Martina Grötsch von der DRV Nordbayern
Im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg hatte Frau Martina Grötsch als zuständige Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern den Auftrag zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Mandanten der Firma Kliefert zu dem deutschen Handwerksunternehmen Firma G.
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Vorsätzlich Rechtswidrige Handlungsweise von Frau Martina Grötsch
Eine gutachterliche Stellungnahme zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen kann nur dann abgegeben werden, wenn die vorliegenden Unterlagen darauf schließen lassen, dass eine derartige Feststellung einer sozialgerichtlichen Überprüfung standhält. Frau Grötsch war sich dieser Rechtslage aufgrund ihrer Sachkunde als Sachverständige bewusst, wie bereits aus der Einleitung ihres Gutachtens hervorgeht:

Frau Grötsch stellte in ihrem Gutachten ausdrücklich fest, dass eine Scheinselbständigkeit lediglich nahe liegt:

Eine ausdrückliche Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten durch die DRV Nordbayern erfolgte nicht.
Dennoch stellte Frau Grötsch das Vorliegen eines Beitragsschadens fest:
!["Nach Auswertung ihrer Ermittlungsergebnisse haben wir für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2017 den folgenden Beitragsschaden festgestellt: [...] Insgesamt 1.021.823,25 Euro. Mit freundlichen Grüßen Martina Grötsch"](images/4/4e/Grafikjk44ss9.png)
Hieraus ergibt sich bereits in evidenter Weise, dass Frau Grötsch vorsätzlich parteiisch Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten getroffen hat. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Frau Martina Grötsch.
Die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen nahm Frau Grötsch zumindest billigend in Kauf.
Ausschluss abweichender Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens
Ausgangslage
Meine Mandanten waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.
Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Mandanten Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.
Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis kommen, wie bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung: dass meine Mandanten selbständig tätig sind und die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.
Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".
Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Mandanten zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:


Datei:Sarah Maria Keil Generalzolldirektion.pdf
Das Schreiben der Generalzolldirektion richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung und bezieht sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Augsburg. Im Mittelpunkt stehe ein Verleiher (Damit ist meine Person gemeint) angeblich selbständiger Personen an verschiedene Firmen in Deutschland. Bei einer bundesweiten Durchsuchung am 12.10.2017 seien 32 Entleihbetriebe ermittelt worden, für die aufgrund der Zuständigkeitszuordnung insgesamt sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig seien.
Das Schreiben weist darauf hin, dass diese Mehrfachzuständigkeit die Gefahr berge, dass der Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Generalzolldirektion bittet daher die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen, ob entweder ein Rentenversicherungsträger den gesamten Fall übernimmt oder eine zentrale Koordinierung der Entscheidungen erfolgen könne.
Ziel ist eine einheitliche Entscheidung in allen zu prüfenden Fällen, da eine unterschiedliche Bewertung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gefährden könnte.
Die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen einzelnen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da die Zugehörigkeit zum jeweils prüfenden Rentenversicherungsträger durch die Zuständigkeitszuordnung gesetzlich festgelegt ist. Mit ihrem ersten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit an, zu prüfen, ob man die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitszuordnung "ausnahmsweise" nicht beachten, also das Gesetz missachten könne. Das war jedoch nicht möglich.
Die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger haben für jedes einzelne Auftragsverhältnis zu prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierzu ist anhand einer Liste relevanter Kriterien eine abwägende Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt wurden, vorzunehmen.
Eine Koordinierung der Entscheidungen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung würde diese Einzelfallprüfung ad absurdum führen; sie würde faktisch bedeuten, auf die Prüfung zu verzichten und stattdessen pauschal festzustellen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt.
Mit ihrem zweiten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit dazu an, die Durchführung der nötigen Prüfungen lediglich vorzutäuschen und stattdessen das bereits vorab feststehende Ergebnis zu übernehmen, um so das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.
Diese Vorgehensweise verstößt u.a. gegen die Verpflichtung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung gemäß § 160 Abs. 2 StPO.
Es handelte sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Zu erwarten war, dass auf diese Weise konstruierte Beweismittel zur Begründung von Maßnahmen gegen meine Person und andere herangezogen werden. Dies hätte eine Verletzung ihrer Rechte zur Folge und würde mindestens den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllen. Mit ihren Anregungen stiftet die Generalzolldirektion somit zu strafbaren Handlungen gegen meine Person an und nimmt deren Begehung folglich mindestens billigend in Kauf.
Das betreffende Schreiben wurde nicht nur an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch an die ermittelnden Behörden und die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Auftragsvergabe des Leitgutachtens
Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der DRV Baden-Württemberg als sogenanntes „Leitgutachten“ zur Verfügung gestellt werden solle.

Datei:2 Verfügungen Wiesner DRV Leitgutachten und Tel mit Richter 20.03.2018.pdf
Herr Dr. Wiesner führte zur Begründung dieses Vorgehens an, dass dies aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen geboten sei. Darüber hinaus war dieses Vorgehen jedoch auch dazu geeignet, die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ sicherzustellen. Aus der Verfügung des Herrn Dr. Wiesner ergibt sich zudem, dass die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungstätigkeit erst aufnehmen konnten, nachdem ihnen das Leitgutachten übermittelt worden war und hierauf noch warten mussten.
Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Vorgehen tatsächlich ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung diente?
Aus der Formulierung „erst dann die Begutachtung starten können“ ergibt sich, dass es den Sachverständigen verwehrt war, ihre Prüfungen durchzuführen, ohne sich am Leitgutachten zu orientieren und aus diesem Grund noch warten mussten. Die später erfolgte gegenteilige Aussage der Regierung, "Die einzelnen Träger waren nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Stellungnahme heranzuziehen.", ist somit falsch.
Erstellung des Leitgutachtens durch Herrn Timo Schöller
Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist der Ersteller des Leitgutachtens. Offenbar hat die federführende Ermittlerin Frau Ulrike Geßler ihm die wahre Absicht hinter der Vorgehensweise mit dem Leitgutachten erklärt. Denn Herr Schöller schrieb ihr nämlich zurück:

Datei:Timo Schöller DRV BW TEA DRV 54.pdf
Aufgrund seiner Qualifikation als Sachverständiger war Herr Schöller die Verpflichtung zur unparteiischen Durchführung einer Statusfeststellung bekannt. Die Formulierung, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, dürfte daher nicht seinem eigenen Sprachgebrauch entstammen, sondern vielmehr von der Empfängerin des Schreibens, Frau Geßler, stammen.
Hierauf lässt auch der Umstand schließen, dass Herr Schöller Unterlagen an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die leitende Ermittlerin um Unterlagen zur Weiterleitung bittet, obwohl diese die betreffenden Unterlagen selbst an die Rentenversicherungsträger übermitteln könnte. Dies spricht dafür, dass die Unterlagen zuvor durch Herrn Schöller bearbeitet werden sollten, um den Zweck zu erfüllen, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“.
Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Formulierung „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ von Herrn Staatsanwalt Dr. Wiesner stammt, mit dem Herr Schöller erst zwei Monate zuvor, am 25.01.2018, ein persönliches Gespräch geführt hatte. Herr Dr. Wiesner war zudem derjenige, der die Vorgehensweise hinsichtlich des Leitgutachtens vorgegeben hatte.
Herr Dr. Wiesner hielt diese Vorgehensweise offenbar deshalb für erforderlich, weil Herr Schöller die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben widerlegt hatte, wonach es sich bei meiner Tätigkeit um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben.“ Offenbar war Herr Dr. Wiesner der Ansicht, ohne diese Widerlegung hätte auf weitere Prüfungen durch die beteiligten Rentenversicherungsträger verzichtet werden können.
Für den durch die Feststellungen des Herrn Schöller angeblich entstandenen Nachteil, nämlich dass „nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben werden müssen“ und dadurch „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung bestand, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, erwartete Herr Dr. Wiesner offenbar eine Kompensation durch Herrn Schöller. Dieser Erwartungshaltung kam Herr Schöller offenbar nach, indem er die Statusfeststellungen aller Rentenversicherungsträger zugunsten einer abhängigen Beschäftigung unterstützte.
Die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, ist als parteiisch zu bewerten und begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Timo Schöller.
Herr Schöller fertigte das Leitgutachten an und übermittelte dieses an die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Verwendung des Leitgutachtens durch Frau Martina Grötsch
Frau Grötsch war zunächst gehalten, mit der Aufnahme ihrer Prüfungstätigkeit zuzuwarten. Hintergrund hierfür war die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 20.03.2018, wonach Frau Grötsch für ihre Prüfung das sogenannte Leitgutachten heranzuziehen hatte, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Infolgedessen konnte ihr erstes Gutachten erst nach Fertigstellung des Leitgutachtens, nämlich am 07.05.2018, abgeschlossen werden, mithin etwa sieben Monate nach dieser Anordnung.
Frau Grötsch stellte in ihrem Gutachten ausdrücklich fest, dass eine Scheinselbständigkeit lediglich nahe liegt:

Eine ausdrückliche Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten durch die DRV Nordbayern erfolgte nicht. Dennoch stellte Frau Grötsch das Vorliegen eines Beitragsschadens fest. Ein Beitragsschaden kann jedoch nur bei Scheinselbständigkeit vorliegen. Somit steht die Feststellung des Vorliegens eines Beitragsschadens im Widerspruch zu der Tatsache, dass eine Scheinselbständigkeit bislang nur nahe liegt, jedoch nicht festgestellt wurde.
Hieraus ergibt sich in evidenter Weise, dass Frau Grötsch entsprechend der Anweisung der Staatsanwaltschaft Augsburg vorsätzlich das Ergebnis des Leitgutachtens übernommen und das Vorliegen eines Beitragsschadens vorsätzlich rechtswidrig festgestellt hat.
Durch dieses Vorgehen nahm sie die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.
Fehlende Prüfung der nötigen Rechtsgrundlage
Frau Martina Grötsch unterließ es, zu prüfen, ob die von ihr in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Auftragsverhältnisse meiner Mandanten zu ihrem jeweiligen Auftraggeber überhaupt dem deutschem Sozialrecht unterliegen:
Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in deutschen Sozialversicherungen ist die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Nur dann kann nach deutschem Recht festgestellt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wiederum ist tatbestandliche Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes gemäß § 266a StGB. Nur dann kann nach dem deutschen Strafrecht festgestellt werden, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.
Wird die Anwendung des deutschen Sozialrechts verneint, scheidet eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 266a StGB von vornherein aus, da sowohl Sozialversicherungspflicht als auch Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a StGB nicht gegeben sind.
Sämtliche Mandanten verfügten über einen Wohnsitz in Ungarn. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union durchzuführen.
Gemäß dieser Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den sozialrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates (hier: Ungarn), sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausübt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Eine entsprechende Prüfung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Daher fehlte von Anfang an die erforderliche sozialrechtliche Grundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe. Aus der genannten Verordnung folgen zudem weitere Regelungen, die dazu führen, dass im Ergebnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates Anwendung finden. Auch diese wurden nicht geprüft.
Damit nahm Frau Grötsch die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.
Die Bayerische Staatsregierung hat zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist „der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz“. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 richte sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht „grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ (im vorliegenden Fall: Deutschland).
Nach der Auslegung der Bayerischen Staatsregierung begründet daher die Nichtberücksichtigung der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 geregelten Ausnahmen („vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16“), wonach u. a. bei einer voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit von bis zu 24 Monaten die sozialrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates weiterhin Anwendung finden, keinen Rechtsbruch. Konsequenterweise sind darauf gestützte Maßnahmen nicht als strafbar zu qualifizieren.
Vorsätzlich parteiliche Ermittlungen
Die Feststellungen der Frau Grötsch beruhen auf den von den Ermittlern des Zoll erhobenen und zur Verfügung gestellten Beweismitteln.
Der leitende Ermittler, Herr Axel Schur, instruierte die Beamten vom Zoll, die Vernehmungen parteiisch zu führen. Hierfür stellte er diesen einen "Vernehmungsleitfaden Vorarbeiter" zur Verfügung, der neben den zu stellenden Fragen auch die erwünschten und die Vorwürfe stützenden Antworten vorgab:

Der Fragebogen befindet sich am Ende meines Schreiben vom 08-11-2023 an alle Mitglieder des bayerischen Landtags.
Zu Punkt 4.2: Auf jeder Baustelle sind verbindliche Regelungen zu beachten, die von allen anwesenden Personen einzuhalten sind. Beispielsweise ist die Arbeitszeit auf bestimmte Uhrzeiten beschränkt, um durch Lärmemissionen die Nachtruhe von Anwohnern nicht zu beeinträchtigen. Die Kontrolle der Einhaltung solcher Vorgaben stellt kein Indiz für Scheinselbständigkeit dar. Derartige Umstände wurden von den ermittelnden Stellen in keinem Fall berücksichtigt. Stattdessen wurden sämtliche derartigen Gegebenheiten pauschal als Merkmale von Scheinselbständigkeit gewertet.
