Beteiligte Beamte und Strafanzeigen


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Beteiligte Personen:

Die verantwortlichen Ermittler vom Zoll

Die Verantwortlichen der Generalzolldirektion

Die Verantwortlichen Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung

Die verantwortlichen Staatsanwälte

Die verantwortlichen Richter

Die beteiligten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung

Die Vertreter der Bayerischen Staatsregierung

Vereitelung der Aufklärung

Ich habe Strafanzeigen gegen die Mehrheit dieser Personen gestellt.

Auf Anweisung der bayerischen Staatsregierung wurden meine Strafanzeigen zur Bearbeitung der Generalstaatsanwaltschaft München und von dort der Staatsanwaltschaft Augsburg übergeben. Dabei handelt es sich wohl um eine verdeckte Anordnung, meinen Strafanzeigen gegen Dr. Wiesner und weiteren Personen keine Folge zu geben. Dies ergibt sich aus einer Aussage der Vorsitzenden des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger in der Sitzung des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration vom 14.03.2024 sowie der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung.

Auf Weisung der Bayerischen Staatsregierung wurden die Strafanzeigen an die an den beanstandeten Handlungen ebenfalls beteiligten Generalstaatsanwaltschaft München und von dort an die ebenfalls beteiligte Staatsanwaltschaft Augsburg übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung an die Beteiligten selbst führt dazu, dass die Aufklärung unterblieb.

Meinen Strafanzeigen wurde deshalb keine Folge gegeben. In letzter Instanz wurden diese Entscheidungen durch Richter des Oberlandesgericht Münchens bestätigt, die zuvor ebenfalls an den beanstandeten Handlungen beteiligt waren:

Die Richter entschieden hier zusätzlich entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, dass aus einer gegebenen Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens ein Schuldeingeständnis abgeleitet werden kann und schlossen hieraus, dass kein Unschuldiger verfolgt wurde. Auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter nicht ein. Siehe Hauptseite.

Die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig:

Einstellung nach § 153a StPO


Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände