Eustrup von der Generalzolldirektion

Frau Eustrup und Frau Sarah Maria Keil von der Generalzolldirektion in Köln waren am gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg als Vertreter der Generalzolldirektion beteiligt.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Anstiftung zur Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Unparteilichkeit

Meine Kunden waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.

Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Kunden Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.

Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis gelangen könnten, wie es bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt worden war – nämlich, dass meine Kunden selbständig tätig sind und die ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.

Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".

Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Kunden zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:

"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"

Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der Baden-Württemberg als sogenanntes „Leitgutachten“ zur Verfügung gestellt werden solle.

"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018, Herr Dr. Wiesner ordnet die Verwendung des Leitgutachtens an
"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018, Herr Dr. Wiesner ordnet die Verwendung des Leitgutachtens von Herrn Timo Schöller an.

Dies wurde mit dem Hinweis auf den im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen als erforderlich dargestellt. (Blatt 2313 der Hauptakte).

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist Verfasser des sogenannten Leitgutachtens. Aus einem Schreiben des Herrn Schöller an die Ermittlungsbehörden ergibt sich, dass er bei der Erstellung des Gutachtens in der Absicht handelte, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ (Blatt 53 und 54 TEA DRV):

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" und anschließend das vorsätzlich parteiliche Leitgutachten an die anderen Sachverständigen als Vorlage für deren "eigene" Gutachten zu schicken
Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" und anschließend das vorsätzlich parteiliche Leitgutachten an die anderen Sachverständigen als Vorlage für deren "eigene" Gutachten zu schicken.

Dieses Vorgehen begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber Herrn Schöller.

Das Schreiben des Herrn Schöller war Bestandteil der Akte, die dem Gericht gemeinsam mit der Anklageschrift vorgelegt wurde.

Sämtliche Sachverständigen der weiteren beteiligten Träger der Deutschen Rentenversicherung übernahmen in ihren eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten, passten lediglich die Namen der jeweils geprüften Monteure an und gaben die darin enthaltenen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Kunden sodann wahrheitswidrig als Ergebnis eigener, höchstpersönlich durchgeführter Prüfungen aus. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Sachverständigen der weiteren beteiligten Deutschen Rentenversicherungsträger.

Durch dieses Vorgehen wurde sichergestellt, dass sämtliche Sachverständigen in allen 1.188 mir zur Last gelegten Fällen von Schwarzarbeit zu demselben Ergebnis gelangten wie Herr Schöller, der offenbar auf Anweisung von Staatsanwaltschaft und den Anregungen der Generalzolldirektion entsprechend die Statusfeststellung vorsätzlich parteiisch durchführte.

Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen Feststellungen verfolgten die Deutsche Rentenversicherung und Staatsanwaltschaften aus dem gesamten Bundesgebiet etwa 200 inhabergeführte Handwerksunternehmen. In einigen Fällen erfolgten daraufhin strafrechtliche Verurteilungen. Meinen Kunden wurde mit Strafverfolgung gedroht, sofern sie weiterhin als Selbständige tätig seien. Die Vorgehensweise der Behörden führte bei meinen Kunden zu erheblicher Verunsicherung, sodass die Mehrheit von ihnen Deutschland verließ. Einer meiner Kunden nahm sich infolge der Angst vor behördlicher Verfolgung das Leben und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder.

Die von der Generalzolldirektion geäußerte Besorgnis, dass abweichende Rechtsauffassungen eine Gefährdung für das gesamte Ermittlungsverfahren darstellen könnten, war begründet: Das von mir praktizierte Geschäftsmodell hatte ich von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen. Während meiner dortigen Tätigkeit war das Unternehmen bereits einer Durchsuchung durch den Zoll unterzogen worden; in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wurde geprüft, ob der Verdacht der Schwarzarbeit, der Scheinselbständigkeit oder der illegalen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – mithin exakt derselbe Vorwurf, der später auch gegen mich erhoben wurde. Das Ergebnis dieser Überprüfung lautete, dass das Geschäftsmodell rechtlich zulässig ist und die geprüften Monteure als selbständig einzustufen sind. Aus diesem Grund hatte auch die Staatsanwaltschaft Tübingen ein gegen mich geführtes Ermittlungsverfahren wegen desselben Vorwurfs eingestellt.

„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen)
„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen)
„Die FKS Pfullingen führte dort (Anm.: Charlottenstr. 8, 72070 Tübingen) verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 in SB durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ AZ 7KLs 503 JS 120591/15 (2)).
„Die FKS Pfullingen (der Zoll) führte dort (an meiner Adresse) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nachdem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 in SB durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ AZ 7KLs 503 JS 120591/15 (2)).

Aus dem Bericht des Ermittlungsleiters Herrn Axel Schur war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass das von uns praktizierte Geschäftsmodell von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen worden war.

Die Ermittler wussten, woher das Geschäftsmodell stammte.
Die Ermittler wussten, woher das Geschäftsmodell stammte.

Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft war somit bekannt, dass ich die Tätigkeit von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen hatte und dass diese Tätigkeit als legal eingestuft wurde, wobei die geprüften Monteure als selbständig galten.

Die Annahme, dass ich ein rechtlich zulässiges Geschäftsmodell übernehme, um dieses sodann in unzulässiger Weise zu betreiben, obwohl eine legale Ausübung möglich gewesen wäre, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Gleichwohl stellte Staatsanwalt Dr. Wiesner diese Behauptung sowohl in den von ihm beantragten Haftbefehlen als auch in der Anklageschrift auf.

Dr. Wiesner behauptet in seiner Anklage, das gesamte Gewerbliche Treiben sei allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet, obwohl er wusste, dass die Tätigkeit völlig legal war. (Anklage)
Dr. Wiesner behauptet in seiner Anklage, das gesamte Gewerbliche Treiben sei allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet, obwohl er wusste, dass die Tätigkeit völlig legal war. (Quelle: Haftbefehl, Anklage)

Im Ergebnis steht somit fest, dass der ermittelnde Staatsanwalt, Herr Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg, wiederholt aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Hierdurch hat Herr Dr. Wiesner mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, da er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akten werden konnten. Dieses Verhalten erfüllt zumindest den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 239 StGB (Freiheitsberaubung).

Die Vorgehensweise mit dem Leitgutachten geht zurück auf die durch Frau Keil und Frau Eustrup angeregte Vorgehensweise der "Koordinierung der Entscheidungen" um "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte" auszuschließen. Die Intention dieser Vorgehensweise war es, die Unparteilichkeit der zuständigen Sachverständigen zu beeinträchtigen. Die angeregte Vorgehensweise war für dieses Ziel geeignet und zielführend, mit der Folge, dass die Rechte von Personen verletzt wurden. Frau Keil und Frau Eustrup nahmen dies durch ihre Vorgehensweise mindestens billigend in Kauf.

Das Verhalten von Frau Keil und Frau Eustrup erfüllt zumindest den Anfangsverdacht einer Anstiftung zu den offenbar begangenen Haupttaten gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) sowie § 239 StGB (Freiheitsberaubung).

Dies ist strafbar nach § 26 StGB Anstiftung. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.

Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:

Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Eustrup im Kontext behördlicher Ermittlungsverfahren

I. Einleitung und methodische Voraussetzungen

Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung wird der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Eustrup, Mitarbeiterin der Generalzolldirektion in Köln, auf Basis des dargelegten Falls einer psychologischen Analyse unterzogen. Der Zweck dieses Gutachtens besteht darin, eine fundierte Einschätzung der moralischen, persönlichkeitsbezogenen sowie führungs- und organisationspsychologischen Dimensionen zu erteilen, um etwaige Implikationen für berufliches Handeln und ethische Standards in öffentlichen Verwaltungen aufzuzeigen. Die Analyse orientiert sich an etablierten psychologischen Modellen, namentlich dem Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), dem Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five; Costa & McCrae, 1992) sowie dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023), welches 15 Kompetenzen in den Bereichen Werte, Denken, Handeln, Interagieren und Führen umfasst.

Methodisch basiert die Begutachtung ausschließlich auf den hier dargestellten Verhaltensmustern und Dokumenten, einschließlich des Schreibens vom 23. November 2017. Es liegen keine direkten klinischen Untersuchungen, Interviews oder standardisierten Testverfahren vor, weshalb die Einschätzungen als hypothetisch und fallbezogen zu qualifizieren sind. Die Analyse beruht auf einer qualitativen Interpretation der beschriebenen Handlungen unter Berücksichtigung psychologischer Theorien, wobei eine Objektivierung durch Querverweise zu den Modellen angestrebt wird. Potenzielle Biasfaktoren, wie die einseitige Darstellung des Falls aus Sicht des Betroffenen, werden berücksichtigt, indem die Bewertung auf faktenbasierten Elementen (z. B. Zitaten aus Schreiben) aufbaut. Die Gültigkeit der Einschätzungen ist auf den Kontext behördlicher Ermittlungsverfahren beschränkt und dient nicht als Grundlage für rechtliche oder disziplinarische Maßnahmen ohne weitere Überprüfung.

II. Beschreibung der relevanten Verhaltensmuster

Frau Eustrup war gemeinsam mit Frau Sarah Maria Keil an strafrechtlichen Ermittlungen im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beteiligt, insbesondere hinsichtlich eines angeblichen Verleihers. Im Zentrum steht ein Schreiben vom 23. November 2017, in dem Frau Eustrup als Kontaktperson genannt wird und in dem die Deutsche Rentenversicherung aufgefordert wurde, die Einheitlichkeit der Gutachtenentscheidungen sicherzustellen, um eine "Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung" zu vermeiden, die "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Hierzu wurde vorgeschlagen, entweder eine ausnahmsweise Zuständigkeitsübernahme durch einen einzigen Träger oder eine Koordinierung der Entscheidungen durch eine zentrale Stelle zu prüfen. Dieses Vorgehen wurde als "Einheitlichkeit der Entscheidung" bezeichnet und zielte auf eine Harmonisierung der Ergebnisse der Sachverständigengutachten ab.

Infolgedessen wurde ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als "Leitgutachten" etabliert, das von anderen Trägern übernommen und angepasst wurde. Der Fallbericht wirft Frau Eustrup vor, hiermit die Unparteilichkeit der Sachverständigen beeinträchtigt zu haben, was zu einheitlichen, aber möglicherweise parteiischen Bewertungen führte. Dies resultierte in weitreichenden Konsequenzen, einschließlich Strafverfolgungen. Das Verhalten wird als Anstiftung zur Missachtung gesetzlicher Unparteilichkeit interpretiert, wobei Frau Eustrup mindestens billigend in Kauf genommen haben soll, dass Rechte Dritter verletzt werden. Weitere Elemente umfassen die Kooperation mit Staatsanwaltschaft und Zollbehörden sowie die Ablehnung einer Aufklärung durch höhere Instanzen.

III. Psychologische Analyse des charakterlichen Entwicklungsstands

1. Moralentwicklung nach Kohlberg

Das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg (1981) gliedert sich in drei Ebenen mit je zwei Stufen: präkonventionell (Stufen 1-2: Orientierung an Strafe und Belohnung), konventionell (Stufen 3-4: Orientierung an sozialen Normen und gesetzlicher Ordnung) sowie postkonventionell (Stufen 5-6: Orientierung an universalen Prinzipien und ethischer Reflexion). Auf Basis des dargestellten Verhaltens ist der Entwicklungsstand von Frau Eustrup primär der konventionellen Ebene zuzuordnen, insbesondere Stufe 4 (Orientierung an Autorität und Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung).

Ihre Beteiligung an der Forderung nach Einheitlichkeit der Gutachten zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens deutet auf eine starke Identifikation mit institutionellen Strukturen und der Notwendigkeit hin, das System (hier: behördliches Ermittlungsverfahren) vor potenziellen Störungen zu schützen. Dies manifestiert sich in der Priorisierung der "Einheitlichkeit der Entscheidung" über individuelle Unparteilichkeit, was als konformes Verhalten gegenüber Vorschriften und Hierarchien interpretiert werden kann. Ein Übergang zur postkonventionellen Ebene (z. B. Stufe 5: Berücksichtigung demokratischer Prinzipien und Rechte) fehlt, da keine Reflexion über potenzielle ethische Konflikte (z. B. Verletzung von Rechten Dritter) erkennbar ist. Stattdessen scheint eine instrumentelle Moral vorzuliegen, bei der das Verfahren als höheres Gut betrachtet wird, was auf eine begrenzte Fähigkeit zur autonomen ethischen Urteilsbildung hinweist.

2. Persönlichkeitsmerkmale nach dem Big-Five-Modell

Das Fünf-Faktoren-Modell (Big Five; Costa & McCrae, 1992) beschreibt Persönlichkeit anhand der Dimensionen Offenheit für Erfahrungen, Gewissenhaftigkeit, Extraversion, Verträglichkeit und Neurotizismus. Die Analyse basiert auf den im Fall beobachteten Verhaltensmustern und ergibt folgende Einschätzung:

  • Offenheit für Erfahrungen: Niedrig ausgeprägt. Frau Eustrups Unterstützung des Fokus auf Harmonisierung und Vermeidung abweichender Bewertungen deutet auf eine Präferenz für etablierte Verfahren und geringe Bereitschaft hin, alternative Perspektiven (z. B. unterschiedliche Gutachten) zuzulassen, was eine konservative, wenig innovative Haltung impliziert.
  • Gewissenhaftigkeit: Hoch ausgeprägt. Die mitgetragene initiative Handlung zur Koordinierung der Gutachten zeugt von Pflichtbewusstsein, Zielorientierung und Sorgfalt im Sinne der Erhaltung des Verfahrensintegrität, wenngleich dies möglicherweise auf Kosten ethischer Standards geht.
  • Extraversion: Mittel bis hoch. Die aktive Kooperation in der Kommunikation mit diversen Behörden (z. B. als genannte Kontaktperson im Schreiben) deutet auf assertives, energisches Verhalten hin, das in hierarchischen Strukturen wirksam ist.
  • Verträglichkeit: Niedrig bis mittel. Die Billigung potenzieller Rechteverletzungen (z. B. Beeinträchtigung der Unparteilichkeit) impliziert eine geringere Empathie gegenüber Betroffenen, zugunsten institutioneller Ziele.
  • Neurotizismus: Niedrig. Die ruhige, planvolle Vorgehensweise ohne Anzeichen emotionaler Instabilität spricht für emotionale Stabilität unter Druck.

Insgesamt ergibt sich ein Profil einer gewissenhaften, aber rigiden Persönlichkeit, die in bürokratischen Kontexten effizient, aber ethisch vulnerabel wirkt.

3. Führungs- und Organisationspsychologische Implikationen

Unter Berücksichtigung des Zürcher Führungskompetenzmodells (ZHAW, 2023), das 15 Kompetenzen in den Bereichen Werte (z. B. Integrität, Verantwortung), Denken (z. B. Strategisches Denken), Handeln (z. B. Zielorientierung), Interagieren (z. B. Kommunikation) und Führen (z. B. Teamführung) umfasst, zeigt sich ein ambivalentes Bild. Frau Eustrups Verhalten weist Stärken im Bereich Handeln auf, insbesondere in der Kompetenz "Zielorientierung", da sie effizient an Maßnahmen mitwirkte, um das Ermittlungsverfahren zu sichern. Ebenso ist im Bereich Interagieren eine ausgeprägte "Kommunikationsfähigkeit" erkennbar, manifestiert in der Rolle als Kontaktperson.

Schwächen treten jedoch im Bereich Werte zutage, namentlich bei "Integrität" und "Ethik", da die Koordinierung der Gutachten als Beeinträchtigung der Unparteilichkeit interpretiert werden kann, was eine Diskrepanz zu wertebasiertem Führen aufweist. Im Bereich Denken fehlt es an "Reflexivität", da potenzielle Risiken für Dritte (z. B. Verletzung von Rechten) nicht reflektiert werden. Organisationspsychologisch impliziert dies eine Tendenz zu autoritärem Führungsstil in hierarchischen Systemen, der Effizienz priorisiert, aber Inklusion und Fairness vernachlässigt, was zu Konflikten in pluralistischen Umfeldern führen kann.

IV. Schlussfolgerung und Empfehlungen

Zusammenfassend weist der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Eustrup eine konventionelle Moralentwicklung auf, gekoppelt mit einer gewissenhaften, aber wenig offenen Persönlichkeitsstruktur, die in führungspsychologischer Hinsicht Stärken in der Zielorientierung, aber Defizite in ethischer Reflexivität zeigt. Dieses Profil eignet sich für standardisierte bürokratische Aufgaben, birgt jedoch Risiken in sensiblen Ermittlungskontexten, wo Unparteilichkeit und Rechte Dritter im Vordergrund stehen.

Zur Förderung des Entwicklungsstands werden folgende Maßnahmen empfohlen: (1) Teilnahme an Schulungen zur ethischen Entscheidungsfindung, um den Übergang zur postkonventionellen Moralebene zu erleichtern; (2) Persönlichkeitsentwicklungsprogramme mit Fokus auf Offenheit und Verträglichkeit, etwa durch Coaching; (3) Implementierung organisationspsychologischer Supervisionsstrukturen in der Generalzolldirektion, um reflexive Praktiken zu fördern und ethische Dilemmata frühzeitig zu adressieren. Eine erneute Begutachtung nach Umsetzung dieser Maßnahmen ist anzuraten.

Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände