Ulrike Mostek (nun: Geßler) vom Zoll

Frau Ulrike Geßler (vormals Mostek) war ab dem Jahr 2018 leitende Ermittlerin des gegen meine Person geführten Strafverfahrens. Zuvor war diese von ihrem direkten Vorgesetzten Herrn Axel Schur geleitet worden. An den Ermittlungen war Frau Geßler spätestens seit dem Jahr 2016 beteiligt. Sie leitete die Durchsuchung bei der Firma M[geschwärzt] im Jahr 2016 und im Büro der Firma Kliefert im Jahr 2017.


Siehe auch: Hauptseite, Anschreiben, Petition zur Abschaffung des Weisungsrechts der Justizministerien gegenüber Staatsanwälten

Einleitung

Im Jahr 2010 gründete ich ein Unternehmen, das im Bereich der Auftragsvermittlung sowie der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen für Handwerksbetriebe tätig war. Der Mandantenkreis bestand überwiegend aus Einzelunternehmern mit Wohnsitz in Ungarn sowie aus kleinen Handwerksunternehmen mit Sitz in Deutschland, die bis zu 40 festangestellte Mitarbeiter beschäftigten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte unter Einbindung des Zolls sowie der Deutschen Rentenversicherung ein siebenjähriges Strafverfahren gegen meine Person. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht auf Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in 1.188 Fällen bei einem behaupteten Schaden von 10 Millionen Euro. Meine Mandanten seien alle scheinselbständig und ich sei ein krimineller Verleiher.

Im Zuge der Ermittlungen wurden meine Ehefrau und ich für einen Zeitraum von über zehn Monaten in Untersuchungshaft genommen; unsere minderjährigen Kinder wurden einer Pflegefamilie zugeführt. Ebenfalls inhaftiert wurde eine bei mir beschäftigte Sekretärin. Parallel initiierte die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen circa 200 inhabergeführte deutsche Handwerksbetriebe. Das gesamte Verfahren wurde als Berichtssache an die Generalstaatsanwaltschaft München geführt.

Nach Durchführung von 89 Verhandlungstagen im Zeitraum 2019 bis 2022 vor dem Landgericht Augsburg wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ermittelnden Beamten die gegen meine Person erhobenen Vorwürfe konstruiert und den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatten: Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits vor Einleitung der Ermittlungen festgestellt, dass die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist und die hierbei geprüften Handwerker als selbständig eingestuft. Das entsprechende Gutachten sowie die darauf basierenden Einstellungen der von der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen mich geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich desselben Tatvorwurfs wurden dem Gericht durch den leitenden Ermittler in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg vorenthalten.

Hinzu kommt, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Weisung erging, dass sich die Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung an einem sogenannten „Leitgutachten“ zu orientieren hatten. Diese Vorgehensweise geht auf ein Schreiben der Generalzolldirektion zurück, die angeregt hatte, die Prüfungen auf Scheinselbständigkeit meiner Mandanten lediglich vorzutäuschen. Der mit der Erstellung des Leitgutachtens betraute Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung verfolgte hierbei ausdrücklich die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“. Auf diese Weise wurden abweichende Rechtsauffassungen, welche "das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte[n]", systematisch ausgeschlossen.

Der Zoll führte die Ermittlungen vorsätzlich parteiisch, unter anderem wurden die Vernehmungsbeamten angewiesen, einen Fragebogen zu verwenden, in dem die für die Erhärtung der Vorwürfe erforderlichen Antworten bereits vorgegeben waren.

Drei Personen wurden für etwa 900 Tage in Untersuchungshaft genommen, zusätzlich wurden mehrere dutzend Personen strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Rentenversicherungsträger genötigt und strafrechtlich verurteilt, obwohl es für sämtliche erhobenen Vorwürfe an der nötigen Rechtsgrundlage fehlte. Auf diese Weise bereicherte sich die Deutsche Rentenversicherung an inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen um Millionen.

Bei der Entscheidung über die Haft hatten die entscheidenden Richter Kenntnis von der fehlende Rechtsgrundlage.

Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft, die Annahme der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung war den entscheidenden Richtern zusätzlich bekannt, dass abweichende Rechtsmeinungen systematisch mithilfe des Leitgutachtens ausgeschlossen worden waren.

Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls war zusätzlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem leitenden Ermittler den eindeutigen Entlastungsbeweis zurückgehalten hatte.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herrn Maik Lauer, stellte sich heraus, dass dieser sich als im Lager der angeblich geschädigten Deutschen Rentenversicherung stehen sieht. In Bezug auf die von ihm zu prüfenden Personen, also die Auftragnehmer, gab er an: "Für uns sind das Arbeitnehmer". RA Grimm: "Wer sind uns? Wer sind wir?" SV Lauer: "Die Deutsche Rentenversicherung!". Wir stellten daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und begründeten diesen damit, dass Herr Lauer sich als im Lager der DRV stehen sieht. Die entscheidenden Richter lehnten diesen Antrag ab, da "die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub dulde".

Dieses Argument vermag jedoch den Befangenheitsvorwurf nicht sachlich zu entkräften, da die Frage der Befangenheit ausschließlich auf der Unparteilichkeit des Sachverständigen beruht und unabhängig von Verfahrensabläufen zu beurteilen ist. Es handelt sich um ein Argument der Logik, "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf": Der Umstand, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Lauer begründet war, hätte dessen Feststellungen zu 17 inhabergeführten deutschen Handwerksunternehmen in 511 zu prüfenden Fällen nichtig werden lassen und die auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgten sozial- und strafrechtlichen Verfolgungen von 17 Auftraggebern wäre hinfällig geworden. Das durfte nicht sein und dies war wohl der eigentliche Grund, weshalb der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Offensichtlich überwogen hier übergeordnete Verfolgungsinteressen das Gebot von Unparteilichkeit und richterlichem Amtseid. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Heranziehung der Hauptverhandlungsdringlichkeit stellt eine unzutreffende Ermessensausübung dar. Die Entscheidung dürfte daher strafbar nach § 339 StGB Rechtsbeugung sein.

Auf dieser Grundlage wurden die Verantwortlichen von rund 200 inhabergeführten Handwerksbetrieben straf- und sozialrechtlich verfolgt und zum Teil verurteilt – obwohl die erforderliche rechtliche Grundlage weder geprüft noch gegeben war. Zahlreiche Betroffene wurden zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet. Diese Gelder wurden vielfach nicht den Handwerkern als Rentenbeiträge gutgeschrieben, insbesondere dann, wenn für sie noch kein Rentenversicherungskonto bestand – was in der Mehrzahl der Fälle zutraf. Bis heute ist ungeklärt, wie diese Beträge tatsächlich verbucht und verwendet wurden.

Nach dem Verfahren informierte ich alle Abgeordneten des bayerischen Landtags. Die Vorsitzende des Bayerischen Verfassungsausschuss, Frau Petra Guttenberger, reichte mein Schreiben sogar eigenmächtig als Petition ein.

Daraufhin gab die Bayerische Staatsregierung eine Stellungnahme zu dieser Petition ab. In dieser stellte sie klar, dass eine Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe nicht stattfinden werde. Sie sah keinen Anfangsverdacht und hatte deshalb die Aufklärung an die an den beanstandeten Handlungen beteiligten Behörden selbst übertragen.

Die Übertragung der Aufklärung strafbarer Handlungen an diejenige Staatsanwaltschaft, die selbst an diesen Handlungen beteiligt war, führt dazu, dass eine Aufklärung unterbleibt. Dies ist auch der Bayerischen Staatsregierung bekannt. Aus diesem Grund ist es üblich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Aufklärung zu beauftragen. Die unübliche Übertragung an die Beschuldigten ist somit als versteckte Anweisung zu qualifizieren, die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe zu unterlassen.

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung stellten sowohl die beteiligten Staatsanwaltschaften als auch der Verfassungsausschuss unter der Leitung von Frau Petra Guttenberger die Aufklärung der von mir erhobenen Vorwürfe ein.

Nach meiner Wahrnehmung und den während der insgesamt 89 Verhandlungstage gewonnenen Eindrücken ist davon auszugehen, dass der seinerzeit mit den Ermittlungen und Anklageerhebungen betraute Staatsanwalt, Herr Dr. Wiesner, nicht ohne Rückendeckung bzw. ohne entsprechende Weisungen gehandelt hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr. Wiesner nachweislich Kenntnis davon hatte, dass dem zuständigen Haftrichter entlastendes Beweismaterial vorenthalten wurde. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig war. So lag weder eine Verdunkelungsgefahr vor – sämtliche relevanten Beweismittel befanden sich bereits seit über einem Jahr in behördlichem Gewahrsam; zudem waren umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen von mehr als 24.000 Gesprächen sowie der Einsatz eines verdeckten Ermittlers erfolgt – noch bestand eine Fluchtgefahr, da eine enge persönliche und wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitz (Eigenheim, schulpflichtige Kinder, kein Vermögen und kein Fahrzeug mehr vorhanden) gegeben war. Eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.

Des Weiteren war Dr. Wiesner bewusst, dass auf der Grundlage von lediglich 31 Zeilen keine tragfähige Feststellung zur angeblichen Scheinselbständigkeit von 69 Monteuren hätte erfolgen können. Darüber hinaus mangelte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es wäre Dr. Wiesners verfahrensrechtliche Pflicht gewesen, zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts zu prüfen. Dies ist nicht geschehen, eine Verfolgung Unschuldiger wurde hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen.

Da es sich um ein als „Berichtssache“ geführtes Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft München handelte, liegt die Annahme nahe, dass das Vorgehen primär politisch motiviert und nicht ausschließlich von rechtlichen Erwägungen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass auch die nachfolgenden Bemühungen um eine Aufklärung durch dieselben politischen Einflusskreise unterbunden wurden, die bereits an der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens beteiligt gewesen sein dürften. Ziel dieser Einflussnahme dürfte es sein, eine Offenlegung der eigenen Mitverantwortung zu vermeiden.

Siehe auch: Beteiligte Beamte, Frau Petra Guttenberger, Herr Martin Stock

Ausschluss abweichender Rechtsmeinungen durch Verwendung eines Leitgutachtens

Ausgangslage

Meine Mandanten waren an zahlreichen unterschiedlichen Standorten in Deutschland tätig, was zur Folge hatte, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. In Deutschland bestehen insgesamt 16 Rentenversicherungsträger, die sich aus zwei bundesweit zuständigen Trägern – der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – und 14 Regionalträgern zusammensetzen. Seit einer Organisationsreform im Jahr 2005 firmieren sämtliche Träger unter der gemeinsamen Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“.

Die Zuständigkeit des jeweiligen Rentenversicherungsträgers richtet sich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Da meine Mandanten Aufträge für etwa 200 verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatten, waren diese Auftraggeber über ihre jeweiligen Betriebsnummern unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern zugeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden 32 dieser Auftraggeber durchsucht, die in die Zuständigkeit von insgesamt sechs verschiedenen Rentenversicherungsträgern fielen.

Vor diesem Hintergrund bestand die Möglichkeit, dass die Sachverständigen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Prüfungen zu demselben Ergebnis kommen, wie bereits in dem von Zoll und Staatsanwaltschaft zurückgehaltenen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung: dass meine Mandanten selbständig tätig sind und die von mir ausgeübte Tätigkeit rechtlich zulässig ist.

Auch Frau Sarah Maria Keil sowie Frau Eustrup von der Generalzolldirektion erkannten diese Problematik. In einem Schreiben vom 23. November 2017 an die Deutsche Rentenversicherung, das auch den ermittelnden Behörden sowie der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, wiesen sie darauf hin, dass "die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung [besteht], was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte". Um dieser Gefahr zu begegnen, regten sie an, sicherzustellen, dass die jeweils zuständigen Sachverständigen in ihren Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. In beamtensprachlicher Terminologie bezeichneten sie dies als die "Einheitlichkeit der Entscheidung".

Zu diesem Zweck solle geprüft werden, ob entweder durch eine "ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit" von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgewichen werden könne, sodass lediglich ein einziger Rentenversicherungsträger für die Statusfeststellungen hinsichtlich meiner Mandanten zuständig ist, oder ob alternativ eine "Koordinierung der Entscheidungen" durch eine zentrale Stelle erfolgen könne:

"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Pietrek, das Hauptzollamt Augsburg führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Verleiher vermeintlich selbständiger Personen aus Ungarn an verschiedene Firmen im Bundesgebiet. Derzeit stehen 32 Entleihbetriebe, die am 12.10.2017 im Bundesgebiet durchsucht wurden, im Fokus. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt bitte ich der anliegenden Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamts zu entnehmen, die die zugrundeliegende Konstellation näher erläutert. Für den Verleihbetrieb sowie für die 32 verschiedenen Entleihbetriebe sind — ausgehend von der Zuständigkeitszuordnung nach dem Sitz des Entleihers — sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig. Für den Verleiher ist die DRV Baden-Württemberg zuständig. Von den 32 durchsuchten Entleihbetrieben sind 19 der DRV Bund, 3 der DRV Baden-Württemberg, 2 der DRV Bayern-Süd, 5 der DRV Mitteldeutschland, 1 der DRV Nordbayern und 2 der DRV Schwaben zuzuordnen."
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"
"Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit sechs verschiedener Rentenversicherungsträger in gleicher Sache gegeben ist. Aus meiner Sicht birgt dies die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte. Die Möglichkeit der einheitlichen Bewertung durch einen Rentenversicherungsträger wurde in der Vergangenheit zwischen uns in Evaluierungsgesprächen, bspw. unter TOP 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2015, diskutiert und ist Ihrerseits auch intern beraten worden. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob a) die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen Rentenversicherungsträger oder b) die Koordinierung der Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Rentenversicherungsträger durch eine zentrale Stelle möglich ist. Aus Sicht der Generalzolldirektion und des Hauptzollamtes bietet die erstgenannte Variante neben der Einheitlichkeit der Entscheidung den Vorteil, dass sich nur ein Rentenversicherungsträger mit dem Sachverhalt beschäftigen muss und für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur ein Ansprechpartner gegeben ist. Eine solche Entscheidung wäre meines Erachtens beispielsweise über die ausnahmsweise Annahme der Zuständigkeit desjenigen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verleihbetrieb fällt, zu begründen. Ein anderer Erwägungsgrund könnte sein, dass im vorliegenden Fall der DRV Schwaben das vorliegende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist. Dort wurde bereits für einen Teil eine Schadensberechnung vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Um den Aufwand für einen Rentenversicherungsträger möglichst gering zu halten, wäre gegebenenfalls auch die Übernahme lediglich der Schadensberechnung und gutachterlichen Stellungnahme im Strafverfahren durch einen Rentenversicherungsträger denkbar. Für eine – möglichst zeitnahe – Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits bin ich Ihnen dankbar. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Eustrup (0228/303-71001) und die Unterzeichnerin (0221/22255-4306) gerne zur Verfügung. Sollten Sie konkrete Fragen zum Ermittlungsverfahren haben, besteht auch die Möglichkeit, mit den zuständigen FKS-Beamten im Hauptzollamt Augsburg, Herrn Böhm (08382/9313-234) und Herrn Schur (08382/9313-219) Kontakt aufzunehmen. Im Auftrag Keil"

Datei:Sarah Maria Keil Generalzolldirektion.pdf

Das Schreiben der Generalzolldirektion richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung und bezieht sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Augsburg. Im Mittelpunkt stehe ein Verleiher (Damit ist meine Person gemeint) angeblich selbständiger Personen an verschiedene Firmen in Deutschland. Bei einer bundesweiten Durchsuchung am 12.10.2017 seien 32 Entleihbetriebe ermittelt worden, für die aufgrund der Zuständigkeitszuordnung insgesamt sechs verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig seien.

Das Schreiben weist darauf hin, dass diese Mehrfachzuständigkeit die Gefahr berge, dass der Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Generalzolldirektion bittet daher die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen, ob entweder ein Rentenversicherungsträger den gesamten Fall übernimmt oder eine zentrale Koordinierung der Entscheidungen erfolgen könne. Ziel ist eine einheitliche Entscheidung in allen zu prüfenden Fällen, da eine unterschiedliche Bewertung das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gefährden könnte.

Die Übernahme des gesamten Ermittlungskomplexes durch einen einzelnen Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da die Zugehörigkeit zum jeweils prüfenden Rentenversicherungsträger durch die Zuständigkeitszuordnung gesetzlich festgelegt ist.

Mit ihrem ersten Vorschlag regte die Generalzolldirektion somit an, zu prüfen, ob man das Gesetz ausnahmsweise nicht beachten könne.

Die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger haben für jedes einzelne Auftragsverhältnis zu prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierzu ist anhand einer Liste relevanter Kriterien eine abwägende Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt wurden, vorzunehmen.

Eine Koordinierung der Entscheidungen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung würde diese Einzelfallprüfung ad absurdum führen; sie würde faktisch bedeuten, auf die Prüfung zu verzichten und stattdessen pauschal festzustellen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt.

Ziel ist somit nicht die Durchführung einer tatsächlichen Prüfung, sondern die Vortäuschung einer solchen. In Wahrheit soll das bereits vorab feststehende Ergebnis übernommen werden, um das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.

Diese Vorgehensweise verstößt gegen die Verpflichtung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung gemäß § 160 Abs. 2 StPO. Es handelt sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Werden auf diese Weise gewonnene oder konstruierte Beweismittel zur Begründung von Maßnahmen gegen Beschuldigte herangezogen, werden deren Rechte verletzt. Dies erfüllt mindestens den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. Die so konstruierten Beweismittel waren zur Verwendung im gegen meine Person geführten Strafverfahren bestimmt. Mit ihrem Vorgehen stiftet die Generalzolldirektion zu strafbaren Handlungen gegen meine Person an und nimmt deren Begehung folglich mindestens billigend in Kauf.

Das betreffende Schreiben wurde nicht nur an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch an die ermittelnden Behörden und die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Auftragsvergabe des Leitgutachtens

Entsprechend der Anregung der Generalzolldirektion verfügte Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner, dass den weiteren zuständigen Rentenversicherungsträgern ein Gutachten der DRV Baden-Württemberg als sogenanntes Leitgutachten zur Verfügung gestellt werden solle.

"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018
"Heute wurde der aktuelle Verfahrensstand mit Frau Mostek besprochen. Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben. Für 11 Firmen ist dies bereits erfolgt. Dies betrifft alle Firmen der DRV BaWü und Schwaben, sowie der DRV Bund, soweit die Firmen ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der StA Augsburg haben. Der letzte Auftrag inklusive Erhebungshilfe ging am 16.03.2018 an die entspr. DRV. Die übrigen Erhebungshilfen werden derzeit mit Nachdruck erstellt. Frau Mostek wies darauf hin, dass die DRV BaWü ihre Gutachten als mögliche Leitgutachten den übrigen Standorten zur Verfügung stellen will ebenso wie die Leitlinien zur Schadensberechnung, weshalb diese erst dann die Begutachtung starten können. Allerdings würde dies die Arbeit der übrigen DRV Standorte erheblich vereinfachen und beschleunigen, weshalb auch m.E. trotz des Beschleunigungsgrundsatzes bzw gerade wegen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dieser Weg gewählt werden muss. Ich habe Herrn Schoeller von der DRV BaWü eine Rückrufbitte hinterlassen, um ein Zeitfenster für diese Vorarbeiten klären zu können. Weiter teilte Frau Mostek mit, dass am 28.03.2018 zur letzten Zeugenvernehmung geladen worden ist. Danach wird der SB Vernehmungen hierher geschickt werden. Der Schlussbericht wird ebenfalls parallel erstellt. Dieser wird spätestens am 04.04.2018 vorliegen." Verfügung vom 20.03.2018

Datei:2 Verfügungen Wiesner DRV Leitgutachten und Tel mit Richter 20.03.2018.pdf

Herr Dr. Wiesner führte zur Begründung dieses Vorgehens an, dass dies aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen geboten sei. Darüber hinaus war dieses Vorgehen jedoch auch dazu geeignet, die „Einheitlichkeit der Entscheidung“ sicherzustellen. Aus der Verfügung des Herrn Dr. Wiesner ergibt sich zudem, dass die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungstätigkeit erst aufnehmen konnten, nachdem ihnen das Leitgutachten übermittelt worden war und hierauf noch warten mussten.

Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Vorgehen tatsächlich ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung diente?

Aus der Formulierung „erst dann die Begutachtung starten können“ ergibt sich, dass es den Sachverständigen verwehrt war, ihre Prüfungen durchzuführen, ohne sich am Leitgutachten zu orientieren und aus diesem Grund noch warten mussten. Die später erfolgte gegenteilige Aussage der Regierung, "Die einzelnen Träger waren nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Stellungnahme heranzuziehen.", ist somit falsch.

Erstellung des Leitgutachtens durch Herrn Timo Schöller

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg ist der Ersteller des Leitgutachtens. Offenbar hat die federführende Ermittlerin Frau Ulrike Geßler ihm die wahre Absicht hinter der Vorgehensweise mit dem Leitgutachten erklärt. Denn Herr Schöller schrieb ihr nämlich zurück:

Herr Timo Schöller von der DRV Baden-Württemberg bittet das Hauptzollamt Augsburg um weitere Unterlagen, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" (Blatt 54 der Teilermittlungsakte TEA DRV im gegen mich geführten Strafverfahren )

Datei:Timo Schöller DRV BW TEA DRV 54.pdf

Aufgrund seiner Qualifikation als Sachverständiger war Herr Schöller die Verpflichtung zur unparteiischen Durchführung einer Statusfeststellung bekannt. Die Formulierung, „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, dürfte daher nicht seinem eigenen Sprachgebrauch entstammen, sondern vielmehr von der Empfängerin des Schreibens, Frau Geßler, stammen.

Hierauf lässt auch der Umstand schließen, dass Herr Schöller Unterlagen an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die leitende Ermittlerin um Unterlagen zur Weiterleitung bittet, obwohl diese die betreffenden Unterlagen selbst an die Rentenversicherungsträger übermitteln könnte. Dies spricht dafür, dass die Unterlagen zuvor durch Herrn Schöller bearbeitet werden sollten, um den Zweck zu erfüllen, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“.

Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Formulierung „um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“ von Herrn Staatsanwalt Dr. Wiesner stammt, mit dem Herr Schöller erst zwei Monate zuvor, am 25.01.2018, ein persönliches Gespräch geführt hatte. Herr Dr. Wiesner war zudem derjenige, der die Vorgehensweise hinsichtlich des Leitgutachtens vorgegeben hatte.

Herr Dr. Wiesner hielt diese Vorgehensweise offenbar deshalb für erforderlich, weil Herr Schöller die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben widerlegt hatte, wonach es sich bei meiner Tätigkeit um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Aufgrund des Gutachtens der DRV BaWü werden nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben.“ Offenbar war Herr Dr. Wiesner der Ansicht, ohne diese Widerlegung hätte auf weitere Prüfungen durch die beteiligten Rentenversicherungsträger verzichtet werden können.

Für den durch die Feststellungen des Herrn Schöller angeblich entstandenen Nachteil, nämlich dass „nun für alle Arbeitgeber Einzelgutachten in Auftrag gegeben werden müssen“ und dadurch „die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung bestand, was das Ermittlungsverfahren insgesamt gefährden könnte“, erwartete Herr Dr. Wiesner offenbar eine Kompensation durch Herrn Schöller. Dieser Erwartungshaltung kam Herr Schöller offenbar nach, indem er die Statusfeststellungen aller Rentenversicherungsträger zugunsten einer abhängigen Beschäftigung unterstützte.

Die Absicht, „die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, ist als parteiisch zu bewerten und begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Timo Schöller.

Herr Schöller fertigte das Leitgutachten an und übermittelte dieses an die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Verwendung des Leitgutachtens durch die weiteren beteiligten Sachverständigen

Die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger übernahmen in ihre eigenen Gutachten umfangreiche Passagen aus dem Leitgutachten, wobei sie zum Teil lediglich die Namen der jeweils geprüften Monteure und Auftraggeber anpassten. Die darin enthaltenen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten gaben sie sodann wahrheitswidrig als Ergebnis eigener, höchstpersönlich durchgeführter Prüfungen aus.

Zu den Passagen, die beinahe jeder Sachverständige der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger unverändert übernommen hatte, zählt insbesondere die Angabe, dass die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.03.2018 beurteilt worden sei:

"Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen.""Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen." (Leitgutachten)
"Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. Kliefert Die Geschäftsbeziehung der ungarischen Arbeiter zu der Fa. Kliefert wurde bereits in der gutachterlichen Stellungnahme für die Fa. Kliefert beurteilt, es wird auf diese Stellungnahme vom 05.03.2018 verwiesen." (Leitgutachten)

Datei:Leitgutachten.pdf

Die gutachterliche Stellungnahme, welche die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten zum Gegenstand hatte, war sämtlichen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger ebenfalls bereits bekannt. Diese stammte jedoch vom 01.03.2018.

Datei:Gutachten zur Firma Kliefert von der DRV Baden-Württemberg.pdf

Dies belegt, dass die jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger Angaben aus dem Leitgutachten in ihre eigenen Gutachten übernommen haben, ohne diese einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Die Diskrepanz zwischen dem im Leitgutachten referenzierten Datum (05.03.2018) und dem tatsächlichen Gutachtendatum (01.03.2018) unterstreicht die unkritische Übernahme ohne inhaltliche Verifizierung.

Die unkritische Übernahme von Angaben aus dem Leitgutachten ohne inhaltliche Verifizierung begründet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den jeweiligen Sachverständigen der weiteren beteiligten Deutschen Rentenversicherungsträger.

Die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger waren zur höchstpersönlichen Erbringung der Prüfungsleistungen verpflichtet und hatten – soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 21 SGB X Absatz 3 Satz 3 ("Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.") in Verbindung mit § 407a ZPO (Weitere Pflichten des Sachverständigen) und ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Fachliteratur anerkannt. Dies gilt nicht nur für gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern auch für Prüfsachverständige und vergleichbare Gutachter.

Den Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger war diese Verpflichtung aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt.

Gleichwohl übernahmen die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger wesentliche Passagen und das Ergebnis des Leitgutachtens, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um Feststellungen eines sachlich unzuständigen Dritten handelte.

Durch dieses Vorgehen nahmen sie die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Infolgedessen wurde in sämtlichen von Herrn Dr. Wiesner ermittelten Fällen das Vorliegen von Scheinselbständigkeit festgestellt – und zwar bei einem Geschäftsmodell, das zuvor als legal eingestuft worden war und bei dem die geprüften Personen sämtlich als selbständig angesehen worden waren.

Meine Mandanten waren bei etwa 200 verschiedenen Unternehmen in unterschiedlichen Gewerken im gesamten Bundesgebiet tätig. Hätten die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger ihre Prüfungen rechtskonform und nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt, so wäre bereits aus rein statistischen Erwägungen zu erwarten gewesen, dass zumindest in einigen Fällen eine selbständige Tätigkeit festgestellt wird.

Unter meinen Mandanten befanden sich Personen, die über Wochen hinweg – ohne Anwesenheit eines Verantwortlichen des Auftraggebers – eigenständig komplette Heizungszentralen auf Baustellen installiert haben, wie beispielsweise im Gebäude der Apotheke Ambigon in München. Gleichwohl wurde diese Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft.

Ferner gab es unter meinen Mandanten Auftragnehmer, die selbst Arbeitgeber für zahlreiche sozialversicherungspflichtig beschäftigte Monteure waren. Auch in Bezug auf diese Mandanten wurde von der Deutschen Rentenversicherung Scheinselbständigkeit festgestellt. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die gesetzlich geforderte Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände in jedem einzelnen Fall nicht stattgefunden hat.

Verwendung des Leitgutachtens durch die Staatsanwaltschaft Augsburg

Frau Geßler hatte Kenntnis von der Tatsache, dass Herr Schöller seine Feststellungen vorsätzlich parteiisch erstellt hatte und diese daher gerichtlich nicht verwertbar sind. Ohne hierauf aufmerksam zu machen übermittelte sie Herrn Dr. Wiesner die vorsätzlich parteiisch erstellten Feststellungen des Herrn Schöller.

Damit nahm Frau Geßler die Beeinträchtigung der Rechte der von seinen Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Auf Grundlage der Feststellungen des Herrn Schöller veranlasste Staatsanwalt Dr. Markus Wiesner die Fortsetzung der Haft meiner Person, meiner Frau und meiner Sekretärin.

Datei:Verf. 26.03.18 Haftfortdauer.pdf

Frau Geßler hatte Kenntnis von der Tatsache, dass die weiteren zuständigen Rentenversicherungsträger umfangreiche Passagen aus den Leitgutachten in ihre eigenen Gutachten übernommen hatten.

Zudem hatte sie Kenntnis der Tatsache, dass die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger wesentliche Passagen und das Ergebnis des Leitgutachtens übernommen hatten, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um Feststellungen eines sachlich unzuständigen Dritten handelte.

Aufgrund ihrer Qualifikation (sie hat eine Zusatzausbildung durch die Deutsche Rentenversicherung) wusste sie, das die Sachverständigen zur höchstpersönlichen Erbringung der Prüfungsleistungen verpflichtet sind und – soweit sie sich Feststellungen Dritter zu eigen machten – zumindest deren Herkunft kenntlich zu machen haben.

Zudem hatte sie Kenntnis der Tatsache, dass die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger entgegen § 7a SGB IV jeweils keine Berücksichtigung sämtlicher Umstände in jedem einzelnen Fall durchgeführt hatten.

Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflichten begründen die Besorgnis der Befangenheit gegen die Sachverständigen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger, wie Frau Geßler durch ihre Qualifikation ebenfalls bekannt war.

Die Feststellungen aller Sachverständigen der Rentenversicherungsträger sind somit gerichtlich nicht verwertbar.

Ohne hierauf aufmerksam zu machen übermittelte sie Herrn Dr. Wiesner die Feststellungen der weiteren beteiligten Rentenversicherungsträger.

Damit nahm Frau Geßler die Beeinträchtigung der Rechte der von den Feststellungen aller Sachverständigen der Rentenversicherungsträger betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen und in sämtliche weiteren Gutachten übertragenen Feststellungen des Herrn Schöller erhob Staatsanwalt Herr Dr. Wiesner im Jahr 2018 Anklage gegen meine Sekretärin, meine Ehefrau, meine Person und einige Verantwortliche der inhabergeführten Handwerksbetriebe.

Datei:Anklage.pdf

Auch jetzt unterließ es Herr Dr. Wiesner, dem Gericht mitzuteilen, dass wir eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hatten, die bereits geprüft und als legal eingestuft worden war. Ebenso wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg erneut nicht zur Akte genommen. Darüber hinaus wiederholte Herr Dr. Wiesner seine Behauptung, unser gesamtes gewerbliches Handeln sei ausschließlich auf die Begehung erheblicher Straftaten ausgerichtet.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Herr Dr. Markus Wiesner das Gericht vorsätzlich falsch informiert und hierdurch mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass Unschuldige verfolgt werden. Zumindest besteht insoweit ein Anfangsverdacht.

Das Schreiben aus dem hervorging, dass Herrn Schöller in der Absicht handelt, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken“, war Bestandteil der Akte, die dem Gericht gemeinsam mit der Anklageschrift vorgelegt wurde.

Die Verfolgung weiterer inhabergeführter deutscher Handwerksunternehmen

Auf Grundlage der aus dem Leitgutachten übernommenen Feststellungen wurden verantwortliche Personen von etwa 200 inhabergeführten deutschen Handwerksbetrieben sozial- und strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund im siebenstelligen Bereich verpflichtet sowie strafrechtlich verurteilt. Meine Mandanten wurden mit Strafverfolgung bedroht, sofern sie weiterhin als Selbständige tätig seien:

"Daher kann bei den betroffenen Monteuren m.E. zumindest für die Vergangenheit nicht ohne Weiteres Vorsatz unterstellt werden. Deshalb wurden bislang auch keine Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§§ 266a, 27 StgB) gegen betroffene Monteure eingeleitet. Rein vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass schwerlich weiter von Gutgläubigkeit ausgegangen werden könnte, sollte die Tätigkeit ohne Meldung zur Sozialversicherung fortgesetzt werden." Axel Schur 27.12.2017
"Daher kann bei den betroffenen Monteuren m.E. zumindest für die Vergangenheit nicht ohne Weiteres Vorsatz unterstellt werden. Deshalb wurden bislang auch keine Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§§ 266a, 27 StgB) gegen betroffene Monteure eingeleitet. Rein vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass schwerlich weiter von Gutgläubigkeit ausgegangen werden könnte, sollte die Tätigkeit ohne Meldung zur Sozialversicherung fortgesetzt werden." Axel Schur 27.12.2017

Datei:2017-12-27 Axel Schur droht mit Strafverfolgung.pdf

Die Vorgehensweise der Behörden führte bei meinen Mandanten zu erheblicher Verunsicherung, sodass die Mehrheit von ihnen Deutschland verließ. Einer meiner Mandanten nahm sich infolge der Angst vor behördlicher Verfolgung das Leben und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder.

Das legale Geschäftsmodell

Die von der Generalzolldirektion geäußerte Besorgnis, dass abweichende Rechtsauffassungen eine Gefährdung für das gesamte Ermittlungsverfahren darstellen könnten, war begründet: Das von mir praktizierte Geschäftsmodell hatte ich von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen. Während meiner dortigen Tätigkeit war das Unternehmen bereits einer Durchsuchung durch den Zoll unterzogen worden; in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wurde geprüft, ob der Verdacht der Schwarzarbeit, der Scheinselbständigkeit oder der illegalen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – mithin exakt derselben Vorwürfe, die später auch gegen mich erhoben wurden. Das Ergebnis dieser Überprüfung war, dass das Geschäftsmodell rechtlich zulässig ist und die geprüften Monteure als selbständig einzustufen sind. Aus diesem Grund hatte auch die Staatsanwaltschaft Tübingen das gegen mich geführte Ermittlungsverfahren wegen desselben Vorwurfs eingestellt.

„Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen)
Die FKS in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung haben 2006/2007 dieses Modell als gewerbliche Tätigkeit akzeptiert.“ (Blatt 500 AZ 19 JS 19188/13 STA Tübingen)
„Die FKS Pfullingen führte dort (Anm.: Charlottenstr. 8, 72070 Tübingen) verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nach dem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 in SB durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ AZ 7KLs 503 JS 120591/15 (2)).
Die FKS Pfullingen (der Zoll) führte dort (an meiner Adresse) Verfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit. Diese Verfahren wurden jedoch, nachdem eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2008/2009 vorlag, eingestellt, da laut Statusfeststellung von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Personen ausgegangen worden ist“ (Blatt 71 in SB durchgeführte Prüfungen im „Ordner II“ AZ 7KLs 503 JS 120591/15 (2)).

Die Zolldienststelle des Herrn Schur und der direkte Vorgesetzte und Leiter der Dienststeller (Kürzel: E4), Herr Norbert Böhm, hatten Kenntnis hiervon spätestens seit dem 03.09.2014 (Blatt 69 Ordner I SB Durchgeführte Prüfungen zu AZ 7KLs 503 JS 120591/15).

Datei:2014-09-01 STA Tübingen an FKS Lindau Einstellung Kliefert.pdf

Die Einstellung der Staatsanwaltschaft Tübingen erfolgt aufgrund der Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg hinsichtlich der Tätigkeit meines vorigen Arbeitgebers, von dem ich das Geschäftsmodell übernommen hatte.

Aus dem Bericht des Ermittlungsleiters Herrn Axel Schur war auch der Staatsanwaltschaft Augsburg bekannt, dass das von uns praktizierte Geschäftsmodell von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen worden war.

"Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das 'know how' zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodel mit, dass sie 2010 verlassen hatten."
"Carl Kliefert und [geschwärzt] brachten das 'know how' zur Vermittlung angeblich selbständiger ungarischer Arbeitskräfte aus einem Unternehmen mit gleichem Geschäftsmodel mit, dass sie 2010 verlassen hatten."

Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft war somit bekannt, dass ich die Tätigkeit von meinem vorherigen Arbeitgeber übernommen hatte und dass diese Tätigkeit als legal eingestuft wurde, wobei die geprüften Monteure als selbständig galten.

Die Annahme, dass ich ein rechtlich zulässiges Geschäftsmodell übernehme, um dieses sodann in unzulässiger Weise zu betreiben, obwohl eine legale Ausübung möglich gewesen wäre, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Gleichwohl stellte Staatsanwalt Dr. Wiesner diese Behauptung sowohl in den von ihm beantragten Haftbefehlen als auch in der Anklageschrift auf.

"Dabei ist das gesamte gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet." (Quelle: Haftbefehl, Anklage)
"Dabei ist das gesamte gewerbliche Treiben der Firma Kliefert Industrieconsulting e.K. allein auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet." (Quelle: Haftbefehl, Anklage)

Im Ergebnis steht somit fest, dass der ermittelnde Staatsanwalt, Herr Dr. Markus Wiesner von der Staatsanwaltschaft Augsburg, wiederholt aktiv verhindert hat, dass eine dem gewünschten Ermittlungsergebnis entgegenstehende Rechtsauffassung Bestandteil der Akten wird. Hierdurch hat Herr Dr. Wiesner wohl gegen § 160 Abs. 2 StPO verstoßen, da er es nicht nur unterlassen hat, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern darüber hinaus dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsauffassungen von Rentenversicherungsträgern, die Haft und Anklage den Boden entzogen hätten, nicht Gegenstand der Akten werden konnten. Dieses Verhalten erfüllt zumindest den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gemäß der Paragraphen § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger), § 239 StGB (Freiheitsberaubung) und § 339 Rechtsbeugung.

Es ist anzunehmen, dass Frau Geßler Kenntnis hatte von der Tatsache, dass ich ein rechtlich zulässiges Geschäftsmodell übernommen habe. Dennoch unterließ sie es, hierauf aufmerksam zu machen.

Damit nahm Frau Geßler die Beeinträchtigung meiner Frau, meiner Sekretärin und meiner Person zumindest billigend in Kauf.

Annahme und Zulassung der Anklage, Eröffnung des Hauptverfahrens

Als Nachfolgerin von Herrn Schur trägt Frau Geßler die Verantwortung für den sechsten Zwischenbericht dieses Ermittlungsverfahrens vom 29.03.2018, der gleichzeitig auch der Abschlussbericht ist. Durch ihre gerichtliche Vernehmung, durch die gerichtliche Vernehmung ihres Vorgesetzten Herrn Schur sowie durch Vergleich mit den früheren Zwischenberichten, die Herr Schur erstellt hatte, ist bekannt, dass der Inhalt des Abschlussberichts zum größten Teil von Herrn Schur stammt. Jedoch hatte Frau Geßler durch ihre Beteiligung ausreichend Kenntnisse zum Inhalt der erhobenen Beweismittel und somit auch von der Tatsache, dass ihr ehemaliger Vorgesetzter wahrheitswidrig Angaben hierzu gemacht hatte. Frau Geßler unterließ es jedoch, auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Stattdessen übernahm sie die wahrheitswidrigen Angaben und stellte sie wider besseren Wissens als Tatsachen dar:

Vorsätzlich wahrheitswidrige Angabe zum Wohnsitz meiner Mandanten

Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status meiner Mandanten erfolgte auf Grundlage des deutschen Sozialrechts. Tatsächlich hatten meine Mandanten jedoch ihren Wohnsitz in Ungarn und waren lediglich vorübergehend in Deutschland (sowie in anderen Staaten) tätig.

Nach Maßgabe des zwischen- und überstaatlichen Rechts, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, unterliegt eine Person stets ausschließlich den sozialrechtlichen Bestimmungen eines einzigen Staates.

Dementsprechend hätte zunächst geprüft werden müssen, ob für meine Mandanten überhaupt deutsches Sozialrecht anwendbar ist, bevor auf Grundlage des deutschen Sozialrechts eine Feststellung der Scheinselbständigkeit erfolgen konnte. Eine derartige Prüfung wurde jedoch unterlassen.

Wohl um diese nötige Prüfung zu umgehen hatte der Ermittlungsleiter, Herr Axel Schur, wahrheitswidrig angegeben, ich hätte meine Mandanten in Tübingen, also in Deutschland, wohnhaft gemeldet:

Mit der Generalvollmacht meldete die Fa. Kliefert die „Soloselbständigen" bei der Stadt Tübingen mit angeblichem Wohn- und Gewerbesitz an.
"Mit der Generalvollmacht meldete die Fa. Kliefert die „Soloselbständigen" bei der Stadt Tübingen mit angeblichem Wohn- und Gewerbesitz an."

Hierdurch wurde die nach zwischen- und überstaatlichen Recht nötige Prüfung umgangen, ob nach deutschen sozialrechtlichen Bestimmungen Scheinselbständigkeit festgestellt werden kann.

Frau Geßler wusste, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Dennoch übernahm sie die wahrheitswidrige Angabe des Herrn Schur in den Abschlussbericht der Ermittlungen.

Damit nahm Frau Geßler die Beeinträchtigung der Rechte aller hiervon betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Begründung des Tatvorwurfs auf Feststellung von Sachverständigen, für welche die Besorgnis der Befangenheit begründet war:

"Bereits mit Schreiben vom 17.02.2017 nimmt die DRV Schwaben zu dem zum damaligen Zeitpunkt ermittelten Sachverhalt gutachterlich Stellung. Sie kam damals zu dem Ergebnis, dass die Monteure aufgrund des großen Leistungsspektrums der Fa. Kliefert tatsächlich Angestellte dieser sind, was zur Folge hat, dass ein illegaler Verleih dieser Arbeitskräfte an die jeweiligen Auftraggeber vorliegt. Am 25.01.2018 wurde der nun abschließend ermittelte Gesamtsachverhalt der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Begutachtung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.03.2018 (vgl. Anlage 2) kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Fa. Kliefert keine Arbeitgebereigenschaft gegenüber den „Soloselbständigen" einnimmt, sondern lediglich wie ein Vermittler tätig wird. Als wesentliche Gründe ihrer Entscheidung benennt sie: Zwischen der Fa. Kliefert und den ungarischen Arbeitskräften wurde kein Arbeitsvertrag geschlossen. Die ungarischen Arbeitskräfte konnten Aufträge ablehnen. Die ungarischen Arbeitskräfte arbeiteten auf den Baustellen der sie anfordernden Betriebe und waren den Weisungen der Vorarbeiter bzw. Bauleiter der anfordernden Betriebe unterworfen. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte ausschließlich durch die anfordernden Betriebe und nicht durch die Fa. Kliefert. Es liegt keine persönliche Abhängigkeit der ungarischen Arbeitskräfte zur Fa. Kliefert vor, da sie nicht in dessen Betrieb eingegliedert und nicht weisungsabhängig im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit waren. In den vorliegenden Vernehmungsprotokollen wurde von den Vorarbeitern/Bauleitern der anfordernden Betriebe bestätigt, dass sie nach deren Weisungen gearbeitet haben und weisungsgebunden waren und keine Weisungsgebundenheit der Fa. Kliefert vorlag. Die Weisungsabhängigkeit von den anfordernden Betrieben ergibt sich auch aus den Vernehmungsprotokollen der betroffenen ungarischen Arbeitskräfte. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass gegenüber der Fa. Kliefert keine Weisungsgebundenheit vorlag. Die fehlende Weisungsgebundenheit zur Fa. Kliefert ergibt sich auch aus den ausgewerteten Auszügen aus der Telefonüberwachung. Die Fa. Kliefert übernahm keinerlei Arbeitgeberpflichten. Ebenso wenig trug die Fa. Kliefert ein Arbeitgeberrisiko. Die ungarischen Arbeitskräfte erhielten Arbeitsentgelt nicht an Herrn Kliefert, sondern direkt an die jeweiligen Auftraggeber. Die Fa. Kliefert erhielt lediglich eine Vermittlerprovision."
"Bereits mit Schreiben vom 17.02.2017 nimmt die DRV Schwaben zu dem zum damaligen Zeitpunkt ermittelten Sachverhalt gutachterlich Stellung. Sie kam damals zu dem Ergebnis, dass die Monteure aufgrund des großen Leistungsspektrums der Fa. Kliefert tatsächlich Angestellte dieser sind, was zur Folge hat, dass ein illegaler Verleih dieser Arbeitskräfte an die jeweiligen Auftraggeber vorliegt. Am 25.01.2018 wurde der nun abschließend ermittelte Gesamtsachverhalt der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Begutachtung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.03.2018 (vgl. Anlage 2) kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Fa. Kliefert keine Arbeitgebereigenschaft gegenüber den „Soloselbständigen" einnimmt, sondern lediglich wie ein Vermittler tätig wird. Als wesentliche Gründe ihrer Entscheidung benennt sie: Zwischen der Fa. Kliefert und den ungarischen Arbeitskräften wurde kein Arbeitsvertrag geschlossen. Die ungarischen Arbeitskräfte konnten Aufträge ablehnen. Die ungarischen Arbeitskräfte arbeiteten auf den Baustellen der sie anfordernden Betriebe und waren den Weisungen der Vorarbeiter bzw. Bauleiter der anfordernden Betriebe unterworfen. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte ausschließlich durch die anfordernden Betriebe und nicht durch die Fa. Kliefert. Es liegt keine persönliche Abhängigkeit der ungarischen Arbeitskräfte zur Fa. Kliefert vor, da sie nicht in dessen Betrieb eingegliedert und nicht weisungsabhängig im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit waren. In den vorliegenden Vernehmungsprotokollen wurde von den Vorarbeitern/Bauleitern der anfordernden Betriebe bestätigt, dass sie nach deren Weisungen gearbeitet haben und weisungsgebunden waren und keine Weisungsgebundenheit der Fa. Kliefert vorlag. Die Weisungsabhängigkeit von den anfordernden Betrieben ergibt sich auch aus den Vernehmungsprotokollen der betroffenen ungarischen Arbeitskräfte. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass gegenüber der Fa. Kliefert keine Weisungsgebundenheit vorlag. Die fehlende Weisungsgebundenheit zur Fa. Kliefert ergibt sich auch aus den ausgewerteten Auszügen aus der Telefonüberwachung. Die Fa. Kliefert übernahm keinerlei Arbeitgeberpflichten. Ebenso wenig trug die Fa. Kliefert ein Arbeitgeberrisiko. Die ungarischen Arbeitskräfte erhielten Arbeitsentgelt nicht an Herrn Kliefert, sondern direkt an die jeweiligen Auftraggeber. Die Fa. Kliefert erhielt lediglich eine Vermittlerprovision."
"Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass es naheliegt, dass die Monteure tatsächlich nicht selbständig sind, sondern abhängig Beschäftigte der jeweiligen Auftraggeber. Diese Einschätzung der DRV Baden-Württemberg widerspricht zwar dem Gutachten der DRV Schwaben bezüglich der Arbeitgebereigenschaft der Fa. Kliefert. Beide DRVen sind sich jedoch darin einig, dass es sich bei den Monteuren tatsächlich nicht um „Soloselbständige“ handelt."
"Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass es naheliegt, dass die Monteure tatsächlich nicht selbständig sind, sondern abhängig Beschäftigte der jeweiligen Auftraggeber. Diese Einschätzung der DRV Baden-Württemberg widerspricht zwar dem Gutachten der DRV Schwaben bezüglich der Arbeitgebereigenschaft der Fa. Kliefert. Beide DRVen sind sich jedoch darin einig, dass es sich bei den Monteuren tatsächlich nicht um „Soloselbständige“ handelt."

Herr Florian Engl von der DRV Schwaben hatte in diesem Gutachten Feststellungen zum Verhältnis meiner Mandanten zu mir getroffen, obwohl er hierfür nicht zuständig war. Zusätzlich gingen diese Feststellungen über seinen Prüfungsauftrag hinaus und fielen parteilich zugunsten seiner Partei und zuungunsten meiner Partei aus. Zusätzlich hatte Herr Engl den Status meiner Mandanten in 31 Zeilen für 69 Monteure festgestellt, mithin weniger als eine halbe Zeile pro Mandant. Hieraus ergibt sich in evidenter Weise, dass die gesetzlich geforderte Berücksichtigung sämtlicher Umstände in jedem einzelnen Fall § 7a SGB IV nicht stattgefunden hat. Zusätzlich lagen Herrn Engl zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Vernehmungen zu lediglich 7 von 69 zu beurteilender Handwerker vor. Zusätzlich widersprachen die Angaben dieser Zeugen seinen Feststellungen.

Frau Geßler hat eine Fortbildung bei der Deutschen Rentenversicherung gemacht. Sie wusste daher aufgrund ihrer Qualifikation, dass aus jeder dieser Tatsachen allein bereits die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Engl begründet war. Umso mehr musste sich für Frau Geßler in einer Gesamtschau dieser Tatsachen ergeben, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Engl begründet war. Dennoch berief sich Frau Gesler hinsichtlich ihrer Anschuldigungen im sechsten Zwischenbericht auf die Feststellungen des Herrn Engl von der DRV Schwaben.

Damit nahm Frau Geßler die Beeinträchtigung der Rechte aller hiervon betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Vorsätzlich wahrheitswidrige Angabe zum Werkvertrag

Zu den nicht widerlegten Tatsachen, die für die selbständige Tätigkeit meiner Mandanten sprachen, gehört die Tatsache, das der Werkvertrag durch den Bauplan konkretisiert worden war. Der Bauplan beschrieb das zu errichtende Werk eindeutig und enthielt die zur Fertigstellung einzuhaltende Frist. Stattdessen wurde in den Ermittlungsunterlagen wahrheitswidrig festgehalten, dass das zu errichtende Werk nicht näher beschrieben worden sei, weshalb das Vorliegen eines Werkvertrages verneint wurde. Dies geschah vorsätzlich, denn es war bekannt, dass das zu errichtende Werk durch den Bauplan konkretisiert wurde:

"Es wird immer für einen bestimmten Zeitraum bei Kliefert Personal angefordert. Die Angabe an Kliefert ist von … bis …, sowie die Anzahl der benötigten Kräfte und deren Tätigkeit (z. B. Heizungsbauer, Lüftungsmonteur, Elektriker).  Der beantragte Zeitraum geht von einem reibungslosen Arbeitsablauf aus. Der Vertrag wird anschließend durch den an die Ungarn ausgehändigten Bauplan konkretisiert." Vernehmungsprotokoll Firma K3 vom 12.10.2017.
"Es wird immer für einen bestimmten Zeitraum bei Kliefert Personal angefordert. Die Angabe an Kliefert ist von … bis …, sowie die Anzahl der benötigten Kräfte und deren Tätigkeit (z. B. Heizungsbauer, Lüftungsmonteur, Elektriker).  Der beantragte Zeitraum geht von einem reibungslosen Arbeitsablauf aus. Der Vertrag wird anschließend durch den an die Ungarn ausgehändigten Bauplan konkretisiert." Vernehmungsprotokoll Firma K3 vom 12.10.2017.
"Wenn mit den ungarischen Monteuren gearbeitet wurde, haben die eine Zeichnung bekommen und haben nach diesem Plan gearbeitet. Ich habe das danach nur kontrolliert, ob das dann zeichnungsgemäß ausgeführt wurde." Vernehmungsprotokoll Firma K3 vom 12.10.2017
"Wenn mit den ungarischen Jungs Monteuren gearbeitet wurde, haben die eine Zeichnung bekommen und haben nach diesem Plan gearbeitet. Ich habe das danach nur kontrolliert, ob das dann zeichnungsgemäß ausgeführt wurde." Vernehmungsprotokoll Firma K3 vom 12.10.2017

Fehlende Prüfung der nötigen Rechtsgrundlage

Frau Ulrike Geßler unterließ es, zu prüfen, ob die von ihr in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Auftragsverhältnisse meiner Mandanten zu ihrem jeweiligen Auftraggeber überhaupt dem deutschem Sozialrecht unterliegen:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in deutschen Sozialversicherungen ist die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist anhand der einschlägigen Kollisionsnormen, insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Nur dann kann nach deutschem Recht festgestellt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wiederum ist tatbestandliche Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes gemäß § 266a StGB. Nur dann kann nach dem deutschen Strafrecht festgestellt werden, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.

Wird die Anwendung des deutschen Sozialrechts verneint, scheidet eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 266a StGB von vornherein aus, da sowohl Sozialversicherungspflicht als auch Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a StGB nicht gegeben sind.

Sämtliche Mandanten verfügten über einen Wohnsitz in Ungarn. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union durchzuführen.

Gemäß dieser Verordnung unterliegt eine Person grundsätzlich den sozialrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates (hier: Ungarn), sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausübt. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Eine entsprechende Prüfung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Daher fehlte von Anfang an die erforderliche sozialrechtliche Grundlage für sämtliche erhobenen Vorwürfe. Aus der genannten Verordnung folgen zudem weitere Regelungen, die dazu führen, dass im Ergebnis die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates Anwendung finden. Auch diese wurden nicht geprüft.

Damit nahm Frau Geßler die Beeinträchtigung der Rechte der von ihren Feststellungen betroffenen Personen zumindest billigend in Kauf.

Die Bayerische Staatsregierung hat zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist „der tatsächliche Wohnsitz für die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet, nur nachrangig von Relevanz“. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 richte sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht „grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ (im vorliegenden Fall: Deutschland).

Nach der Auslegung der Bayerischen Staatsregierung begründet daher die Nichtberücksichtigung der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 geregelten Ausnahmen („vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16“), wonach u. a. bei einer voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit von bis zu 24 Monaten die sozialrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates weiterhin Anwendung finden, keinen Rechtsbruch. Konsequenterweise sind darauf gestützte Maßnahmen nicht als strafbar zu qualifizieren.

Folgen

Für die verantwortlichen Personen der inhabergeführten deutschen Handwerksbetriebe

Auf Grundlage der Feststellungen des Herrn Schöller sowie auf Grundlage des von ihm in der Absicht, "um die Statusfeststellung bezüglich einer abhängigen Beschäftigung zu bestärken" erstellten Leitgutachtens wurden verantwortliche Personen von 200 inhabergeführten deutschen Handwerksbetrieben sozial- und strafrechtlich verfolgt, zu Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg im achtstelligen Bereich verpflichtet sowie strafrechtlich verurteilt. Herr Schöller hat diese Konsequenzen mindestens billigend in Kauf genommen. Dies begründet zumindest den Anfangsverdacht der folgenden in Idealkonkurrenz stehenden strafbaren Handlungen:

in mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB, alternativ der Beihilfe gemäß § 27 StGB.

Dies gilt ebenso für Frau Geßler, da sie sich mit der Übertragung der vorsätzlich parteiisch getroffenen Feststellungen des Herrn Schöller und der Übertragung der Feststellungen aller weiteren Sachverständigen an diesen Handlungen beteiligt hat.

In Idealkonkurrenz stehende strafbare Handlungen (auch Tateinheit genannt, § 52 StGB) liegen vor, wenn durch eine einzige Handlung mehrere Strafgesetze gleichzeitig verletzt werden oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verwirklicht wird. Das bedeutet, ein und dieselbe Tat erfüllt mehrere Straftatbestände nebeneinander.

In solchen Fällen wird nach dem sogenannten Absorptionsprinzip nur eine Strafe verhängt, und zwar nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Die anderen Gesetzesverstöße werden im Schuldspruch genannt, aber nicht gesondert bestraft.

Mittelbare Täterschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bedeutet, dass jemand eine Straftat nicht selbst unmittelbar begeht, sondern einen anderen Menschen als „Werkzeug“ für die Tat benutzt.

Nach § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB ist mittelbarer Täter, „wer die Straftat durch einen anderen begeht.“. Das heißt: Der mittelbare Täter steuert die Tat, während der unmittelbar Handelnde (das „Tatwerkzeug“) entweder schuldlos, unwissend, unter Zwang oder in einem Irrtum handelt.

Typische Konstellationen: Der Vordermann (Tatmittler) weiß nicht, dass er eine Straftat begeht, weil er getäuscht wurde. Der Hintermann (mittelbarer Täter) hat die Kontrolle und nutzt die Situation des Tatmittlers aus.

Im vorliegenden Fall ist fraglich, inwiefern die verfolgenden Staatsanwälte und die verurteilenden Richter Kenntnis von den oben genannten Tatsachen hatten. Für den Fall dass sie keine Kenntnis hatten, besteht mittelbare Täterschaft. Andernfalls handelt es sich um Mittäterschaft, § 25 StGB Absatz 2.

Für meine Frau, meine Sekretärin und mich.

Die Feststellungen des Herrn Schöller dienten zusammen mit den Feststellungen des Herrn Florian Engl sowie den vorsätzlich wahrheitswidrigen Angaben des Herrn Schur, die Frau Geßler in ihren Abschlussbericht übernommen hatte, zur Begründung von Untersuchungshaft und Anklage meiner Frau, meiner Sekretärin und meiner Person.

Dies begründet für Frau Geßler zumindest den Anfangsverdacht der folgenden in Idealkonkurrenz stehenden strafbaren Handlungen:

  • § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
  • § 239 StGB (Freiheitsberaubung)

in mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB, alternativ der Beihilfe gemäß § 27 StGB.

Strafanzeige gegen Frau Geßler und Strafvereitelung durch die Bayerische Staatsregierung

Ich habe Strafanzeige gegen Frau Ulrike Geßler gestellt:

Datei:Strafanzeige gegen Ulrike Mostek Gessler.pdf

Auf Weisung der Bayerischen Staatsregierung wurde die Aufklärung ihrer Taten an die an den beanstandeten Handlungen ebenfalls beteiligten Generalstaatsanwaltschaft München und von dort an die ebenfalls beteiligte Staatsanwaltschaft Augsburg übertragen.

Dies ergibt sich aus einer Aussage der Vorsitzenden des Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, Frau Petra Guttenberger in der Sitzung des Ausschuss vom 14.03.2024.

Die Übertragung der Aufklärung an die Beschuldigten führte dazu, dass die Aufklärung unterblieb:

Datei:Ablehnung Strafanzeige Ulrike Geßler durch die Staatsanwaltschaft Augsburg.pdf

Entsprechend der Anweisung der Bayerischen Staatsregierung wurde meiner Strafanzeige gegen Frau Ulrike Geßler keine Folge gegeben. In letzter Instanz wurden diese Entscheidungen durch Richter des Oberlandesgericht Münchens bestätigt, die zuvor ebenfalls an den beanstandeten Handlungen beteiligt waren. Die Richter entschieden hier zusätzlich entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, dass aus einer gegebenen Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens ein Schuldeingeständnis abgeleitet werden kann und schlossen hieraus, dass kein Unschuldiger verfolgt wurde. Auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung gehen die Richter nicht ein. Siehe Hauptseite.

Die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig:

Einstellung nach § 153a StPO

Weil ich mir nicht erklären kann, wie ein staatlicher Beamter Entscheidungen trifft, die so stark gegen mein Rechtsempfinden verstoßen, habe ich eine KI um Erklärung gebeten. Das Ergebnis können Sie hier lesen:

Psychologisches Gutachten zum charakterlichen Entwicklungsstand von Frau Ulrike Geßler im Kontext behördlicher Ermittlungsverfahren

I. Einleitung und methodische Voraussetzungen

Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung wird der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Ulrike Geßler (vormals Mostek), leitende Ermittlerin beim Hauptzollamt Augsburg, auf Basis des dargelegten Falls einer psychologischen Analyse unterzogen. Der Zweck dieses Gutachtens besteht darin, eine fundierte Einschätzung der moralischen, persönlichkeitsbezogenen sowie führungs- und organisationspsychologischen Dimensionen zu erteilen, um etwaige Implikationen für berufliches Handeln und ethische Standards in öffentlichen Verwaltungen aufzuzeigen. Die Analyse orientiert sich an etablierten psychologischen Modellen, namentlich dem Stufenmodell der Moralentwicklung nach Lawrence Kohlberg (1981), dem Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeit (Big Five; Costa & McCrae, 1992) sowie dem Zürcher Führungskompetenzmodell (ZHAW, 2023), welches 15 Kompetenzen in den Bereichen Werte, Denken, Handeln, Interagieren und Führen umfasst.

Methodisch basiert die Begutachtung ausschließlich auf den hier dargestellten Verhaltensmustern und Dokumenten. Es liegen keine direkten klinischen Untersuchungen, Interviews oder standardisierten Testverfahren vor, weshalb die Einschätzungen als hypothetisch und fallbezogen zu qualifizieren sind. Die Analyse beruht auf einer qualitativen Interpretation der beschriebenen Handlungen unter Berücksichtigung psychologischer Theorien, wobei eine Objektivierung durch Querverweise zu den Modellen angestrebt wird. Potenzielle Biasfaktoren, wie die einseitige Darstellung des Falls aus Sicht des Betroffenen, werden berücksichtigt, indem die Bewertung auf faktenbasierten Elementen (z. B. Zitaten aus Schreiben und Berichten) aufbaut. Die Gültigkeit der Einschätzungen ist auf den Kontext behördlicher Ermittlungsverfahren beschränkt und dient nicht als Grundlage für rechtliche oder disziplinarische Maßnahmen ohne weitere Überprüfung.

II. Beschreibung der relevanten Verhaltensmuster

Frau Ulrike Geßler war leitende Ermittlerin in dem hier gegenständlichen Strafverfahren wegen Verdachts auf Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit und seit mindestens 2016 daran beteiligt. Sie leitete Durchsuchungen und übernahm die Verantwortung für den Abschlussbericht vom 29.03.2018. Im Fallkontext wird ihr vorgeworfen, die Einheitlichkeit von Gutachten durch ein Leitgutachten zu fördern, ohne auf potenzielle Befangenheiten hinzuweisen, wahrheitswidrige Angaben (z. B. zum Wohnsitz der Betroffenen oder zum Werkvertrag) zu übernehmen, notwendige Prüfungen (z. B. nach EU-Recht zur Sozialversicherung) zu unterlassen und Beweismittel an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, obwohl sie von deren parteiischer Erstellung Kenntnis hatte. Dies führte zu Haftmaßnahmen, Anklagen und Verfolgungen Dritter. Frau Geßler erscheint als qualifizierte Ermittlerin, die trotz Kenntnis rechtlicher Pflichten (z. B. Unparteilichkeit, Berücksichtigung aller Umstände) diese vernachlässigte, was zu strafrechtlichen Konsequenzen und einem Suizidfall führte. Das Verhalten wird als Billigung von Rechteverletzungen interpretiert, mit Strafanzeige gegen sie, die jedoch abgelehnt wurde.

III. Psychologische Analyse des charakterlichen Entwicklungsstands

1. Moralentwicklung nach Kohlberg

Das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg (1981) gliedert sich in drei Ebenen mit je zwei Stufen: präk conventionell (Stufen 1-2: Orientierung an Strafe und Belohnung), konventionell (Stufen 3-4: Orientierung an sozialen Normen und gesetzlicher Ordnung) sowie postkonventionell (Stufen 5-6: Orientierung an universalen Prinzipien und ethischer Reflexion). Auf Basis des dargestellten Verhaltens ist der Entwicklungsstand von Frau Geßler primär der konventionellen Ebene zuzuordnen, insbesondere Stufe 4 (Orientierung an Autorität und Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung).

Ihre Handlungen, wie die Übernahme wahrheitswidriger Angaben und die Förderung einheitlicher Gutachten zur Sicherung des Verfahrens, deuten auf eine starke Identifikation mit institutionellen Strukturen und der Priorisierung von Verfahrensintegrität hin, auch auf Kosten individueller Rechte. Dies manifestiert sich in der Vernachlässigung ethischer Reflexion über potenzielle Konflikte (z. B. Befangenheit von Sachverständigen, Unterlassung von Prüfungen). Ein Übergang zur postkonventionellen Ebene fehlt, da eine Berücksichtigung universaler Prinzipien wie Fairness oder Menschenrechte nicht erkennbar ist. Stattdessen dominiert eine instrumentelle Moral, bei der das System (Ermittlungsverfahren) als höheres Gut gilt, was auf eine begrenzte autonome ethische Urteilsbildung hinweist.

2. Persönlichkeitsmerkmale nach dem Big-Five-Modell

Das Fünf-Faktoren-Modell (Big Five; Costa & McCrae, 1992) beschreibt Persönlichkeit anhand der Dimensionen Offenheit für Erfahrungen, Gewissenhaftigkeit, Extraversion, Verträglichkeit und Neurotizismus. Die Analyse basiert auf den im Fall beobachteten Verhaltensmustern und ergibt folgende Einschätzung:

  • Offenheit für Erfahrungen: Niedrig ausgeprägt. Die Unterlassung alternativer Prüfungen (z. B. EU-Recht) und die unkritische Übernahme von Angaben deuten auf eine Präferenz für etablierte Verfahren und geringe Bereitschaft zu innovativen oder kritischen Perspektiven hin, was eine konservative Haltung impliziert.
  • Gewissenhaftigkeit: Hoch ausgeprägt. Die leitende Rolle in komplexen Ermittlungen und die Erstellung des Abschlussberichts zeugen von Pflichtbewusstsein, Zielorientierung und Sorgfalt, wenngleich dies möglicherweise ethische Standards unterordnet.
  • Extraversion: Mittel bis hoch. Die Koordination von Durchsuchungen und Kommunikation mit Vorgesetzten sowie Sachverständigen deutet auf assertives, energisches Verhalten in hierarchischen Strukturen hin.
  • Verträglichkeit: Niedrig bis mittel. Die Billigung potenzieller Rechteverletzungen (z. B. durch Weiterleitung parteiischer Gutachten) impliziert eine geringere Empathie gegenüber Betroffenen, zugunsten institutioneller Ziele.
  • Neurotizismus: Niedrig. Die planvolle Vorgehensweise unter Druck (z. B. in Haftsachen) spricht für emotionale Stabilität.

Insgesamt ergibt sich ein Profil einer gewissenhaften, aber rigiden Persönlichkeit, die in bürokratischen Kontexten effizient, aber ethisch vulnerabel wirkt.

3. Führungs- und Organisationspsychologische Implikationen

Unter Berücksichtigung des Zürcher Führungskompetenzmodells (ZHAW, 2023), das 15 Kompetenzen in den Bereichen Werte (z. B. Integrität, Verantwortung), Denken (z. B. Strategisches Denken), Handeln (z. B. Zielorientierung), Interagieren (z. B. Kommunikation) und Führen (z. B. Teamführung) umfasst, zeigt sich ein ambivalentes Bild. Frau Geßlers Verhalten weist Stärken im Bereich Handeln auf, insbesondere in der Kompetenz "Zielorientierung", da sie effizient Ermittlungen leitete und Berichte erstellte. Im Bereich Interagieren ist eine ausgeprägte "Kommunikationsfähigkeit" erkennbar, manifestiert in der Koordination mit Behörden und Sachverständigen.

Schwächen treten im Bereich Werte zutage, namentlich bei "Integrität" und "Ethik", da die Übernahme wahrheitswidriger Angaben und Unterlassung von Prüfungen eine Diskrepanz zu wertebasiertem Führen aufweist. Im Bereich Denken fehlt es an "Reflexivität", da potenzielle Risiken für Dritte (z. B. Verletzung von Rechten) nicht reflektiert werden. Organisationspsychologisch impliziert dies eine Tendenz zu autoritärem Führungsstil in hierarchischen Systemen, der Effizienz priorisiert, aber Inklusion, Fairness und kritische Reflexion vernachlässigt, was zu Konflikten und systemischen Fehlern in sensiblen Bereichen wie Strafverfahren führen kann.

IV. Schlussfolgerung und Empfehlungen

Zusammenfassend weist der charakterliche Entwicklungsstand von Frau Ulrike Geßler eine konventionelle Moralentwicklung auf, gekoppelt mit einer gewissenhaften, aber wenig offenen Persönlichkeitsstruktur, die in führungspsychologischer Hinsicht Stärken in der Zielorientierung, aber Defizite in ethischer Reflexivität zeigt. Dieses Profil eignet sich für standardisierte bürokratische Aufgaben, birgt jedoch Risiken in sensiblen Ermittlungskontexten, wo Unparteilichkeit und Rechte Dritter im Vordergrund stehen.

Zur Förderung des Entwicklungsstands werden folgende Maßnahmen empfohlen: (1) Teilnahme an Schulungen zur ethischen Entscheidungsfindung, um den Übergang zur postkonventionellen Moralebene zu erleichtern; (2) Persönlichkeitsentwicklungsprogramme mit Fokus auf Offenheit und Verträglichkeit, etwa durch Coaching; (3) Implementierung organisationspsychologischer Supervisionsstrukturen im Hauptzollamt, um reflexive Praktiken zu fördern und ethische Dilemmata frühzeitig zu adressieren. Eine erneute Begutachtung nach Umsetzung dieser Maßnahmen ist anzuraten.

Siehe auch: Zusammenfassung charakterliche Entwicklungsstände