Richter am Oberlandesgericht Peickert
Im gegen meine Person geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg ließ Herr Richter am Landgericht Peikert zusammen mit Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Peter Grünes und Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten
Einleitung
Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.
Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.
Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.
Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.
Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.
Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.
Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.
Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.
Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.
Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".
Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.
Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.
Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.
Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.
Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.
Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.
Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.
Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.
Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock
Zulassung der Anklage durch den Richter am Landgericht Peickert
Herr Richter am Landgericht Peikert ließ zusammen mit Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Peter Grünes und Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier die Anklage gegen meine Person zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Datei:2019-07-08 Peter Grünes Annahme der Anklage.pdf
Zuvor war die Anklage durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale, die Richterin am Landgericht Alexandra Nicklas und die Richterin am Landgericht Sabine Graf-Peters angenommen worden.
Zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren ist das sogenannte Zwischenverfahren geschaltet. In diesem Verfahrensabschnitt wird die Anklage zweimal geprüft, bevor es zur Durchführung der Hauptverhandlung kommt:
Zunächst erhält das Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die zugehörigen Akten und prüft gemäß § 199 StPO, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen oder ob das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Umgangssprachlich wird dieser Vorgang als „Annahme der Anklage“ bezeichnet. (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Natale, die Richterin am Landgericht Nicklas sowie die Richterin am Landgericht Graf-Peters.)
Anschließend kann gemäß § 202 StPO eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet werden; nach § 202a StPO kann zudem eine Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten erfolgen.
Erst nach Abschluss dieser vorbereitenden Maßnahmen und sofern der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen (§ 203 StPO). (Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Peter Grünes, Frau Richterin am Landgericht Melanie Ostermeier sowie Herrn Richter am Landgericht Peikert.)
Insgesamt wurde die Anklage somit durch sechs Richterinnen und Richter am Landgericht geprüft, bevor es zur Hauptverhandlung kam.
Im weiteren Verlauf führten Herr Grünes, Frau Ostermeier und Herr Richter am Landgericht Dr. Bauer von Ende 2019 bis Ende 2022 die Hauptverhandlung gegen meine Person durch.
Billigende Inkaufnahme der Verfolgung Unschuldiger durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Anklage sowie über die Eröffnung des Hauptverfahrens lagen den entscheidenden Richterinnen und Richtern die Verfahrensakte sowie die Anklageschrift vor.
Aus diesen Unterlagen ergab sich für die Richterinnen und Richtern erkennbar, dass:
- Der zugrunde liegende Haftbefehl maßgeblich auf den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Florian Engl (DRV Schwaben) beruhte, für den die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
- Der anklagende Staatsanwalt, Dr. Markus Wiesner, den Haftbefehl auf eine Rechtsnorm stützte, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls noch nicht in Kraft getreten war.
- Eine Prüfung der für eine Strafverfolgung vorausgesetzten Rechtsgrundlagen – insbesondere der Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – nicht vorgenommen wurde.
- Nach Maßgabe dieser Verordnung eine Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts nicht gegeben war, da die betroffenen Mandanten ihren ständigen Wohnsitz in Ungarn hatten und jeweils weniger als 24 Monate in Deutschland tätig waren.
- Die Fortdauer der Untersuchungshaft überdies auf Feststellungen des weiteren Sachverständigen Herrn Timo Schöller (DRV Baden-Württemberg) beruhte, gegen den aufgrund seines erklärten Zieles, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, die Besorgnis der Befangenheit begründet war.
- Herr Schöller zugleich Verfasser eines „Leitgutachtens“ ist, dessen verbindliche Verwendung durch Staatsanwalt Dr. Wiesner für alle weiteren Sachverständigen angeordnet hatte. Hierdurch wurde eine Auseinandersetzung mit abweichenden Rechtsmeinungen systematisch ausgeschlossen.
- Aufgrund dieser Anweisung war die Besorgnis der Befangenheit auch hinsichtlich sämtlicher weiterer gutachterlich tätigen Sachverständigen begründet, soweit sich deren Bewertungen auf das genannte Leitgutachten stützten. Dies betrifft insbesondere Feststellungen zur behaupteten Scheinselbstständigkeit sowie zur Höhe des angeblich entstandenen Schadens.
- Sämtliche weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen erst nach Erhalt des Leitgutachtens tätig wurden und zum selben Ergebnis kamen wie das Leitgutachten. Dieses Ergebnis war bereits aus statistischen Gründen unglaubwürdig.
- Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Florian Engl, Maik Lauer, Elke Marx und Thiemig hatten unkritisch und ohne inhaltliche Verifizierung fehlerhafte Angaben aus dem Leitgutachten übernommen. Hinsichtlich dieser Angaben hatten sie das Leitgutachten als Quelle nicht angegeben. Sie waren jedoch zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet und, soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – verpflichtet, zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen. Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung und ohne Angabe ihrer Herkunft begründen jeweils die Besorgnis der Befangenheit gegen diese Sachverständige.
- Die weiteren gutachterlich tätigen Sachverständigen Martina Grötsch, Bettina Hain und Westenhuber das Vorliegen von Scheinselbständigkeit bzw. entstandenem Schaden vorsätzlich rechtswidrig festgestellt hatten.
- Die von den Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen zur angeblichen Scheinselbstständigkeit auch unter Anwendung deutschen Sozialrechts erkennbar den objektiven Tatsachen widersprachen.
- Hierdurch der konkrete Verdacht bestand, dass der ermittelnde Staatsanwalt gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen haben könnte, indem er nicht nur entlastende Umstände nicht ermittelt, sondern aktiv verhindert hat, dass fachlich abweichende Bewertungen der Rentenversicherungsträger, welche den Haftbefehl und die Anklage hätten entkräften können, Eingang in die Akten finden konnten.
- Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Sachverständige offenbar systematisch verhindert haben, dass entlastendes Beweismaterial Bestandteil der Ermittlungsakte wurde, und stattdessen vorsätzlich belastendes Beweismaterial erstellt und beigezogen haben, dessen inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft bzw. faktisch unzutreffend ist.
- Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände der Verdacht begründet ist, dass eine vorsätzliche Verfolgung Unschuldiger im Sinne des § 344 StGB sowie eine rechtswidrige Freiheitsentziehung nach § 239 StGB vorliegen könnte – unter Beteiligung des ermittelnden Staatsanwalts Dr. Markus Wiesner (Staatsanwaltschaft Augsburg) sowie der involvierten Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung.
Angesichts der fachlichen Qualifikation der entscheidenden Richterinnen und Richter war davon auszugehen, dass ihnen die strafrechtliche und verfahrensrechtliche Relevanz der oben erwähnten Punkte bewusst war. In ihrer Gesamtschau erforderte die Sachlage zumindest eine Prüfung des Anfangsverdachts, dass ein Unschuldiger wissentlich, zumindest aber unter billigender Inkaufnahme der Strafverfolgung ausgesetzt wurde.
Trotz alledem wurde weder das Verfahren gemäß § 204 StPO vorläufig eingestellt, noch wurden weiterführende Ermittlungen zur Aufklärung entlastender Umstände veranlasst. Stattdessen wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anfangsverdacht, dass auch die entscheidenden Richterinnen und Richter eine rechtswidrige Strafverfolgung eines Unschuldigen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ein solcher Verdacht erfüllt den Straftatbestand gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger).
Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:
Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Richter Peickert
1. Einleitung
Im Folgenden wird ein psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Herrn Richter Peickert, tätig als Richter am Landgericht Augsburg, aufgestellt. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im vorliegenden Sachverhalt dargelegten Konstellationen und der damit in Verbindung stehenden Handlungsweisen der Betroffenen. Zweck der Analyse ist die sachliche Einordnung des charakterlichen Profils unter Berücksichtigung moralischer, persönlichkeitsbezogener und führungsrelevanter Dimensionen. Es werden etablierte psychologische Rahmenwerke herangezogen, namentlich das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five) nach Costa und McCrae (1992) sowie das Zürcher Führungskompetenzmodell der ZHAW (2023). Die Auswertung ist hypothetisch-induktiv geartet und orientiert sich an den dokumentierten Verhaltensmustern, ohne dass eine direkte klinische Untersuchung der Betroffenen vorliegt.
2. Auftrag und methodische Vorgehensweise
Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Gutachtens zur charakterlichen Entwicklung von Herrn Richter Peickert auf Basis des dargelegten Falls, der Vorhaltungen bezüglich der Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dokumentierter Kenntnis prozeduraler und rechtlicher Mängel in den Verfahrensakten enthält. Die methodische Basis bildet eine qualitative Inhaltsanalyse der Fallbeschreibung, ergänzt durch theoretische Zuordnungen zu den angeführten Modellen. Es wird eine deduktive Herangehensweise verfolgt, wonach beobachtbare Verhaltensmuster auf psychologische Kategorien projiziert werden. Die Bewertung berücksichtigt den beruflichen Kontext der richterlichen Tätigkeit in der öffentlichen Justizverwaltung. Einschränkungen resultieren aus dem Fehlen primärer Quellen (wie etwa Befragungen der Betroffenen), weshalb die Ableitungen als vorläufige Hypothesen zu gelten haben.
3. Darstellung des relevanten Sachverhalts
Der vorliegende Fall beleuchtet die Rolle von Herrn Richter Peickert als Richter am Landgericht Augsburg (neben Vorsitzendem Richter Peter Grünes und Richterin Melanie Ostermeier) in der Instanz eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg, unter Einbindung des Zolls und der Deutschen Rentenversicherung. Dokumentiert sind folgende Kenntnisse und Verhaltensweisen von Herrn Peickert:
Kenntnis von Irregularitäten: Aus den Verfahrensakten und der Anklageschrift, die den entscheidenden Richtern vorlagen, ergab sich erkennbar: Der Haftbefehl basierte maßgeblich auf Feststellungen des Sachverständigen Florian Engl (Deutsche Rentenversicherung Schwaben), bei dem die Besorgnis der Befangenheit begründet war; der anklagende Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner stützte den Haftbefehl auf eine Rechtsnorm, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht in Kraft getreten war; eine Prüfung der Rechtsgrundlagen, insbesondere der Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wurde nicht vorgenommen, obwohl diese nicht gegeben war (betroffene Mandanten mit ständigen Wohnsitz in Ungarn und weniger als 24 Monate Tätigkeit in Deutschland); die Fortdauer der Untersuchungshaft basierte auf Feststellungen des Sachverständigen Timo Schöller (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg), bei dem ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründet war, da er in der Absicht handelte, um "die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" und da er das Leitgutachten erstellte, dessen verbindliche Verwendung angeordnet wurde, um abweichende Rechtsmeinungen auszuschließen; weitere gutachterlich tätige Sachverständige übernahmen unkritisch und ohne Verifizierung fehlerhafte Angaben aus dem Leitgutachten, was die Besorgnis der Befangenheit begründete; es bestand der Verdacht, dass Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Sachverständige entlastendes Beweismaterial systematisch verhindert und belastendes Beweismaterial vorsätzlich erstellt haben.
Zusammen mit Vorsitzendem Richter Peter Grünes und Richterin Melanie Ostermeier ließ Herr Peickert die Anklage zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Diese Entscheidung führte zur Eröffnung des Hauptverfahrens, Fortsetzung der Haft, anhaltendem Leid der Betroffenen und wirtschaftlichen Schäden in Millionenhöhe.
Psychologisch relevant erscheinen: Rigidität in der Entscheidungsfindung, Vernachlässigung entlastender Indizien und Priorisierung prozeduraler Effizienz über Integrität.
4. Analyse anhand psychologischer Modelle
4.1 Moralentwicklung nach Kohlbergs Stufenmodell
Kohlbergs Modell differenziert die moralische Reife in drei Ebenen mit sechs Stufen, von präkonventionell (Stufe 1–2: Orientierung an Strafe und Belohnung) über konventionell (Stufe 3–4: Konformität mit Normen und Gesetzen) bis postkonventionell (Stufe 5–6: Gesellschaftsvertrag und universelle Prinzipien). Das Verhalten von Herrn Richter Peickert indiziert eine Prädominanz auf der konventionellen Ebene, speziell Stufe 4 (Gesetzes- und Ordnungsorientierung), manifestiert durch die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Berufung auf formale Anklageschrift und Verfahrensakten ohne Abwägung höherer ethischer Prinzipien wie Verhältnismäßigkeit oder Schutz vulnerabler Personen. Defizite im Übergang zu Stufe 5 (individuelle Rechte im Gesellschaftsvertrag) sind evident, da dokumentierte Irregularitäten (z. B. Befangenheit von Sachverständigen und fehlende Rechtsgrundlage) ignoriert wurden, was eine postkonventionelle Reflexion erfordert hätte. Dies deutet auf eine Stagnation hin, mit Risiken für autoritäre Entscheidungen in Konfliktlagen.
4.2 Persönlichkeitsstruktur nach dem Fünf-Faktoren-Modell (Big Five)
Das Big-Five-Modell klassifiziert Persönlichkeit in fünf Dimensionen: Neurotizismus, Extraversion, Offenheit für Erfahrungen, Verträglichkeit und Gewissenhaftigkeit. Inferentiell aus dem Verhalten abgeleitet ergibt sich:
- Neurotizismus: Niedrig (hohe Stabilität, distanzierte Haltung in dokumentierten Entscheidungen).
- Extraversion: Mittel bis niedrig (kollegiale, aber solitaire Entscheidungsfindung in der Kammer).
- Offenheit: Niedrig (Rigidität gegenüber alternativen Rechtsmeinungen und dokumentierten Irregularitäten).
- Verträglichkeit: Niedrig (mangelnde Berücksichtigung der Haftfolgen für Betroffene und Familien).
- Gewissenhaftigkeit: Hoch (starke Pflichtorientierung gegenüber institutionellen Normen und prozeduraler Effizienz).
Dieses Profil einer pflichtbewussten, rigiden Persönlichkeit birgt in ethischen Grauzonen Fehlentscheidungsrisiken.
4.3 Führungsqualifikation nach dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW)
Das ZFKM umfasst 15 Kompetenzen in fünf Clustern. Stärken im Cluster Handeln (Entscheidungsfähigkeit: Konsequente Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dokumentierter Irregularitäten) und Werte (Loyalität: Starke Bindung an Justizsystem); Defizite in Denken (Systemdenken: Ignoranz systemischer Befangenheiten und entlastender Evidenz) und Interagieren (Empathie: Vernachlässigung vulnerabler Parteien). Dies indiziert eine transaktionale Führung mit Potenzial für autoritäre Tendenzen.
5. Integrative Bewertung und Schlussfolgerung
Der charakterliche Entwicklungsstand von Herrn Richter Peickert zeichnet sich durch konventionelle Moral, gewissenhafte Persönlichkeit und pflichtorientierte Führung aus, mit Defiziten in Flexibilität und Empathie. Dies führt in komplexen Fällen zu Rigidität und Bias. Hypothetisch existiert eine ausreichende Reife für Routineaufgaben, jedoch Mängel hinsichtlich ethisch belasteter Rollen.
Empfehlungen: Teilnahme an Ethikseminaren, Coaching zur Steigerung von Offenheit und Empathie, temporäre Entlastung von sensiblen Fällen sowie systemische Schulungen in der Justiz.
Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände