Westenhuber von der DRV Bayern Süd

Am gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg war die Person "Westenhuber" für die DRV Bayern Süd beteiligt.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Vorsätzlich Rechtswidrige Handlungsweise von Herr/Frau Westenhuber

Hinweis: Als Ansprechpartner für das Gutachten zur Firma G. ist Frau Bettina Hain angegeben. Unterzeichnet wurde es jedoch von einer Person namens Westenhuber. Ich gehe daher davon aus, dass sowohl Frau Hain als auch Herr/Frau Westenhuber an diesem Gutachten gearbeitet haben.

Eine gutachterliche Stellungnahme zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen kann nur dann abgegeben werden, wenn die vorliegenden Unterlagen darauf schließen lassen, dass eine derartige Feststellung einer sozialgerichtlichen Überprüfung standhält. Herr/Frau Westenhuber war sich dieser Rechtslage aufgrund ihrer Sachkunde als Sachverständige bewusst, wie bereits aus der Einleitung ihres Gutachtens hervorgeht:

"Eine gutachterliche Stellungnahme zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Erwerbstätigen kann nur dann abgegeben werden, wenn die vorliegenden.Unterlagen darauf schließen lassen, dass eine derartige Feststellung einer sozialgerichtlichen Prüfung standhält." Gutachten von Frau Bettina Hain zur Firma G.
"Eine gutachterliche Stellungnahme zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Erwerbstätigen kann nur dann abgegeben werden, wenn die vorliegenden.Unterlagen darauf schließen lassen, dass eine derartige Feststellung einer sozialgerichtlichen Prüfung standhält." Gutachten von Herr/Frau Westenhuber zur Firma G.

Herr/Frau Westenhuber stellte jedoch in ihrem Gutachten ausdrücklich fest, dass eine Scheinselbständigkeit nicht gerichtsfest festgestellt werden kann:

„Eine gerichtsfest haltbare personenbezogene Beurteilung kann nach derzeitiger Aktenlage nicht durchgeführt werden, da keine der in der Erhebungshilfe aufgeführten Personen als Zeuge explizit zu ihrer Tätigkeit für die GHW Gesellschaft für Haustechnik und Wärmewirtschaft mbH befragt wurde.“ Gutachten von Frau Bettina Hain zur Firma G.
„Eine gerichtsfest haltbare personenbezogene Beurteilung kann nach derzeitiger Aktenlage nicht durchgeführt werden, da keine der in der Erhebungshilfe aufgeführten Personen als Zeuge explizit zu ihrer Tätigkeit für die GHW Gesellschaft für Haustechnik und Wärmewirtschaft mbH befragt wurde.“ Gutachten von Herr/Frau Westenhuber zur Firma G.

Dennoch stellte Herr/Frau Westenhuber die Scheinselbständigkeit meiner Mandanten fest:

"Somit besteht nach derzeitiger Aktenlage für die in der Erhebungshilfe genannten Personen jeweils ein abhängiges Beschäftigung zur G. ." Gutachten von Frau Bettina Hain zur Firma G.
"Somit besteht nach derzeitiger Aktenlage für die in der Erhebungshilfe genannten Personen jeweils ein abhängiges Beschäftigung zur G. ." Gutachten von Herr/Frau Westenhuber zur Firma G.

Hieraus ergibt sich bereits in evidenter Weise, dass Herr/Frau Westenhuber vorsätzlich parteiisch Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten getroffen hat. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herr/Frau Westenhuber.

Die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen nahm Herr/Frau Westenhuber zumindest billigend in Kauf.

Ausschluss abweichender Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens

Ausgangslage

Meine Mandanten waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.

Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Mandanten Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.

Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis kommen, wie bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung: dass meine Mandanten selbständig tätig sind und die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.

Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".

Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Mandanten zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:

"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"

Datei:Sarah Maria Keil Generalzolldirektion.pdf

Das Schreiben der Generalzolldirektion richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung und bezieht sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Augsburg. Im Mittelpunkt stehe ein Verleiher (Damit ist meine Person gemeint) angeblich selbständiger Personen an verschiedene Firmen in Deutschland. Bei einer bundesweiten Durchsuchung am 12.10.2017 seien 32 Entleihbetriebe ermittelt worden, für die aufgrund der Zuständigkeitszuordnung insgesamt sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig seien.

Das Schreiben weist darauf hin, dass diese Mehrfachzuständigkeit die Gefahr berge, dass der Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Generalzolldirektion bittet daher die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen, ob entweder ein Rentenversicherungsträger den gesamten Fall übernimmt oder eine zentrale Koordinierung der Entscheidungen erfolgen könne.

Ziel ist eine einheitliche Entscheidung in allen zu prüfenden Fällen, da eine unterschiedliche Bewertung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gefährden könnte.


Die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen einzelnen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da die Zugehörigkeit zum jeweils prüfenden Rentenversicherungsträger durch die Zuständigkeitszuordnung gesetzlich festgelegt ist. Mit ihrem ersten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit an, zu prüfen, ob man die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitszuordnung "ausnahmsweise" nicht beachten, also das Gesetz missachten könne. Das war jedoch nicht möglich.

Die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger haben für jedes einzelne Auftragsverhältnis zu prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierzu ist anhand einer Liste relevanter Kriterien eine abwägende Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt wurden, vorzunehmen.

Eine Koordinierung der Entscheidungen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung würde diese Einzelfallprüfung ad absurdum führen; sie würde faktisch bedeuten, auf die Prüfung zu verzichten und stattdessen pauschal festzustellen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt.

Mit ihrem zweiten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit dazu an, die Durchführung der nötigen Prüfungen lediglich vorzutäuschen und stattdessen das bereits vorab feststehende Ergebnis zu übernehmen, um so das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.

Diese Vorgehensweise verstößt u.a. gegen die Verpflichtung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung gemäß § 160 Abs. 2 StPO.

Es handelte sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Zu erwarten war, dass auf diese Weise konstruierte Beweismittel zur Begründung von Maßnahmen gegen meine Person und andere herangezogen werden. Dies hätte eine Verletzung ihrer Rechte zur Folge und würde mindestens den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllen. Mit ihren Anregungen stiftet die Generalzolldirektion somit zu strafbaren Handlungen gegen meine Person an und nimmt deren Begehung folglich mindestens billigend in Kauf.

Das betreffende Schreiben wurde nicht nur an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch an die ermittelnden Behörden und die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Auftragsvergabe des Leitgutachtens

Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der DRV Baden-Württemberg als sogenanntes Leitgutachten zur Verfügung gestellt werden solle.

"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018
"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018

Datei:2 Verfügungen Wiesner DRV Leitgutachten und Tel mit Richter 20.03.2018.pdf

Herr Dr. Wiesner führte zur Begründung dieses Vorgehens an, dass dies aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen geboten sei. Darüber hinaus war dieses Vorgehen jedoch auch dazu geeignet, die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ sicherzustellen. Aus der Verfügung des Herrn Dr. Wiesner ergibt sich zudem, dass die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungstätigkeit erst aufnehmen konnten, nachdem ihnen das Leitgutachten übermittelt worden war und hierauf noch warten mussten.

Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Vorgehen tatsächlich ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung diente?

Aus der Formulierung „erst dann die Begutachtung starten können“ ergibt sich, dass es den Sachverständigen verwehrt war, ihre Prüfungen durchzuführen, ohne sich am Leitgutachten zu orientieren und aus diesem Grund noch warten mussten. Die später erfolgte gegenteilige Aussage der Regierung, "Die einzelnen Träger waren nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Stellungnahme heranzuziehen.", ist somit falsch.

Erstellung des Leitgutachtens durch Herrn Timo Schöller

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist der Ersteller des Leitgutachtens. Offenbar hat die federführende Ermittlerin Frau Ulrike Geßler ihm die wahre Absicht hinter der Vorgehensweise mit dem Leitgutachten erklärt. Denn Herr Schöller schrieb ihr nämlich zurück:

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" (Blatt 54 der Teilermittlungsakte TEA DRV im gegen mich geführten Strafverfahren )

Datei:Timo Schöller DRV BW TEA DRV 54.pdf

Aufgrund seiner Qualifikation als Sachverständiger war Herr Schöller die Verpflichtung zur unparteiischen Durchführung einer Statusfeststellung bekannt. Die Formulierung, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, dürfte daher nicht seinem eigenen Sprachgebrauch entstammen, sondern vielmehr von der Empfängerin des Schreibens, Frau Geßler, stammen.

Hierauf lässt auch der Umstand schließen, dass Herr Schöller Unterlagen an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die leitende Ermittlerin um Unterlagen zur Weiterleitung bittet, obwohl diese die betreffenden Unterlagen selbst an die Rentenversicherungsträger übermitteln könnte. Dies spricht dafür, dass die Unterlagen zuvor durch Herrn Schöller bearbeitet werden sollten, um den Zweck zu erfüllen, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“.

Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Formulierung „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ von Herrn Staatsanwalt Dr. Wiesner stammt, mit dem Herr Schöller erst zwei Monate zuvor, am 25.01.2018, ein persönliches Gespräch geführt hatte. Herr Dr. Wiesner war zudem derjenige, der die Vorgehensweise hinsichtlich des Leitgutachtens vorgegeben hatte.

Herr Dr. Wiesner hielt diese Vorgehensweise offenbar deshalb für erforderlich, weil Herr Schöller die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben widerlegt hatte, wonach es sich bei meiner Tätigkeit um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben.“ Offenbar war Herr Dr. Wiesner der Ansicht, ohne diese Widerlegung hätte auf weitere Prüfungen durch die beteiligten Rentenversicherungsträger verzichtet werden können.

Für den durch die Feststellungen des Herrn Schöller angeblich entstandenen Nachteil, nämlich dass „nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben werden müssen“ und dadurch „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung bestand, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, erwartete Herr Dr. Wiesner offenbar eine Kompensation durch Herrn Schöller. Dieser Erwartungshaltung kam Herr Schöller offenbar nach, indem er die Statusfeststellungen aller Rentenversicherungsträger zugunsten einer abhängigen Beschäftigung unterstützte.

Die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, ist als parteiisch zu bewerten und begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Timo Schöller.

Herr Schöller fertigte das Leitgutachten an und übermittelte dieses an die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Verwendung des Leitgutachtens durch Herr/Frau Westenhuber

Herr/Frau Westenhuber war zunächst gehalten, mit der Aufnahme ihrer Prüfungstätigkeit zuzuwarten. Hintergrund hierfür war die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 20.03.2018, wonach Herr/Frau Westenhuber für ihre Prüfung das sogenannte Leitgutachten heranzuziehen hatte, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Infolgedessen konnte ihr erstes Gutachten erst nach Fertigstellung des Leitgutachtens, nämlich am 16.05.2018, abgeschlossen werden, mithin etwa zwei Monate nach dieser Anordnung.

Datei:Leitgutachten.pdf

Herr/Frau Westenhuber stellte in ihrem Gutachten ausdrücklich fest, dass eine Scheinselbständigkeit nicht gerichtsfest festgestellt werden kann:

„Eine gerichtsfest haltbare personenbezogene Beurteilung kann nach derzeitiger Aktenlage nicht durchgeführt werden, da keine der in der Erhebungshilfe aufgeführten Personen als Zeuge explizit zu ihrer Tätigkeit für die GHW Gesellschaft für Haustechnik und Wärmewirtschaft mbH befragt wurde.“ Gutachten von Frau Bettina Hain zur Firma G.
„Eine gerichtsfest haltbare personenbezogene Beurteilung kann nach derzeitiger Aktenlage nicht durchgeführt werden, da keine der in der Erhebungshilfe aufgeführten Personen als Zeuge explizit zu ihrer Tätigkeit für die GHW Gesellschaft für Haustechnik und Wärmewirtschaft mbH befragt wurde.“ Gutachten von Herr/Frau Westenhuber zur Firma G.

Dennoch stellte Herr/Frau Westenhuber die Scheinselbständigkeit meiner Mandanten fest:

"Somit besteht nach derzeitiger Aktenlage für die in der Erhebungshilfe genannten Personen jeweils ein abhängiges Beschäftigung zur G. ." Gutachten von Frau Bettina Hain zur Firma G.
"Somit besteht nach derzeitiger Aktenlage für die in der Erhebungshilfe genannten Personen jeweils ein abhängiges Beschäftigung zur G. ." Gutachten von Herr/Frau Westenhuber zur Firma G.

Hieraus ergibt sich bereits in evidenter Weise, dass Herr/Frau Westenhuber entsprechend der Anweisung der Staatsanwaltschaft Augsburg das Ergebnis des Leitgutachtens übernommen hat.

Durch dieses Vorgehen nahm sie die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Den Tatsachen widersprechende Feststellungen

Herr/Frau Westenhuber hat darüber hinaus eine Haltung vertreten, zu welcher sie nach neutraler Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel nicht hatte kommen dürfen. Dies stellten auch verschiedene Staatsanwaltschaften nach einem Vergleich der von ihnen zu prüfenden Gutachten mit den parallel zur Verfügung gestellten Beweismitteln fest:

Staatsanwaltschaft Heilbronn

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Hauptzollamtes steht zunächst nicht fest, wie sich die Auftragsabwicklung vor Ort tatsächlich zugetragen hat. […] Damit ließ sich nicht ermitteln, wie das Arbeitsverhältnis konkret ausgestaltet gewesen ist, woraus letztlich aber nicht der Rückschluss auf eine abhängige Beschäftigung gezogen werden kann.

[…] Die von der Firma W. GmbH eingesetzten WIG-Schweißer wurden demnach nicht als reine Arbeitskraft eingesetzt, sondern dienten nicht widerlegbar der Kompensation fehlender Fachkräfte.

[…] Denn aufgrund deren Zusatzqualifikationen ist davon auszugehen, dass die Zeugen gerade nicht die gleichen Arbeiten wie die angestellten Arbeiter der Firma durchführten, sondern mit Spezialarbeiten vertraut waren.

Als Indiz für eine Selbständigkeit der Zeugen können auch die […] Leistungsnachweise herangezogen werden, ausweislich welchen der Beschuldigte den Zeugen die jeweils ordnungsgemäße Leistungserbringung bestätigte, was als Annahme der Werkleistung im Sinne des § 640 BGB ausgelegt werden kann.

[…]. Auch gaben die Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmungen an, dass sie die zur Verrichtung der Arbeiten erforderliche Schutzbekleidung selbst anschafften.

[…]ergibt sich aus der Aussage des Zeugen […] gerade nicht, dass die Zeugen weisungsabhängig in den Betrieb der Firma W. eingegliedert gewesen waren.

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ (AZ 44 JS [geschwärzt]/18).

Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

„Nach Kenntnisnahme der Unterlagen (Verträge) und der Aussagen der ungarischen Handwerker ist festzustellen, dass diese keine bzw. nur ganz dürftige Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis mıt den Beschuldigten gemacht haben. Den Aussagen ist im Kern zu entnehmen, dass die Handwerker Gewerbeanmeldungen besaßen, Versicherungen und Unterkünfte selbst bezahlten und Kleinwerkzeuge anschafften. Sämtliche Handwerker waren für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig, durften und haben zum Teil Aufträge abgelehnt und es gab zwischen den verschiedenen Aufträgen auch Zeiten, in denen sie keine Arbeit hatten. Bei der Firma […] haben die Handwerker […] ihren eigenen abgetrennten Arbeitsbereich gehabt, so dass hier eine Vermengung der Arbeitsleistungen nicht erfolgte. Jeder Handwerker hatte seinen eigenen Aufgabenbereich, so dass ein abgetrenntes Werk erkennbar war. All dies spricht für eine Selbständigkeit der Handwerker, so dass hier bereits erhebliche Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft vorliegen.“[…] wird mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren […] mit Verfügung vom 23.10.19 gemäß § 170 II StPO eingestellt worden ist.“ ((AZ: 237 Js [geschwärzt]/18 sowie Blatt 4760 f der Hauptakte zu 7 KLs 503 Js 120691/15(2))

Staatsanwaltschaft Schwäbisch Hall

Im Übrigen lassen sich der Ermittlungsakte bereits keine Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen im Rahmen der Auftragsabwicklung vor Ort im Verhältnis […] GmbH / Subunternehmer entnehmen.

[…] [Die Mandanten der Firma Kliefert] vermochten im Rahmen ihrer Vernehmung indes keine konkreten Angaben zu der hier gegenständlichen […] GmbH zu tätigen, sondern beschränkten sich auf eine pauschal gehaltene Schilderung ihrer Arbeitsabläufe.

[…] [Die Mitarbeiter der GmbH] konnten zu den konkreten Abläufen auf den jeweiligen Baustellen vor Ort keine Angaben machen. Damit ließ sich nicht ermitteln, wie das Arbeitsverhältnis konkret ausgestaltet gewesen ist, woraus letztlich aber nicht der Rückschluss auf eine abhängige Beschäftigung gezogen werden kann.

[…] Die von der Fa. […] GmbH eingesetzten WIG-Schweißer wurden demnach nicht als reine Arbeitskraft eingesetzt, sondern dienten nicht widerlegbar der Kompensation fehlender Fachkräfte im Wege der Subvergabe.

[…] Auch die Werkvergütung der Subunternehmer auf Basis von Stundenverrechnungssätzen steht einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Der vorliegend vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 30 EUR liegt […] deutlich über dem Stundenlohn eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und kann damit als Indiz für eine Scheinselbständigkeit nicht herangezogen werden.

Überdies wurden die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen […] auf eigene Rechnung der Subunternehmer durchgeführt.

[…] Darüber hinaus gaben die vernommenen Subunternehmer an, mit eigenen Werkzeugen gearbeitet zu haben

[…] dass die Subunternehmer ihre Arbeitskleidung selbst mitbringen […] die Schweißer ihr eigenes Werkzeug bei sich gehabt.

[...] dass die Subunternehmer eigene Kapitalaufwendungen zur Durchführung ihrer Arbeiten hatten, was prima facie zunächst gegen die Annahme einer Scheinselbständigkeit spricht.

Überdies berichteten die Subunternehmer, für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen zu sein, so dass insoweit durchaus auch von einem unternehmerischen Risiko und nicht lediglich von einem Einkommensrisiko auszugehen war.

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ (43 Js [geschwärzt]/18)

Herr/Frau Westenhuber hat in ihrem Gutachten die von den zuvor genannten Staatsanwaltschaften gewürdigten Tatsachen nicht zutreffend berücksichtigt.

Hieraus ergibt sich in evidenter Weise, dass die Feststellungen der Herr/Frau Westenhuber den Tatsachen widersprechen.

Zusätzlich ergibt sich, dass die gesetzlich geforderte Berücksichtigung sämtlicher Umstände in jedem einzelnen Fall von Herr/Frau Westenhuber nicht vorgenommen wurde.

Dennoch stellte Herr/Frau Westenhuber die Scheinselbständigkeit in allen zu prüfenden Fällen fest.

Damit nahm Herr/Frau Westenhuber die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Fehlende Prüfung der nötigen Rechtsgrundlage

Herr/Frau Westenhuber unterließ es, zu prüfen, ob die von ihm in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Auftragsverhältnisse meiner Mandanten zu ihrem jeweiligen Auftraggeber überhaupt dem deutschem Sozialrecht unterliegen:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in deutschen Sozialversicherungen ist die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Nur dann kann nach deutschem Recht festgestellt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wiederum ist tatbestandliche Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes gemäß § 266a StGB. Nur dann kann nach dem deutschen Strafrecht festgestellt werden, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.

Wird die Anwendung des deutschen Sozialrechts verneint, scheidet eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 266a StGB von vornherein aus, da sowohl Sozialversicherungspflicht als auch Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a StGB nicht gegeben sind.

Sämtliche Mandanten verfügten über einen Wohnsitz in Ungarn. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union durchzuführen.

Gemäß dieser Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den sozialrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates (hier: Ungarn), sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausübt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Eine entsprechende Prüfung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Daher fehlte von Anfang an die erforderliche sozialrechtliche Grundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe. Aus der genannten Verordnung folgen zudem weitere Regelungen, die dazu führen, dass im Ergebnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates Anwendung finden. Auch diese wurden nicht geprüft.

Damit nahm Herr/Frau Westenhuber die Beeinträchtigung der Rechte der von seinen/ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Die Bayerische Staatsregierung hat zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist „der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz“. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 richte sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht „grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ (im vorliegenden Fall: Deutschland).

Nach der Auslegung der Bayerischen Staatsregierung begründet daher die Nichtberücksichtigung der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 geregelten Ausnahmen („vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16“), wonach u. a. bei einer voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit von bis zu 24 Monaten die sozialrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates weiterhin Anwendung finden, keinen Rechtsbruch. Konsequenterweise sind darauf gestützte Maßnahmen nicht als strafbar zu qualifizieren.

Vorsätzlich parteiliche Ermittlungen

Die Feststellungen der Herr/Frau Westenhuber beruhen auf den von den Ermittlern des Zoll erhobenen und zur Verfügung gestellten Beweismitteln.

Der leitende Ermittler, Herr Axel Schur, instruierte die Beamten vom Zoll, die Vernehmungen parteiisch zu führen. Hierfür stellte er diesen einen "Vernehmungsleitfaden Vorarbeiter" zur Verfügung, der neben den zu stellenden Fragen auch die erwünschten und die Vorwürfe stützenden Antworten vorgab:

"Thema Werkvertrag (Anmerkung: Unterschiede zwischen vorherigen Angaben und Werkvertrag ausarbeiten) 4.1 Sind Ihnen die Werkverträge der ungarischen Arbeiter mit der Firma bekannt? 4.2 Wieso werden die Arbeitszeiten kontrolliert, wenn laut Werkvertrag keine Arbeitszeiten vorgegeben sind? (Anmerkung: Die Arbeitszeiten sind vorgegeben, laut Werkvertrag sollen sie jedoch frei sein.) 4.3 Wie sind die Gewerke konkret definiert? (Anmerkung: In den Werkverträgen sind keine konkreten Leistungen definiert; es steht lediglich allgemein die Tätigkeit darin, z. B. Montage von lüftungstechnischen Anlagen oder Verrohrungsarbeiten. Ebenso sind keine Mengen und kein Zeitraum definiert.) 4.4 Wie erfolgt die Abnahme des Gewerks? (Anmerkung: Gar nicht.) 4.5 Wie werden die Termine zur Abnahme vereinbart? (Anmerkung: Gar nicht.)"
"Thema Werkvertrag (Anmerkung: Unterschiede zwischen vorherigen Angaben und Werkvertrag ausarbeiten) 4.1 Sind Ihnen die Werkverträge der ungarischen Arbeiter mit der Firma bekannt? 4.2 Wieso werden die Arbeitszeiten kontrolliert, wenn laut Werkvertrag keine Arbeitszeiten vorgegeben sind? (Anmerkung: Die Arbeitszeiten sind vorgegeben, laut Werkvertrag sollen sie jedoch frei sein.) 4.3 Wie sind die Gewerke konkret definiert? (Anmerkung: In den Werkverträgen sind keine konkreten Leistungen definiert; es steht lediglich allgemein die Tätigkeit darin, z. B. Montage von lüftungstechnischen Anlagen oder Verrohrungsarbeiten. Ebenso sind keine Mengen und kein Zeitraum definiert.) 4.4 Wie erfolgt die Abnahme des Gewerks? (Anmerkung: Gar nicht.) 4.5 Wie werden die Termine zur Abnahme vereinbart? (Anmerkung: Gar nicht.)"

Der Fragebogen befindet sich am Ende meines Schreiben vom 08-11-2023 an alle Mitglieder des bayerischen Landtags.

Zu Punkt 4.2: Auf jeder Baustelle sind verbindliche Regelungen zu beachten, die von allen anwesenden Personen einzuhalten sind. Beispielsweise ist die Arbeitszeit auf bestimmte Uhrzeiten beschränkt, um durch Lärmemissionen die Nachtruhe von Anwohnern nicht zu beeinträchtigen. Die Kontrolle der Einhaltung solcher Vorgaben stellt kein Indiz für Scheinselbständigkeit dar. Derartige Umstände wurden von den ermittelnden Stellen in keinem Fall berücksichtigt. Stattdessen wurden sämtliche derartigen Gegebenheiten pauschal als Merkmale von Scheinselbständigkeit gewertet.

Zu Punkt 4.3: und 4.5: Jeder unserer Mandanten errichtete das Werk entsprechend den im Bauplan durch den Architekten festgelegten Eigenschaften. Der Bauplan enthielt zudem eine verbindliche Fertigstellungsfrist, sodass sowohl die auszuführenden Mengen als auch der Ausführungszeitraum eindeutig definiert waren. Wohl aus diesem Grund hatten die Ermittlern den Bauplan nicht erhoben.

Zu Punkt 4.4: Aus den beschlagnahmten Unterlagen ergab sich, dass eine Abnahme des Werks erfolgte. Nach Auswertung der vom Zoll zur Verfügung gestellten Beweismittel stellten einige der an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwaltschaften – insbesondere gegen die verantwortlichen Personen inhabergeführter deutscher Handwerksbetriebe – fest, dass keine Scheinselbständigkeit vorlag, und stellten die ihnen übertragenen Verfahren aus diesem Grund ein.

Zusätzlich unterdrückte Herr Schur die ihm bekannte Tatsache, dass wir ein geprüftes und als legal bewertetes Geschäftsmodell praktizierten. Dies ergab sich aus den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung zu meinem vorigen Arbeitgeber, von dem ich das Geschäftsmodell übernommen hatte. Daher liegt nahe, dass auch Herr/Frau Westenhuber Kenntnis von diesen Feststellungen hatte.

Hierdurch hat Herr Schur mutmaßlich gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, da er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus dafür Sorge getragen hat, dass Beweismittel, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akten werden konnten.

Da die Feststellungen der Herr/Frau Westenhuber auf der vorsätzlich parteilich durchgeführten Beweiserhebung des Zolls beruht, können diese gerichtlich keinen Bestand haben.

Verwendung des Leitgutachtens durch Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner

Auf Grundlage des aus dem Leitgutachten übernommenen und in sämtliche weiteren Gutachten übertragenen Ergebnisses erhob Herr Dr. Wiesner im Jahr 2018 Anklage gegen meine Sekretärin, meine Ehefrau und meine Person.

Datei:Anklage.pdf

Die Anklage wurde vom Gericht angenommen, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Anklageerhebung war daher letztlich nur deshalb möglich, weil gemäß Schreiben der Generalzolldirektion vom 23.11.2017 abweichende Rechtsauffassungen bzgl. des Status meiner Mandanten von vornherein ausgeschlossen wurden, was dadurch geschah, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, mit expliziter Billigung des Herrn Dr. Markus Wiesner und auf Anregung der Generalzolldirektion (Blatt 1983 und 1984, Blatt 1913 und 1914, Verfügungen vom 20.03.2018 Blatt 2313 und 2314 der Hauptakte sowie Blatt 1 ff TEA DRV Az: 503 JS 120691/15), mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, dass den übrigen DRVen als Leitgutachten zur Verfügung gestellt wurde. Die anderen Gutachter orientierten sich an diesem.

Im Ergebnis steht daher fest, dass Dr. Wiesner aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Damit hat der ermittelnde Staatsanwalt Dr. Wiesner wohl gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, weil er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern auch dafür gesorgt hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akte werden konnten.

Dies ist strafbar nach § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger und § 239 Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Zumindest besteht hierzu ein Anfangsverdacht.

Dass gegenteilige Rechtsauffassungen der Rentenversicherungen nicht bloß hypothetisch sind, zeigt die Existenz des Gutachtens der DRV Baden-Württemberg zum ehemaligen Arbeitgeber meiner Person, in welchem diese zu dem Schluss kam, dass das Geschäftsmodell legal und die geprüften Personen selbständig sind, wobei es sich um dasselbe Geschäftsmodell handelt, wie im vorliegenden Fall.

Folgen

Für die verantwortlichen Personen der inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebe

Auf Grundlage der Feststellungen der Herr/Frau Westenhuber wurden zwei verantwortliche Personen des inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebes sozial- und strafrechtlich verfolgt. Herr/Frau Westenhuber hat diese Konsequenzen mindestens billigend in Kauf genommen. Dies begründet zumindest den Anfangsverdacht der folgenden strafbaren Handlung:

in mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB, alternativ der Beihilfe gemäß § 27 StGB.

Mittelbare Täterschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bedeutet, dass jemand eine Straftat nicht selbst unmittelbar begeht, sondern einen anderen Menschen als „Werkzeug“ für die Tat benutzt.

Nach § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB ist mittelbarer Täter, „wer die Straftat durch einen anderen begeht.“. Das heißt: Der mittelbare Täter steuert die Tat, während der unmittelbar Handelnde (das „Tatwerkzeug“) entweder schuldlos, unwissend, unter Zwang oder in einem Irrtum handelt.

Typische Konstellationen: Der Vordermann (Tatmittler) weiß nicht, dass er eine Straftat begeht, weil er getäuscht wurde. Der Hintermann (mittelbarer Täter) hat die Kontrolle und nutzt die Situation des Tatmittlers aus.

Im vorliegenden Fall ist fraglich, inwiefern die verfolgenden Staatsanwälte und die verurteilenden Richter Kenntnis von den oben genannten Tatsachen hatten. Für den Fall dass sie keine Kenntnis hatten, besteht mittelbare Täterschaft. Andernfalls handelt es sich um Mittäterschaft, § 25 StGB Absatz 2.

Für meine Frau, meine Sekretärin und mich.

Zusätzlich dienten die Feststellungen der Herr/Frau Westenhuber zur Begründung von Untersuchungshaft und Anklage meiner Frau, meiner Sekretärin und meiner Person.

Dies begründet für Herr/Frau Westenhuber zumindest den Anfangsverdacht der folgenden in Idealkonkurrenz stehenden strafbaren Handlungen:

  • § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
  • § 239 StGB (Freiheitsberaubung)

in mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB, alternativ der Beihilfe gemäß § 27 StGB.

Strafanzeige gegen Herr/Frau Westenhuber und Strafvereitelung durch die Bayerische Staatsregierung

Ich habe Strafanzeige gegen Herr/Frau Westenhuber gestellt

Auf Anweisung der bayerischen Staatsregierung wurde meine Strafanzeige zur Bearbeitung der Generalstaatsanwaltschaft München und von dort der Staatsanwaltschaft Augsburg übergeben. Dabei handelt es sich wohl um eine verdeckte Anordnung, meinen Strafanzeigen gegen Dr. Wiesner und weiteren Personen keine Folge zu geben. Dies ergibt sich unter anderem aus einer Aussage der Vorsitzenden des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger in der Sitzung des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration vom 14.03.2024 sowie der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung.

Die Generalstaatsanwaltschaft München und das Oberlandesgericht München haben die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg bestätigt, dass hier kein Anfangsverdacht zu sehen sei. Der Grund: Ob eine Person sich strafbar gemacht hat, das hänge vom Verhalten des Opfers ab: Hat es seine Unschuld nicht durch strafgerichtliche Entscheidung feststellen lassen, dann hätten sich die Ermittler auch nicht strafbar gemacht:

... der Antragsteller [hat] einer Verfahrenseinstellung [...] zugestimmt. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf einem Urteil zu bestehen, dessen Bestand er hätte in der Revisionsinstanz überprüfen lassen können. Auch hätte er auf einer Fortsetzung des landgerichtlichen Verfahrens bestehen können, um so [...] einen Freispruch zu erwirken. Beides hat der Antragsteller nicht getan.
... der Antragsteller [hat] einer Verfahrenseinstellung [...] zugestimmt. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf einem Urteil zu bestehen, dessen Bestand er hätte in der Revisionsinstanz überprüfen lassen können. Auch hätte er auf einer Fortsetzung des landgerichtlichen Verfahrens bestehen können, um so [...] einen Freispruch zu erwirken. Beides hat der Antragsteller nicht getan.

Mit anderen Worten: Die Verfolgung Unschuldiger ist nur dann strafbar, wenn das Opfer von seinen Verfolgern frei gesprochen wurde.

Die Richter entschieden hier entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach aus einer gegebenen Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens kein Schuldeingeständnis abgeleitet werden kann.

Auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter nicht ein. Siehe Hauptseite.

Die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig:

Einstellung nach § 153a StPO

Zusammen mit den Sachverständigen von sechs weiteren Deutschen Rentenversicherungen beteiligte sich Herr Westenhuber an der Verfolgung von etwa 200 inhabergeführten Handwerksunternehmen und mir. Dies begründet den Verdacht: die Deutsche Rentenversicherung verfolgt systematisch Unschuldige.