Zu Punkt 4.3: und 4.5: Jeder unserer Mandanten errichtete das Werk entsprechend den im Bauplan durch den Architekten festgelegten Eigenschaften. Der Bauplan enthielt zudem eine verbindliche Fertigstellungsfrist, sodass sowohl die auszuführenden Mengen als auch der Ausführungszeitraum eindeutig definiert waren. Wohl aus diesem Grund hatten die Ermittlern den Bauplan nicht erhoben.
Stattdessen wurde in den Ermittlungsunterlagen wahrheitswidrig festgehalten, dass das zu errichtende Werk nicht näher beschrieben worden sei, weshalb das Vorliegen eines Werkvertrages verneint wurde.
Frau Grötsch war aus den ihr zur Verfügung gestellten Vernehmungsprotokollen bekannt, dass das zu errichtende Werk durch den an die Ungarn ausgehändigten Bauplan konkretisiert wurde:


Zu Punkt 4.4: Aus den beschlagnahmten Unterlagen ergab sich, dass eine Abnahme des Werks erfolgte. Nach Auswertung der vom Zoll zur Verfügung gestellten Beweismittel stellten einige der an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwaltschaften – insbesondere gegen die verantwortlichen Personen inhabergeführter deutscher Handwerksbetriebe – fest, dass keine Scheinselbständigkeit vorlag, und stellten die ihnen übertragenen Verfahren aus diesem Grund ein.
Zusätzlich unterdrückte Herr Schur die ihm bekannte Tatsache, dass wir ein geprüftes und als legal bewertetes Geschäftsmodell praktizierten. Dies ergab sich aus den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung zu meinem vorigen Arbeitgeber, von dem ich das Geschäftsmodell übernommen hatte. Daher liegt nahe, dass auch Frau Martina Grötsch Kenntnis von diesen Feststellungen hatte.
Hierdurch hat Herr Schur mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, da er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus dafür Sorge getragen hat, dass Beweismittel, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akten werden konnten.
Da die Feststellungen der Frau Grötsch auf der vorsätzlich parteilich durchgeführten Beweiserhebung des Zolls beruht, können diese gerichtlich keinen Bestand haben.
Verwendung des Leitgutachtens durch Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner
Auf Grundlage des aus dem Leitgutachten übernommenen und in sämtliche weiteren Gutachten übertragenen Ergebnisses erhob Herr Dr. Wiesner im Jahr 2018 Anklage gegen meine Sekretärin, meine Ehefrau und meine Person.
Die Anklage wurde vom Gericht angenommen, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Anklageerhebung war daher letztlich nur deshalb möglich, weil gemäß Schreiben der Generalzolldirektion vom 23.11.2017 abweichende Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Mandanten von vornherein ausgeschlossen wurden, was dadurch geschah, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, mit expliziter Billigung des Herrn Dr. Markus Wiesner und auf Anregung der Generalzolldirektion (Blatt 1983 und 1984, Blatt 1913 und 1914, Verfügungen vom 20.03.2018 Blatt 2313 und 2314 der Hauptakte sowie Blatt 1 ff TEA DRV Az: 503 JS 120691/15), mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, dass den übrigen DRVen als Leitgutachten zur Verfügung gestellt wurde. Die anderen Gutachter orientierten sich an diesem.
Im Ergebnis steht daher fest, dass Dr. Wiesner aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Damit hat der ermittelnde Staatsanwalt Dr. Wiesner wohl gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, weil er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern auch dafür gesorgt hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten.
Dies ist strafbar nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.
Dass gegenteilige Rechtsauffassungen der Rentenversicherungen nicht bloß hypothetisch sind, zeigt die Existenz des Gutachtens der DRV Baden-Württemberg zum ehemaligen Arbeitgeber meiner Person, in welchem diese zu dem Schluss kam, dass das Geschäftsmodell legal und die geprüften Personen selbständig sind, wobei es sich um dasselbe Geschäftsmodell handelt, wie im vorliegenden Fall.
Folgen
Für die verantwortlichen Personen der inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebe
Auf Grundlage der Feststellungen der Frau Martina Grötsch wurden verantwortliche Personen des inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebes sozial- und strafrechtlich verfolgt. Frau Martina Grötsch hat diese Konsequenzen mindestens billigend in Kauf genommen. Dies begründet zumindest den Anfangsverdacht der folgenden strafbaren Handlung:
- § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
in mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB, alternativ der Beihilfe gemäß § 27 StGB.
Mittelbare Täterschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bedeutet, dass jemand eine Straftat nicht selbst unmittelbar begeht, sondern einen anderen Menschen als „Werkzeug“ für die Tat benutzt.
Nach § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB ist mittelbarer Täter, „wer die Straftat durch einen anderen begeht.“. Das heißt: Der mittelbare Täter steuert die Tat, während der unmittelbar Handelnde (das „Tatwerkzeug“) entweder schuldlos, unwissend, unter Zwang oder in einem Irrtum handelt.
Typische Konstellationen: Der Vordermann (Tatmittler) weiß nicht, dass er eine Straftat begeht, weil er getäuscht wurde. Der Hintermann (mittelbarer Täter) hat die Kontrolle und nutzt die Situation des Tatmittlers aus.
Im vorliegenden Fall ist fraglich, inwiefern die verfolgenden Staatsanwälte und die verurteilenden Richter Kenntnis von den oben genannten Tatsachen hatten. Für den Fall dass sie keine Kenntnis hatten, besteht mittelbare Täterschaft. Andernfalls handelt es sich um Mittäterschaft, § 25 StGB Absatz 2.
Für meine Frau, meine Sekretärin und mich.
Zusätzlich dienten die Feststellungen der Frau Martina Grötsch zur Begründung von Untersuchungshaft und Anklage meiner Frau, meiner Sekretärin und meiner Person.
Dies begründet für Frau Grötsch zumindest den Anfangsverdacht der folgenden in Idealkonkurrenz stehenden strafbaren Handlungen:
- § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
- § 239 StGB (Freiheitsberaubung)
in mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB, alternativ der Beihilfe gemäß § 27 StGB.
Strafanzeige gegen Frau Martina Grötsch und Strafvereitelung durch die Bayerische Staatsregierung
Ich habe Strafanzeige gegen Frau Martina Grötsch gestellt
Auf Anweisung der bayerischen Staatsregierung wurde meine Strafanzeige zur Bearbeitung der Generalstaatsanwaltschaft München und von dort der Staatsanwaltschaft Augsburg übergeben. Dabei handelt es sich wohl um eine verdeckte Anordnung, meinen Strafanzeigen gegen Dr. Wiesner und weiteren Personen keine Folge zu geben. Dies ergibt sich unter anderem aus einer Aussage der Vorsitzenden des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger in der Sitzung des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration vom 14.03.2024 sowie der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung.
Die Generalstaatsanwaltschaft München und das Oberlandesgericht München haben die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg bestätigt, dass hier kein Anfangsverdacht zu sehen sei. Der Grund: Ob eine Person sich strafbar gemacht hat, das hänge vom Verhalten des Opfers ab: Hat es seine Unschuld nicht durch strafgerichtliche Entscheidung feststellen lassen, dann hätten sich die Ermittler auch nicht strafbar gemacht:
![... der Antragsteller [hat] einer Verfahrenseinstellung [...] zugestimmt. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf einem Urteil zu bestehen, dessen Bestand er hätte in der Revisionsinstanz überprüfen lassen können. Auch hätte er auf einer Fortsetzung des landgerichtlichen Verfahrens bestehen können, um so [...] einen Freispruch zu erwirken. Beides hat der Antragsteller nicht getan.](images/b/b8/Grafikasdfasdf.png)
Mit anderen Worten: Die Verfolgung Unschuldiger ist nur dann strafbar, wenn das Opfer von seinen Verfolgern frei gesprochen wurde.
Die Richter entschieden hier entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach aus einer gegebenen Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens kein Schuldeingeständnis abgeleitet werden kann.
Auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter nicht ein. Siehe Hauptseite.
Die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig:
Zusammen mit den Sachverständigen von sechs weiteren Deutschen Rentenversicherungen beteiligte sich Frau Grötsch an der Verfolgung von etwa 200 inhabergeführten Handwerksunternehmen und mir. Dies begründet den Verdacht: die Deutsche Rentenversicherung verfolgt systematisch Unschuldige.