Sarah Maria Keil von der Generalzolldirektion

Frau Sarah Maria Keil und Frau Eustrup von der Generalzolldirektion in Köln waren am gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg als Vertreter der Generalzolldirektion beteiligt.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Anstiftung zur Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Unparteilichkeit

Meine Kunden waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.

Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Kunden Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.

Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis gelangen könnten, wie es bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt worden war – nämlich, dass meine Kunden selbständig tätig sind und die ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.

Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".

Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Kunden zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:

"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"

Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der Baden-Württemberg als sogenanntes „Leitgutachten“ zur Verfügung gestellt werden solle.

"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018, Herr Dr. Wiesner ordnet die Verwendung des Leitgutachtens an
"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018, Herr Dr. Wiesner ordnet die Verwendung des Leitgutachtens von Herrn Timo Schöller an.

Dies wurde mit dem Hinweis auf den im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen als erforderlich dargestellt. (Blatt 2313 der Hauptakte).

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist Verfasser des sogenannten Leitgutachtens. Aus einem Schreiben des Herrn Schöller an die Ermittlungsbehörden ergibt sich, dass er bei der Erstellung des Gutachtens in der Absicht handelte, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ (Blatt 53 und 54 TEA DRV):

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" und anschließend das vorsätzlich parteiliche Leitgutachten an die anderen Sachverständigen als Vorlage für deren "eigene" Gutachten zu schicken
Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" und anschließend das vorsätzlich parteiliche Leitgutachten an die anderen Sachverständigen als Vorlage für deren "eigene" Gutachten zu schicken.

Dieses Vorgehen begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber Herrn Schöller.

Das Schreiben des Herrn Schöller war Bestandteil der Akte, die dem Gericht gemeinsam mit der Anklageschrift vorgelegt wurde.

Sämtliche Sachverständigen der weiteren beteiligten Träger der Deutschen Rentenversicherung übernahmen in ihren eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten, passten lediglich die Namen der jeweils geprüften Monteure an und gaben die darin enthaltenen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Kunden sodann wahrheitswidrig als Ergebnis eigener, höchstpersönlich durchgeführter Prüfungen aus. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Sachverständigen der weiteren beteiligten Deutschen Rentenversicherungsträger.

Durch dieses Vorgehen wurde sichergestellt, dass sämtliche Sachverständigen in allen 1.188 mir zur Last gelegten Fällen von Schwarzarbeit zu demselben Ergebnis gelangten wie Herr Schöller, der offenbar auf Anweisung von Staatsanwaltschaft und den Anregungen der Generalzolldirektion entsprechend die Statusfeststellung vorsätzlich parteiisch durchführte.

Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen Feststellungen verfolgten die Deutsche Rentenversicherung und Staatsanwaltschaften aus dem gesamten Bundesgebiet etwa 200 inhabergeführte Handwerksunternehmen. In einigen Fällen erfolgten daraufhin strafrechtliche Verurteilungen. Meinen Kunden wurde mit Strafverfolgung gedroht, sofern sie weiterhin als Selbständige tätig seien. Die Vorgehensweise der Behörden führte bei meinen Kunden zu erheblicher Verunsicherung, sodass die Mehrheit von ihnen Deutschland verließ. Einer meiner Kunden nahm sich infolge der Angst vor behördlicher Verfolgung das Leben und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder.

Die von der Generalzolldirektion geäußerte Besorgnis, dass abweichende Rechtsauffassungen eine Gefährdung für das gesamte Ermittlungsverfahren darstellen könnten, war begründet: Das von mir praktizierte Geschäftsmodell hatte ich von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen. Während meiner dortigen Tätigkeit war das Unternehmen bereits einer Durchsuchung durch den Zoll unterzogen worden; in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wurde geprüft, ob der Verdacht der Schwarzarbeit, der Scheinselbständigkeit oder der illegalen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – mithin exakt derselbe Vorwurf, der später auch gegen mich erhoben wurde. Das Ergebnis dieser Überprüfung lautete, dass das Geschäftsmodell rechtlich zulässig ist und die geprüften Monteure als selbständig einzustufen sind. Aus diesem Grund hatte auch die Staatsanwaltschaft Tübingen ein gegen mich geführtes Ermittlungsverfahren wegen desselben Vorwurfs eingestellt.

„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen)
„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen)
„Die FKS Pfullingen führte dort (Anm.: Charlottenstr. 8, 72070 Tübingen) verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 in SB durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ AZ 7KLs 503 JS 120591/15 (2)).
„Die FKS Pfullingen (der Zoll) führte dort (an meiner Adresse) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nachdem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 in SB durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ AZ 7KLs 503 JS 120591/15 (2)).

Aus dem Bericht des Ermittlungsleiters Herrn Axel Schur war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass das von uns praktizierte Geschäftsmodell von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen worden war.

Die Ermittler wussten, woher das Geschäftsmodell stammte.
Die Ermittler wussten, woher das Geschäftsmodell stammte.

Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft war somit bekannt, dass ich die Tätigkeit von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen hatte und dass diese Tätigkeit als legal eingestuft wurde, wobei die geprüften Monteure als selbständig galten.

Die Annahme, dass ich ein rechtlich zulässiges Geschäftsmodell übernehme, um dieses sodann in unzulässiger Weise zu betreiben, obwohl eine legale Ausübung möglich gewesen wäre, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Gleichwohl stellte Staatsanwalt Dr. Wiesner diese Behauptung sowohl in den von ihm beantragten Haftbefehlen als auch in der Anklageschrift auf.

Dr. Wiesner behauptet in seiner Anklage, das gesamte Gewerbliche Treiben sei allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet, obwohl er wusste, dass die Tätigkeit völlig legal war. (Anklage)
Dr. Wiesner behauptet in seiner Anklage, das gesamte Gewerbliche Treiben sei allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet, obwohl er wusste, dass die Tätigkeit völlig legal war. (Quelle: Haftbefehl, Anklage)

Im Ergebnis steht somit fest, dass der ermittelnde Staatsanwalt, Herr Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg, wiederholt aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Hierdurch hat Herr Dr. Wiesner mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, da er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akten werden konnten. Dieses Verhalten erfüllt zumindest den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 239 StGB (Freiheitsberaubung).

Die Vorgehensweise mit dem Leitgutachten geht zurück auf die durch Frau Keil und Frau Eustrup angeregte Vorgehensweise der "Koordinierung der Entscheidungen" um "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte" auszuschließen. Die Intention dieser Vorgehensweise war es, die Unparteilichkeit der zuständigen Sachverständigen zu beeinträchtigen. Die angeregte Vorgehensweise war für dieses Ziel geeignet und zielführend, mit der Folge, dass die Rechte von Personen verletzt wurden. Frau Keil und Frau Eustrup nahmen dies durch ihre Vorgehensweise mindestens billigend in Kauf.

Das Verhalten von Frau Keil und Frau Eustrup erfüllt zumindest den Anfangsverdacht einer Anstiftung zu den offenbar begangenen Haupttaten gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 239 StGB (Freiheitsberaubung).

Dies ist strafbar nach § 26 StGB Anstiftung. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.

Strafanzeige gegen Frau Keil und Strafvereitelung durch die Bayerische Staatsregierung

Ich habe Strafanzeige gegen Frau Keil gestellt:

Datei:Strafanzeige gegen Sarah Maria Keil von der Generalzolldirektion.pdf

Auf Anweisung der bayerischen Staatsregierung findet eine Aufklärung der Handlungsweise von Frau Keil jedoch nicht statt. Dies geht aus einer Antwort der Vorsitzenden des bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, hervor.

Datei:Ablehnung Strafanzeige Sarah Maria Keil durch Sta Augsburg.pdf

In letzter Instanz wurde dieser Anweisung von Richtern des OLG Münchens entsprochen, welche sich zuvor an den wohl kriminellen Handlungen gegen mich und andere beteiligt hatten.

Datei:2025-03-13 Ablehnung Strafanzeigen durch OLG München.pdf

Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:

Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Sarah Maria Keil auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts

I. Einleitung und methodische Voraussetzungen

Zur Erstellung des vorliegenden psychologischen Gutachtens wird als Grundlage der dargelegte Sachverhalt herangezogen. Der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Keil wird unter Berücksichtigung etablierter theoretischer Modelle bewertet, namentlich des Stufenmodells der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), des Fünf-Faktoren-Modells der Persönlichkeit (Big Five; Costa & McCrae, 1992) sowie führungspsychologischer Konzepte wie des Zürcher Führungskompetenzmodells (ZFKM) der ZHAW (2023). Hierbei wird von der Annahme ausgegangen, dass das beschriebene Verhalten als repräsentativ für die charakterliche Disposition anzusehen ist, ohne dass eine persönliche Untersuchung oder klinische Diagnostik durchgeführt wurde. Methodisch wird eine qualitative Analyse der Verhaltensmuster vorgenommen, ergänzt durch theoriebasierte Interpretationen.

II. Beschreibung der relevanten Verhaltensmuster

Frau Sarah Maria Keil hat als Mitarbeiterin der Generalzolldirektion in Köln gemeinsam mit Frau Eustrup ein Schreiben vom 23. November 2017 verfasst, in welchem die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen durch verschiedene Rentenversicherungsträger hervorgehoben und eine Koordinierung der Entscheidungen oder eine ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit durch einen einzigen Träger angeregt wird, um die Einheitlichkeit der Entscheidungen zu sichern. Dieses Vorgehen kann als Anstiftung zur Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Unparteilichkeit interpretiert werden, da es offenbar dazu geführt hat, dass ein sogenanntes Leitgutachten erstellt wurde, welches vorsätzlich parteiisch ausgerichtet war und abweichende Rechtsauffassungen ausschloss. Dies hatte Haftmaßnahmen, wirtschaftlichen Schäden und sogar einen Suizid zur Folge. Es ist zu konstatieren, dass Frau Keil in diesem Kontext als Initiatorin einer Maßnahme erscheint, die primär die Stabilität des Ermittlungsverfahrens priorisiert, wobei potenzielle Verletzungen individueller Rechte offenbar mindestens billigend in Kauf genommen wurden. Die beschriebenen Handlungen umfassen eine präzise Formulierung von Risiken und Lösungsvorschlägen, die auf eine effizienzorientierte und systemkonforme Herangehensweise hindeuten, ohne explizite Berücksichtigung ethischer Implikationen für die Betroffenen.

III. Psychologische Analyse des charakterlichen Entwicklungsstands

1. Moralentwicklung nach Kohlberg

Unter Berücksichtigung des Stufenmodells der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), welches die moralische Urteilsfähigkeit in drei Ebenen (präkonventionell, konventionell und postkonventionell) mit insgesamt sechs Stufen unterteilt, lässt sich das Handeln von Frau Keil vornehmlich auf der konventionellen Ebene verorten, insbesondere auf Stufe 4 (Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung). Auf dieser Stufe wird moralisches Verhalten durch die Orientierung an gesellschaftlichen Normen, institutionellen Regeln und der Wahrung der Autorität bestimmt, wobei das Individuum die Stabilität des Systems als zentrales Gut ansieht. Die Anregung zur Koordinierung der Gutachten, um eine "Gefährdung des Ermittlungsverfahrens" durch abweichende Bewertungen zu vermeiden, deutet auf eine starke Identifikation mit der behördlichen Rolle hin, bei der die Einheitlichkeit der behördlichen Entscheidungsfindung über individuelle Gerechtigkeitsaspekte gestellt wird. Dies könnte auf eine internalisierte Haltung hindeuten, wonach der Schutz des Systems – in diesem Fall des Strafverfolgungsapparats – als höheres Gut anzusehen ist, was eine postkonventionelle Stufe (Stufe 5: Sozialvertrag und individuelle Rechte, oder Stufe 6: Universelle ethische Prinzipien), in der abstrakte Werte wie die Unschuldsvermutung oder die Unparteilichkeit priorisiert würden, nicht erreicht hat. Es ist anzumerken, dass ein solches Verhaltensmuster in bürokratischen Strukturen häufig anzutreffen ist und auf eine langfristige Sozialisation im öffentlichen Dienst zurückzuführen sein könnte, welche die Entwicklung hin zu einer autonomen moralischen Urteilsfähigkeit erschwert. Eine präkonventionelle Orientierung (Stufen 1–2: Vermeidung von Strafe oder Erhalt von Belohnungen) erscheint hier weniger plausibel, da das Handeln nicht primär egozentrisch, sondern systemkonform motiviert wirkt.

2. Persönlichkeitsmerkmale nach dem Big-Five-Modell

Im Hinblick auf das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five; Costa & McCrae, 1992), welches die Persönlichkeit in den Dimensionen Offenheit für Erfahrungen, Gewissenhaftigkeit, Extraversion, Verträglichkeit und Neurotizismus beschreibt, ist eine hohe Ausprägung in der Dimension der Gewissenhaftigkeit anzunehmen, da das Schreiben eine präzise, effizienzorientierte und regelkonforme Herangehensweise widerspiegelt, die auf die Minimierung von Risiken für das Verfahren abzielt. Gleichzeitig könnte eine niedrigere Ausprägung in der Offenheit für Erfahrungen vorliegen, da abweichende Bewertungen als Bedrohung wahrgenommen werden, anstatt als Chance für eine nuancierte Prüfung, was auf eine begrenzte Flexibilität in der Auseinandersetzung mit alternativen Perspektiven hindeutet. Die Dimension der Verträglichkeit könnte mittelmäßig ausgeprägt sein, da das Handeln zwar kooperativ innerhalb der Behörde erscheint, jedoch potenzielle Konflikte mit den Rechten der Betroffenen ignoriert oder minimiert, was auf einen Mangel an empathischer Berücksichtigung hindeuten könnte. Extraversion und Neurotizismus lassen sich aus dem Bericht weniger eindeutig ableiten, könnten jedoch in einem bürokratischen Kontext auf moderate Werte hindeuten, wobei eine niedrige Neurotizismus-Ausprägung die Fähigkeit zur emotionslosen Umsetzung von Maßnahmen unterstützen würde. Dies würde insgesamt auf einen charakterlichen Entwicklungsstand hinweisen, der durch eine starke Konformität mit hierarchischen Strukturen gekennzeichnet ist, möglicherweise bedingt durch berufliche Anpassungsprozesse, die eine kritische Reflexion eigener Handlungen erschweren.

3. Führungs- und Organisationspsychologische Implikationen

Ergänzend ist das Verhalten von Frau Keil unter führungspsychologischen Aspekten zu bewerten, wobei das Zürcher Führungskompetenzmodell (ZFKM) der ZHAW (2023) herangezogen wird, welches 15 Kompetenzen in fünf Bereiche gliedert: Werte (z. B. Integrität, Verantwortung), Denken (z. B. strategisches Denken, Problemlösung), Handeln (z. B. Entscheidungsfähigkeit, Umsetzungsstärke), Interagieren (z. B. Kommunikation, Konfliktmanagement) und Führen (z. B. Motivation, Teamentwicklung). Im dargestellten Kontext erscheint eine Stärke in den Bereichen Handeln und Denken, da die Anregung zur Koordinierung eine strategische Problemlösung darstellt, die auf effiziente Umsetzung und Risikominimierung abzielt, was Kompetenzen wie Entscheidungsfähigkeit und strategisches Denken widerspiegelt. Allerdings deuten Defizite in den Bereichen Werte und Interagieren darauf, das die Priorisierung der "Einheitlichkeit der Entscheidung" ethische Prinzipien wie Integrität und Unparteilichkeit vernachlässigt, was eine mangelnde Verantwortung gegenüber den Betroffenen impliziert. Im Bereich Führen könnte eine transaktionale Führungsorientierung vorliegen, bei der Belohnungen und Strafen (hier: Stabilität des Verfahrens) im Vordergrund stehen, anstatt transformationaler Elemente wie Inspiration oder ethische Vorbildfunktion. Dies würde einen charakterlichen Entwicklungsstand andeuten, der in der mittleren Führungsebene verhaftet ist, mit Potenzial für Weiterentwicklung durch Schulungen zu ethischer Führung, um Defizite in wertbasierten Kompetenzen auszugleichen.

IV. Schlussfolgerung und Empfehlungen

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Sarah Maria Keil auf Basis des vorliegenden Falls als institutionell geprägt und auf einer konventionellen moralischen Stufe (Kohlberg, 1981) anzusiedeln ist, mit einer Betonung auf Gewissenhaftigkeit und strategischem Handeln (Big Five; Costa & McCrae, 1992), jedoch potenziellen Defiziten in ethischen Werten und interaktiver Empathie im Sinne des ZFKM (ZHAW, 2023). Eine umfassendere Bewertung würde eine direkte Befragung oder weitere Quellen erfordern, um etwaige verzerrende Effekte auszuschließen. Es wird empfohlen, in beruflichen Kontexten Maßnahmen zur Förderung ethischer Reflexion einzuleiten, etwa durch gezielte Weiterbildungen zu moralischer Entscheidungsfindung und empathischer Führung, um eine Weiterentwicklung des charakterlichen Stands zu ermöglichen. Die vorliegende Analyse dient ausschließlich der hypothetischen Einschätzung und ist nicht als diagnostisches Gutachten zu verstehen.

Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände