist.

Daher ging ich auch später davon aus, das ich ein legales Geschäftsmodell übernommen hatte.

Wie bereits mein früherer Arbeitgeber wurde auch ich vom Zoll einer Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) verdächtigt. Zwei durch die Staatsanwaltschaft Tübingen geführte Ermittlungsverfahren, die darüber hinaus die Frage der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung betrafen, wurden gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt:

"Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gründe: Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit 2010 als alleiniger Geschäftsführer der Kliefert Industrie Consulting e.K., [geschwärzt] verschiedene, vornehmlich ungarische Arbeitnehmer im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit beschäftigt zu haben bzw. selbst als sog. “Scheinselbständiger" tätig zu sein. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte mit den oben Genannten gleichlautende Verträge abschloss, nachdem er als Auftragnehmer Beratungsdienstleistungen bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen zum Existenzaufbau für die oben Genannten als Auftraggeber zu erbringen hatte. Damit liegt derzeit kein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat gemäß § 266a StGB vor. Mithin ist von vorn- herein zumindest sehr fernliegend, dass der Beschuldigte selbst die oben Genannten als sogenannte "Scheinselbständige”, mithin als Arbeitnehmer im Sinne von § 266a StGB beschäftigt hat." Die an die Zolldienststelle FKS Lindau im September 2014 übertragene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen
"Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gründe: Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit 2010 als alleiniger Geschäftsführer der Kliefert Industrie Consulting e.K., [geschwärzt] verschiedene, vornehmlich ungarische Arbeitnehmer im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit beschäftigt zu haben bzw. selbst als sog. “Scheinselbständiger" tätig zu sein. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte mit den oben Genannten gleichlautende Verträge abschloss, nachdem er als Auftragnehmer Beratungsdienstleistungen bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen zum Existenzaufbau für die oben Genannten als Auftraggeber zu erbringen hatte. Damit liegt derzeit kein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat gemäß § 266a StGB vor. Mithin ist von vorn- herein zumindest sehr fernliegend, dass der Beschuldigte selbst die oben Genannten als sogenannte "Scheinselbständige”, mithin als Arbeitnehmer im Sinne von § 266a StGB beschäftigt hat." Die an die Zolldienststelle FKS Lindau im September 2014 übertragene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen

Datei:2014-09-01 STA Tübingen an FKS Lindau Einstellung Kliefert.pdf

Die Staatsanwaltschaft Tübingen unterließ es, mich über die Verfahrenseinstellung zu informieren. Die Zolldienststelle FKS Lindau wurde jedoch ordnungsgemäß unterrichtet.

Der Leiter dieser Dienststelle (E4), Herr Norbert Böhm, nahm die Akten zur Kenntnis und veranlasste keine weiteren Maßnahmen. Herr Böhm ist unmittelbarer Vorgesetzter des Ermittlungsbeamten Herrn Axel Schur, der das gegen mich geführte Ermittlungsverfahren leitete.

"Abgabe an FKS Pfullingen zwecks Prüfung der „Managerfirma“ Kliefert Consulting aus Tübingen. 03.09.2014: Posteingang FKS Pfullingen: Seitens der FKS Pfullingen wurde bereits zweimal versucht, gegen die Firma Kliefert Consulting als möglichen Arbeitgeber der „Scheinselbständigen“ vorzugehen. Beide Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Tübingen bereits im Anfangsstadium gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (nicht einmal eine Durchsuchung). Der zuständige Sachbearbeiter der FKS Pfullingen, ZOI Lauxmann, teilte telefonisch mit, dass er den Verdacht auf „Scheinselbständigkeit“ der „vermittelten“ Ungarn schon sehe, nur leider nichts machen könne, da die Staatsanwaltschaft in den vorliegenden Verfahren gegen die Firma Kliefert nicht gewillt sei zu ermitteln. Nach Rücksprache mit E4 werden die zurückgesandten Unterlagen zu den Akten genommen; keine weiteren Veranlassungen."
"Abgabe an FKS Pfullingen zwecks Prüfung der „Managerfirma“ Kliefert Consulting aus Tübingen. 03.09.2014: Posteingang FKS Pfullingen: Seitens der FKS Pfullingen wurde bereits zweimal versucht, gegen die Firma Kliefert Consulting als möglichen Arbeitgeber der „Scheinselbständigen“ vorzugehen. Beide Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Tübingen bereits im Anfangsstadium gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (nicht einmal eine Durchsuchung). Der zuständige Sachbearbeiter der FKS Pfullingen, ZOI Lauxmann, teilte telefonisch mit, dass er den Verdacht auf „Scheinselbständigkeit“ der „vermittelten“ Ungarn schon sehe, nur leider nichts machen könne, da die Staatsanwaltschaft in den vorliegenden Verfahren gegen die Firma Kliefert nicht gewillt sei zu ermitteln. Nach Rücksprache mit E4 werden die zurückgesandten Unterlagen zu den Akten genommen; keine weiteren Veranlassungen."

Es liegt eine Gesprächsnotiz über ein Telefonat zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Fachstelle für Schwarzarbeit (FKS) Pfullingen, Herrn Zolloberinspektor Lauxmann, und einem Beamten der Zolldienststelle Offenburg vor. Aus dieser Notiz geht hervor, dass der Anlass für die Einstellung der seitens der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen meine Person geführten Ermittlungsverfahren in einer Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung bestand. In dieser Feststellung war die selbständige Erwerbstätigkeit der betroffenen Personen rechtsverbindlich konstatiert worden:

„Die FKS Pfullingen führte dort (an meiner Adresse) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 im Sonderband durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ der Akte 7KLs 503 JS 120591/15 (2) - das ist das Aktenzeichen des gegen mich geführten Verfahrens).
„Die FKS Pfullingen führte dort (an meiner Adresse) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 im Sonderband durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ der Akte 7KLs 503 JS 120591/15 (2) - das ist das Aktenzeichen des gegen mich geführten Verfahrens).

Datei:2017-04-24 Gespräch Lauxmann Czauderna.pdf

Aus der Gesprächsnotiz ergibt sich ferner, dass Herr Schur als Ansprechpartner in Bezug auf das gegen meine Person durch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführte Ermittlungsverfahren benannt ist:

"Für weitere Rückfragen empfahl Herr Lauxmann sich zunächst an Herrn ZAR Schur und dann ggf. an die FKS Augsburg zu wenden." Gesprächsnotiz FKS Pfullingen Herr Lauxmann mit Zoll Offenburg
"Für weitere Rückfragen empfahl Herr Lauxmann sich zunächst an Herrn ZAR Schur und dann ggf. an die FKS Augsburg zu wenden." Gesprächsnotiz FKS Pfullingen Herr Lauxmann mit Zoll Offenburg

Bei der FKS Lindau handelt es sich um eine Dienststelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Augsburg.

Eine Aktennotiz aus dem Jahr 2010 eines sogenannten „FKS-Koordinators“ belegt, dass sowohl die FKS (Zoll) als auch die Deutsche Rentenversicherung das betreffende Geschäftsmodell zu diesem Zeitpunkt als gewerbliche Tätigkeit anerkannt und akzeptiert haben:

„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen) Anmerkung: (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine Abteilung des in solchen Fällen ermittelnden Zolls)
Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen) Anmerkung: (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine Abteilung des in solchen Fällen ermittelnden Zolls)

Dem leitenden Ermittler, Herrn Axel Schur und dem leitenden Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner waren bekannt, dass ich das Geschäftsmodell von meinem früheren Arbeitgeber, der Firma E., übernommen hatte.

"Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das „know how" zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodell mit, das sie 2010 verlassen hatten." Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017
"Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das „know how" zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodell mit, das sie 2010 verlassen hatten." Durchsuchungsbeschluss vom 11.08.2017

In der öffentlichen Hauptverhandlung vom 10.12.2020 räumten Herr Dr. Wiesner und Herr Schur vor dem Landgericht Augsburg ein, Kenntnis von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen gehabt zu haben. Sie hätten in gemeinsamer Absprache entschieden, diese nicht mit zur Akte zu nehmen. Herr Dr. Wiesner begründete dies damit, dass die Einstellungsverfügung nicht für relevant gehalten worden sei.

Aus diesem Grund waren den Richtern bei ihren Entscheidungen über Haft und Anklage die Tatsachen nicht bekannt, dass das von mir ausgeübte Geschäftsmodell geprüft und für legal befunden wurde sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig angesehen wurden. Sie konnten diese Tatsachen folglich bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigen.

Der Gedanke, dass ein legales Geschäftsmodell auf illegale Weise betrieben wird, obwohl es ebenso gut legal betrieben werden könnte, muss jedem neutralen Ermittler als widersprüchlich erscheinen.

Gleichwohl begründete Herr Dr. Wiesner sowohl den von ihm beantragten Haftbefehl als auch die von ihm erhobenen Anklage damit, dass das "gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet [sei]":

"Dabei ist das gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet." (Quelle: Haftbefehl, Anklage)
"Dabei ist das gesamte Gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet." (Quelle: Haftbefehl, Anklage)

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen erlassene Einstellungsverfügung hätte die für die Entscheidung über Haft und Anklage zuständigen Richter zwangsläufig auf die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung geführt. Dies hätte zur Kenntnis gebracht, dass das von mir praktizierte Geschäftsmodell einer behördlichen Überprüfung unterzogen und als rechtmäßig eingestuft worden war sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig galten.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Schur und Herr Dr. Wiesner die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen nicht zur Verfahrensakte genommen haben, um zu verhindern, dass das Gericht bei der Entscheidung über Haft und Anklage die behördliche Prüfung und die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells sowie die Einstufung der geprüften Personen als Selbständige berücksichtigt.

Durch die Beantragung des Haftbefehls gegen meine Person mit der Begründung, mein gesamtes gewerbliches Handeln sei auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet, und die gleichzeitige Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass das von mir ausgeübte Geschäftsmodell einer behördlichen Prüfung unterzogen und für rechtmäßig befunden wurde sowie dass die hierbei geprüften Personen als selbständig eingestuft wurden, hat Herr Dr. Wiesner mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen. Denn es wurde nicht nur unterlassen, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus auch dafür Sorge getragen, dass entlastendes Beweismaterial, welches Haft und Anklage den Boden entzogen hätte, nicht in die Akte gelangte.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Schur und Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich unzutreffend informiert und damit zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass Unschuldige strafrechtlich verfolgt werden. Es besteht zumindest ein Anfangsverdacht.

Herr Norbert Böhm hatte Kenntnis von der Tatsache, dass der ihm direkt Untergebene leitende Ermittler Herr Axel Schur strafrechtliche Ermittlungen gegen meine Person führte, obwohl bekannt war, dass ich ein geprüftes und für legal befundenes Geschäftsmodell praktizierte. Herr Böhm war selbst an den Ermittlungen gegen meine Person beteiligt und Ansprechpartner für Mitarbeiter anderer Behörden in dieser Sache. Aufgrund seiner Tätigkeit und des damit verbundenen Einblicks in die Vorgehensweise der leitenden Ermittler war Herrn Böhm bekannt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen, welche die über Haft und Anklage entscheidenden Richter unweigerlich zu den entlastenden Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung geführt hätten, nicht mit zur Akte genommen worden waren. Herr Böhm unterließ es jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass die entlastenden Beweise Teil der Akte werden und so den Gerichten zur Kenntnis gelangen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Böhm zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass Unschuldige strafrechtlich verfolgt werden. Dies ist strafbar für Herrn Böhm gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 239 StGB (Freiheitsberaubung). Es besteht zumindest ein Anfangsverdacht.

Ausschluss abweichender Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens

Ausgangslage

Meine Mandanten waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.

Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Mandanten Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.

Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis gelangen könnten, wie es bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt worden war – nämlich, dass meine Mandanten selbständig tätig sind und die ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.

Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".

Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Mandanten zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:

"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"

Datei:Sarah Maria Keil Generalzolldirektion.pdf

Das Schreiben der Generalzolldirektion richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung und bezieht sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Augsburg. Im Mittelpunkt stehe ein Verleiher (Damit ist meine Person gemeint) angeblich selbständiger Personen an verschiedene Firmen in Deutschland. Bei einer bundesweiten Durchsuchung am 12.10.2017 seien 32 Entleihbetriebe ermittelt worden, für die aufgrund der Zuständigkeitszuordnung insgesamt sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig seien.

Das Schreiben weist darauf hin, dass diese Mehrfachzuständigkeit die Gefahr berge, dass der Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Generalzolldirektion bittet daher die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen, ob entweder ein Rentenversicherungsträger den gesamten Fall übernimmt oder eine zentrale Koordinierung der Entscheidungen erfolgen könne.

Ziel ist eine einheitliche Entscheidung in allen zu prüfenden Fällen, da eine unterschiedliche Bewertung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gefährden könnte.


Die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen einzelnen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da die Zugehörigkeit zum jeweils prüfenden Rentenversicherungsträger durch die Zuständigkeitszuordnung gesetzlich festgelegt ist. Mit ihrem ersten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit an, zu prüfen, ob man die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitszuordnung "ausnahmsweise" nicht beachten, also das Gesetz missachten könne. Das war jedoch nicht möglich.

Die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger haben für jedes einzelne Auftragsverhältnis zu prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierzu ist anhand einer Liste relevanter Kriterien eine abwägende Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt wurden, vorzunehmen.

Eine Koordinierung der Entscheidungen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung würde diese Einzelfallprüfung ad absurdum führen; sie würde faktisch bedeuten, auf die Prüfung zu verzichten und stattdessen pauschal festzustellen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt.

Mit ihrem zweiten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit dazu an, die Durchführung der nötigen Prüfungen lediglich vorzutäuschen und stattdessen das bereits vorab feststehende Ergebnis zu übernehmen, um so das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.

Diese Vorgehensweise verstößt u.a. gegen die Verpflichtung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung gemäß § 160 Abs. 2 StPO.

Es handelte sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Zu erwarten war, dass auf diese Weise konstruierte Beweismittel zur Begründung von Maßnahmen gegen meine Person und andere herangezogen werden. Dies hätte eine Verletzung ihrer Rechte zur Folge und würde mindestens den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllen. Mit ihren Anregungen stiftet die Generalzolldirektion somit zu strafbaren Handlungen gegen meine Person an und nimmt deren Begehung folglich mindestens billigend in Kauf.

Das betreffende Schreiben wurde nicht nur an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch an die ermittelnden Behörden und die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Auftragsvergabe des Leitgutachtens

Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der DRV Baden-Württemberg als sogenanntes Leitgutachten zur Verfügung gestellt werden solle.

"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018
"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018

Datei:2 Verfügungen Wiesner DRV Leitgutachten und Tel mit Richter 20.03.2018.pdf

Herr Dr. Wiesner führte zur Begründung dieses Vorgehens an, dass dies aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen geboten sei. Darüber hinaus war dieses Vorgehen jedoch auch dazu geeignet, die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ sicherzustellen. Aus der Verfügung des Herrn Dr. Wiesner ergibt sich zudem, dass die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungstätigkeit erst aufnehmen konnten, nachdem ihnen das Leitgutachten übermittelt worden war und hierauf noch warten mussten.

Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Vorgehen tatsächlich ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung diente?

Aus dem Wort "konnten" ergibt sich, dass den Sachverständigen die Möglichkeit verwehrt war, schon vorher mit der Begutachtung zu starten. Eine Prüfung auf Basis des Beweismaterials ohne Berücksichtigung des Leitgutachtens war nicht möglich. Eine später erfolgte gegenteilige Aussage der Regierung, "Die einzelnen Träger waren nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Stellungnahme heranzuziehen.", ist somit falsch.

Erstellung des Leitgutachtens durch Herrn Timo Schöller

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist der Ersteller des Leitgutachtens. Offenbar hat die federführende Ermittlerin Frau Ulrike Geßler ihm die wahre Absicht hinter der Vorgehensweise mit dem Leitgutachten erklärt. Denn Herr Schöller schrieb ihr nämlich zurück:

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" (Blatt 54 der Teilermittlungsakte TEA DRV im gegen mich geführten Strafverfahren )

Datei:Timo Schöller DRV BW TEA DRV 54.pdf

Aufgrund seiner Qualifikation als Sachverständiger war Herr Schöller die Verpflichtung zur unparteiischen Durchführung einer Statusfeststellung bekannt. Die Formulierung, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, dürfte daher nicht seinem eigenen Sprachgebrauch entstammen, sondern vielmehr von der Empfängerin des Schreibens, Frau Geßler, stammen.

Hierauf lässt auch der Umstand schließen, dass Herr Schöller Unterlagen an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die leitende Ermittlerin um Unterlagen zur Weiterleitung bittet, obwohl diese die betreffenden Unterlagen selbst an die Rentenversicherungsträger übermitteln könnte. Dies spricht dafür, dass die Unterlagen zuvor durch Herrn Schöller bearbeitet werden sollten, um den Zweck zu erfüllen, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“.

Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Formulierung „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ von Herrn Staatsanwalt Dr. Wiesner stammt, mit dem Herr Schöller erst zwei Monate zuvor, am 25.01.2018, ein persönliches Gespräch geführt hatte. Herr Dr. Wiesner war zudem derjenige, der die Vorgehensweise hinsichtlich des Leitgutachtens vorgegeben hatte.

Herr Dr. Wiesner hielt diese Vorgehensweise offenbar deshalb für erforderlich, weil Herr Schöller die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben widerlegt hatte, wonach es sich bei meiner Tätigkeit um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben.“ Offenbar war Herr Dr. Wiesner der Ansicht, ohne diese Widerlegung hätte auf weitere Prüfungen durch die beteiligten Rentenversicherungsträger verzichtet werden können.

Für den durch die Feststellungen des Herrn Schöller angeblich entstandenen Nachteil, nämlich dass „nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben werden müssen“ und dadurch „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung bestand, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, erwartete Herr Dr. Wiesner offenbar eine Kompensation durch Herrn Schöller. Dieser Erwartungshaltung kam Herr Schöller offenbar nach, indem er die Statusfeststellungen aller Rentenversicherungsträger zugunsten einer abhängigen Beschäftigung unterstützte.

Die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, ist als parteiisch zu bewerten und begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Timo Schöller.

Herr Schöller fertigte das Leitgutachten an und übermittelte dieses an die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Verwendung des Leitgutachtens durch die weiteren beteiligten Sachverständigen

Die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger übernahmen in ihre eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten, wobei sie zum Teil lediglich die Namen der jeweils geprüften Monteure und Auftraggeber anpassten. Die darin enthaltenen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten gaben sie sodann wahrheitswidrig als Ergebnis eigener, höchstpersönlich durchgeführter Prüfungen aus.

Zu den Passagen, die beinahe jeder Sachverständige der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger unverändert übernommen hatte, zählt insbesondere die Angabe, dass die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.03.2018 beurteilt worden sei:

"Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen.""Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen." (Leitgutachten)
"Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen." (Leitgutachten)

Datei:Leitgutachten.pdf

Die gutachterliche Stellungnahme, welche die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten zum Gegenstand hatte, war sämtlichen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger ebenfalls bereits bekannt. Diese stammte jedoch vom 01.03.2018.

Datei:Gutachten zur Firma Kliefert von der DRV Baden-Württemberg.pdf

Dies belegt, dass die jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger Angaben aus dem Leitgutachten in ihre eigenen Gutachten übernommen haben, ohne diese einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Die Diskrepanz zwischen dem im Leitgutachten referenzierten Datum (05.03.2018) und dem tatsächlichen Gutachtendatum (01.03.2018) unterstreicht die unkritische Übernahme ohne inhaltliche Verifizierung.

Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Deutschen Rentenversicherungsträger.

Die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger waren zur höchstpersönlichen Erbringung der Prüfungsleistungen verpflichtet und hatten – soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 21 SGB X Absatz 3 Satz 3 ("Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.") in Verbindung mit § 407a ZPO (Weitere Pflichten des Sachverständigen) und ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Fachliteratur anerkannt. Dies gilt nicht nur für gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern auch für Prüfsachverständige und vergleichbare Gutachter.

Den Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger war diese Verpflichtung aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt.

Gleichwohl übernahmen die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger wesentliche Passagen und das Ergebnis des Leitgutachtens, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um Feststellungen eines sachlich unzuständigen Dritten handelte.

Durch dieses Vorgehen nahmen sie die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Infolgedessen wurde in sämtlichen von Herrn Dr. Wiesner ermittelten Fällen das Vorliegen von Scheinselbständigkeit festgestellt – und zwar bei einem Geschäftsmodell, das zuvor als legal eingestuft worden war und bei dem die geprüften Personen sämtlich als selbständig angesehen worden waren.

Infolgedessen wurde in sämtlichen von Herrn Dr. Wiesner ermittelten Fällen das Vorliegen von Scheinselbständigkeit festgestellt – und zwar bei einem Geschäftsmodell, das zuvor als legal eingestuft worden war und bei dem die geprüften Personen sämtlich als selbständig angesehen worden waren.

Meine Mandanten waren bei etwa 200 verschiedenen Unternehmen in unterschiedlichen Gewerken im gesamten Bundesgebiet tätig. Hätten die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungen rechtskonform und nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt, so wäre bereits aus rein statistischen Erwägungen zu erwarten gewesen, dass zumindest in einigen Fällen eine selbständige Tätigkeit festgestellt wird

Unter meinen Mandanten befanden sich Personen, die über Wochen hinweg – ohne Anwesenheit eines Verantwortlichen des Auftraggebers – eigenständig komplette Heizungszentralen auf Baustellen installiert haben, wie beispielsweise im Gebäude der Apotheke Ambigon in München. Gleichwohl wurde diese Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft.

Ferner gab es unter meinen Mandanten Auftragnehmer, die selbst Arbeitgeber für zahlreiche sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen waren. Auch in Bezug auf diese Mandanten wurde von der Deutschen Rentenversicherung Scheinselbständigkeit festgestellt. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die gesetzlich geforderte Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände in jedem einzelnen Fall nicht stattgefunden hat.

Verwendung des Leitgutachtens durch die Staatsanwaltschaft Augsburg

Auf Grundlage des aus dem Leitgutachten übernommenen und in sämtliche weiteren Gutachten übertragenen Feststellungen erhob Herr Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg im Jahr 2018 Anklage gegen meine Sekretärin, meine Ehefrau, meine Person und einige Verantwortliche der inhabergeführten Handwerksbetriebe.

Datei:Anklage.pdf

Auch jetzt unterließ es Herr Dr. Wiesner, dem Gericht mitzuteilen, dass wir eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hatten, die bereits geprüft und als legal eingestuft worden war. Ebenso wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg erneut nicht zur Akte genommen. Darüber hinaus wiederholte Herr Dr. Wiesner seine Behauptung, unser gesamtes gewerbliches Handeln sei ausschließlich auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich falsch informiert und hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass Unschuldige verfolgt werden. Zumindest besteht insoweit ein Anfangsverdacht.

Das Schreiben aus dem hervorging, dass Herrn Schöller in der Absicht handelt, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, war Bestandteil der Akte, die dem Gericht gemeinsam mit der Anklageschrift vorgelegt wurde.

Die Verfolgung weiterer inhabergeführter deutscher Handwerksunternehmen

Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen Feststellungen wurden verantwortliche Personen von etwa 200 inhabergeführten deutschen Handwerksbetrieben sozial- und strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund im siebenstelligen Bereich verpflichtet sowie strafrechtlich verurteilt.

Den Betroffenen wurde das Fehlen der erforderlichen Rechtsgrundlage, die vorsätzlich parteiische Ermittlungstätigkeit des Zolls unter Verwendung eines Fragebogens, der die gewünschte Antwort bereits vorgab, sowie das Schreiben der Generalzolldirektion, in dem angeregt wurde, die Statusprüfung lediglich vorzutäuschen, nicht offengelegt. Ebenso wurden die Anordnung zur Verwendung des Leitgutachtens sowie die Absicht des Autors des Leitgutachtens, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, nicht zur Kenntnis der Betroffenen gebracht.

Als direkter Vorgesetzter der leitenden Ermittler und Leiter der Dienststelle FKS Lindau trägt Herr Böhm die Verantwortung für die rechtswidrige Verfolgung meiner Person und anderer.