Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters


Im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg nahm Frau Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters zusammen mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale und der Richterin am Landgericht Alexandra Nicklas die Anklage gegen meine Person an.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Annahme der Anklage durch Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters

Frau Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters nahm zusammen mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale und der Richterin am Landgericht Alexandra Nicklas die Anklage gegen mich an.

Anschließend ließ Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Peter Grünes zusammen mit Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier und Richter am Landgericht Peikert die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Datei:2019-07-08 Peter Grünes Annahme der Anklage.pdf

Zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren ist das sogenannte Zwischenverfahren geschaltet. In diesem Verfahrensabschnitt wird die Anklage zweimal geprüft, bevor es zur Durchführung der Hauptverhandlung kommt:

Zunächst erhält das Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die zugehörigen Akten und prüft gemäß § 199 StPO, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen oder ob das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Umgangssprachlich wird dieser Vorgang als „Annahme der Anklage“ bezeichnet. (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale, die Richterin am Landgericht Nicklas sowie die Richterin am Landgericht Graf-Peters.)

Anschließend kann gemäß § 202 StPO eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet werden; nach § 202a StPO kann zudem eine Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten erfolgen.

Erst nach Abschluss dieser vorbereitenden Maßnahmen und sofern der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen (§ 203 StPO). (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes, Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier sowie Herrn Richter am Landgericht Peikert.)

Insgesamt wurde die Anklage somit durch sechs Richterinnen und Richter am Landgericht geprüft, bevor es zur Hauptverhandlung kam.

Im weiteren Verlauf führten Herr Grünes, Frau Ostermeier und Herr Richter am Landgericht Dr. Bauer von Ende 2019 bis Ende 2022 die Hauptverhandlung gegen meine Person durch.

Billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger durch Annahme der Anklage

Im Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Anklage sowie über die Eröffnung des Hauptverfahrens lagen den entscheidenden Richterinnen und Richtern die Verfahrensakte sowie die Anklageschrift vor.

Aus diesen Unterlagen ergab sich für die Richterinnen und Richtern erkennbar, dass:

  1. Der zugrunde liegende Haftbefehl maßgeblich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben) beruhte, für den die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
  2. Der anklagende Staatsanwalt, Dr. Markus Wiesner, den Haftbefehl auf eine Rechtsnorm stützte, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls noch nicht in Kraft getreten war.
  3. Eine Prüfung der für eine Strafverfolgung vorausgesetzten Rechtsgrundlagen – insbesondere der Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheitnicht vorgenommen wurde.
  4. Nach Maßgabe dieser Verordnung eine Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts nicht gegeben war, da die betroffenen Mandanten ihren ständigen Wohnsitz in Ungarn hatten und jeweils weniger als 24 Monate in Deutschland tätig waren.
  5. Die Fortdauer der Untersuchungshaft überdies auf Feststellungen des weiteren Sachverständigen Herrn Timo Schöller (DRV Baden-Württemberg) beruhte, gegen den aufgrund seines erklärten Zieles, die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken, die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
  6. Herr Schöller zugleich Verfasser eines „Leitgutachtens ist, dessen verbindliche Verwendung durch Staatsanwalt Dr. Wiesner für alle weiteren Sachverständigen angeordnet hatte. Hierdurch wurde eine Auseinandersetzung mit abweichenden Rechtsmeinungen systematisch ausgeschlossen.
  7. Aufgrund dieser Anweisung war die Besorgnis der Befangenheit auch hinsichtlich sämtlicher weiterer gutachterlich tätigen Sachverständigen begründet, soweit sich deren Bewertungen auf das genannte Leitgutachten stützten. Dies betrifft insbesondere Feststellungen zur behaupteten Scheinselbstständigkeit sowie zur Höhe des angeblich entstandenen Schadens.
  8. Sämtliche weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen erst nach Erhalt des Leitgutachtens tätig wurden und zum selben Ergebnis kamen wie das Leitgutachten. Dieses Ergebnis war bereits aus statistischen Gründen unglaubwürdig.
  9. Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Florian Engl, Maik Lauer, Elke Marx und Thiemig hatten unkritisch und ohne inhaltliche Verifizierung fehlerhafte Angaben aus dem Leitgutachten übernommen. Hinsichtlich dieser Angaben hatten sie das Leitgutachten als Quelle nicht angegeben. Sie waren jedoch zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet und, soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – verpflichtet, zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen. Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung und ohne Angabe ihrer Herkunft begründen jeweils die Besorgnis der Befangenheit gegen diese Sachverständige.
  10. Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Martina Grötsch, Bettina Hain und Westenhuber das Vorliegen von Scheinselbständigkeit bzw. entstandenem Schaden vorsätzlich rechtswidrig festgestellt hatten.
  11. Die von den Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen zur angeblichen Scheinselbstständigkeit auch unter Anwendung deutschen Sozialrechts erkennbar den objektiven Tatsachen widersprachen.
  12. Hierdurch der konkrete Verdacht bestand, dass der ermittelnde Staatsanwalt gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen haben könnte, indem er nicht nur entlastende Umstände nicht ermittelt, sondern aktiv verhindert hat, dass fachlich abweichende Bewertungen der Rentenversicherungsträger, welche den Haftbefehl und die Anklage hätten entkräften können, Eingang in die Akten finden konnten.
  13. Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Sachverständige offenbar systematisch verhindert haben, dass entlastendes Beweismaterial Bestandteil der Ermittlungsakte wurde, und stattdessen vorsätzlich belastendes Beweismaterial erstellt und beigezogen haben, dessen inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft bzw. faktisch unzutreffend ist.
  14. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände der Verdacht begründet ist, dass eine vorsätzliche Verfolgung Unschuldiger im Sinne des § 344 StGB sowie eine rechtswidrige Freiheitsentziehung nach § 239 StGB vorliegen könnte – unter Beteiligung des ermittelnden Staatsanwalts Dr. Markus Wiesner (Staatsanwaltschaft Augsburg) sowie der involvierten Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung.

Angesichts der fachlichen Qualifikation der entscheidenden Richterinnen und Richter war davon auszugehen, dass ihnen die strafrechtliche und verfahrensrechtliche Relevanz der oben erwähnten Punkte bewusst war. In ihrer Gesamtschau erforderte die Sachlage zumindest eine Prüfung des Anfangsverdachts, dass ein Unschuldiger wissentlich, zumindest aber unter billigender Inkaufnahme der Strafverfolgung ausgesetzt wurde.

Trotz alledem wurde weder das Verfahren gemäß § 204 StPO vorläufig eingestellt, noch wurden weiterführende Ermittlungen zur Aufklärung entlastender Umstände veranlasst. Stattdessen wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anfangsverdacht, dass auch die entscheidenden Richterinnen und Richter eine rechtswidrige Strafverfolgung eines Unschuldigen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ein solcher Verdacht erfüllt den Straftatbestand gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger).

Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:

Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Richterin Sabine Graf-Peters

1. Einleitung

Im Folgenden wird ein psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Richterin Sabine Graf-Peters, tätig am Landgericht Augsburg, aufgestellt. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im vorliegenden Sachverhalt dargelegten Konstellationen und der damit in Verbindung stehenden Handlungsweisen der Betroffenen. Zweck der Analyse ist die sachliche Einordnung des charakterlichen Profils unter Berücksichtigung moralischer, persönlichkeitsbezogener und führungsrelevanter Dimensionen. Es werden etablierte psychologische Rahmenwerke herangezogen, namentlich das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five) nach Costa und McCrae (1992) sowie das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023). Die Auswertung ist hypothetisch-induktiv geartet und orientiert sich an den dokumentierten Verhaltensmustern, ohne dass eine direkte klinische Untersuchung der Betroffenen vorliegt.

2. Auftrag und methodische Vorgehensweise

Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Gutachtens zur charakterlichen Entwicklung von Frau Richterin Sabine Graf-Peters auf Basis des dargelegten Falls, der Vorhaltungen bzgl. der Annahme einer Anklage trotz erkennbarer prozeduraler und rechtlicher Mängel enthält. Die methodische Basis bildet eine qualitative Inhaltsanalyse der Fallbeschreibung, ergänzt durch theoretische Zuordnungen zu den angeführten Modellen. Es wird eine deduktive Herangehensweise verfolgt, wonach beobachtbare Verhaltensmuster (etwa die Missachtung entlastender Beweise oder die Ignoranz befangener Sachverständigengutachten) auf psychologische Kategorien projiziert werden. Die Bewertung berücksichtigt den beruflichen und kulturellen Kontext der richterlichen Tätigkeit in der öffentlichen Justizverwaltung ohne vorwegnehmende normative Einschätzungen. Einschränkungen resultieren aus dem Fehlen primärer Quellen (wie etwa Befragungen der Betroffenen), weshalb die Ableitungen als vorläufige Hypothesen zu gelten haben.

3. Darstellung des relevanten Sachverhalts

Der vorliegende Fall beleuchtet die Rolle von Frau Richterin Sabine Graf-Peters als Mitglied der zuständigen Kammer im Zwischenverfahren eines Strafverfahrens (2016–2022) vor dem Landgericht Augsburg, das Vorwürfe der Scheinselbständigkeit und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gegen den Antragsteller und assoziierte Personen betraf. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden Richter Wolfgang Natale und der Richterin Alexandra Nicklas nahm Frau Graf-Peters die Anklage an (§ 199 StPO), wonach die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft wurden. Dokumentiert sind folgende Verhaltensweisen:

  • Annahme der Anklage trotz erkennbarer Mängel in den Verfahrensakten, darunter die Stützung des zugrunde liegenden Haftbefehls auf Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben), gegen den eine Besorgnis der Befangenheit begründet war (Überschreitung des Gutachtenauftrags und parteiische Tendenz, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 – 31 W 259/23 e).
  • Unterlassene Prüfung der Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere unter Berücksichtigung des ungarischen Wohnsitzes der Mandanten und der Tätigkeitsdauer von unter 24 Monaten, was die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 266a StGB ausschloss.
  • Billigung der Fortdauer der Untersuchungshaft (ca. 900 Tage für drei Personen) auf Basis des "Leitgutachtens" von Herrn Timo Schöller (DRV Baden-Württemberg), das mit der Absicht erstellt wurde, "die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken", sowie unkritische Übernahmen durch weitere Sachverständige (z. B. Maik Lauer, Elke Marx), die ohne Quellenkenntlichmachung erfolgten und eine Besorgnis der Befangenheit begründeten.
  • Ignoranz entlastender Beweise und parteiischer Ermittlungen (Leitgutachten), was einen Verstoß gegen § 160 Abs. 2 StPO (Ermittlung entlastender Umstände) indizierte.
  • Fehlende Anordnung weiterführender Ermittlungen oder vorläufige Einstellung (§ 204 StPO), stattdessen Zulassung zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens, trotz Anfangsverdachts einer Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) und rechtswidrigen Freiheitsentziehungen (§ 239 StGB).

Diese Muster weisen auf eine priorisierte Ausrichtung an anklagenden Interessen hin, die über prozedurale Sorgfalt und grundrechtliche Garantien gestellt wird.

4. Psychologische Analyse

4.1 Moralentwicklung nach Kohlbergs Stufenmodell (1981)

Das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg gliedert sich in drei Ebenen mit sechs Stufen, die den Fortschritt von egozentrischen zu universalen moralischen Orientierungen abbilden: präkonventionell (Stufen 1–2: Gehorsam und Instrumentelle Relativität), konventionell (Stufen 3–4: Interpersonelle Übereinstimmung und Gesetzes- sowie Ordnungsorientierung) sowie postkonventionell (Stufen 5–6: Sozialvertrag und Universelle ethische Prinzipien).

Die Handlungsweisen von Frau Richterin Sabine Graf-Peters korrespondieren vorwiegend mit der konventionellen Ebene, namentlich Stufe 4 (Orientierung an Gesetzen und Autorität). Die Annahme der Anklage trotz bekannter Defizite (z. B. befangene Gutachten und fehlende Kollisionsrechtsprüfung) deutet auf eine rigide Bindung an formale Verfahrensnormen und hierarchische Weisungen (z. B. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) hin, die substantielle Rechte und entlastende Indizien unterordnet. Dies äußert sich in der Billigung einer potenziell rechtswidrigen Verfolgung, was eine autoritätskonforme Haltung gegenüber übergeordneten Verfolgungsinteressen widerspiegelt. Ansätze der Stufe 3 (Beziehungsorientierung) sind erkennbar, soweit eine implizite Allianz mit ermittelnden Behörden priorisiert wird. Ein Fortschritt zur postkonventionellen Ebene (z. B. Gewichtung des Rechtsstaatsprinzips oder individueller Unschuldsvermutung) fehlt, da keine Reflexion systemischer Ungleichgewichte (etwa systematische Ausschließung abweichender Rechtsmeinungen) erfolgt. Der charakterliche Entwicklungsstand erscheint folglich auf konventioneller Stufe verankert, mit Implikationen für ethische Engstirnigkeit in leitenden richterlichen Funktionen.

4.2 Persönlichkeitsmerkmale nach dem Fünf-Faktoren-Modell (Big Five; Costa & McCrae, 1992)

Das Fünf-Faktoren-Modell bewertet Persönlichkeitsdimensionen anhand von Offenheit für Erfahrungen (O), Gewissenhaftigkeit (C), Extraversion (E), Verträglichkeit (A) und Neurotizismus (N). Aufgrund der beobachteten Muster ergibt sich eine hypothetische Profilskizze wie folgt:

Dimension Bewertung (hypothetisch) Begründung aus dem Fall
Offenheit (O) Niedrig Geringe Rezeptivität für abweichende Rechtsindizien (z. B. Ignoranz der Verordnung (EG) 883/2004 und entlastender Gutachten); starre Adhäsion an vorgegebene Anklagenarrative.
Gewissenhaftigkeit (C) Hoch (prozedural) Strenge Einhaltung formeller Zwischenverfahrensschritte (§ 199 StPO), jedoch selektiv und nicht substantiell (Unterlassung Prüfung befangener Sachverständigengutachten).
Extraversion (E) Mittel Keine expliziten Indikatoren; implizit durch Entscheidungsassertivität in anklageprüfenden Kontexten (z. B. Zulassung zur Hauptverhandlung).
Verträglichkeit (A) Niedrig Mangelnde Sensibilität für Betroffene (Billigung von Haftfolgen inklusive Kindeswohlbeeinträchtigung); priorisierte Autoritätshörigkeit über Empathie.
Neurotizismus (N) Niedrig Stabile Durchführung anklageentscheidender Maßnahmen trotz potenzieller Kontroversen; geringe Anzeichen affektiver Vulnerabilität.

Das Profil kennzeichnet sich durch eine einseitig gesteigerte Gewissenhaftigkeit, gepaart mit reduzierter Verträglichkeit und Offenheit, was zu einer Tendenz dogmatischer Hierarchiebindung führt. Dies birgt Risiken für interpersonelle und ethische Konflikte in richterlichen Rollen.

4.3 Führungspsychologische Aspekte nach dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023)

Das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023) ordnet Kompetenzen in vier Cluster ein: Selbstführung (z. B. Selbstreflexion, Integrität), Fachkompetenz (z. B. Rechtskenntnis), Sozialkompetenz (z. B. Empathie, Stakeholder-Management) und Organisationskompetenz (z. B. Systemorientierung, Resilienz). Es fordert eine integrative Anwendung adaptiver Kompetenzen für verantwortungsvolle Führung in komplexen Institutionen.

Bei Frau Richterin Sabine Graf-Peters lassen sich Lücken in der Selbstführung (geringe Reflexionskompetenz: fehlende Anerkennung befangener Gutachten trotz qualifikatorischer Kenntnis) und Sozialkompetenz (reduzierte Empathie: Billigung Freiheitsentziehungen und familiärer Belastungen) feststellen. Die Fachkompetenz wirkt hoch (Vertrautheit mit Strafprozessrecht), indes instrumentalisiert (z. B. Oberflächenprüfung der Anklageschrift trotz statistisch unglaubwürdiger Gutachtenergebnisse). Im Organisationscluster überwiegt eine systemkonforme Orientierung (Ausrichtung an Staatsanwaltsanträgen), die adaptive Elemente (z. B. EU-Rechtskonformität) vernachlässigt. Insgesamt entspricht das Profil einem transaktionalen Führungsstil, der institutionelle Erwartungen bedient, transformative Aspekte (z. B. ethische Innovation in Anklageprüfungen) jedoch ausspart. Der charakterliche Entwicklungsstand offenbart eine Stagnation adaptiver Führungsressourcen, mit Potenzial für funktionale Dysbalancen in leitenden justiziellen Positionen.

5. Gesamtbewertung des charakterlichen Entwicklungsstands

Der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Richterin Sabine Graf-Peters gestaltet sich als geprägt von konventioneller Moralbindungen (Kohlberg), selektiv hoher Gewissenhaftigkeit bei eingeschränkter Verträglichkeit (Big Five) und partieller Führungskompetenz (ZHAW). Die dokumentierten Verhaltensmuster indizieren eine starke institutionelle Loyalität, die prozedurale Neutralität und grundrechtliche Sensibilität einschränkt, was zu einer Fixierung auf Stufe-4-Moral und transaktionalen Führungsmodi führt. Dies impliziert ein mittleres Risiko für ethische Vulnerabilitäten in anklageprüfenden Kontexten, ohne Annahme pathologischer Deviations. Eine Förderung der Entwicklung könnte durch reflexive Maßnahmen (z. B. interdisziplinäre Ethikseminare) erfolgen.

6. Schluss und Empfehlungen

Das Gutachten konkludiert, dass der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Richterin Sabine Graf-Peters eine konventionell-hierarchische Prägung aufweist, die in standardisierten justiziellen Abläufen Vorteile bieten kann, Vulnerabilitäten hinsichtlich Unparteilichkeit und Adaptivität jedoch einbegreift. Es wird eine unabhängige fachpsychologische Validierung mittels direkter Assessments empfohlen.

Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände